Kennzeichnend für ein "echtes" Dienstverhältnis ist unter anderem, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer
- die Tätigkeit mit den Betriebsmitteln der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verrichtet,
- zur Berufsausübung nur in der Lage ist, wenn ihr bzw. ihm die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, bzw.
- keine Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel besitzt.
Stellt die beschäftigte Person dagegen wesentliche Betriebsmittel selbst zur Verfügung, kann dies auf ein freies Dienstverhältnis hinweisen. Hierbei muss es sich allerdings um Betriebsmittel handeln, die über den "normalen Haushaltsgebrauch" hinausgehen (PC, Laptop oder Privatauto stellen zum Beispiel kein wesentliches Betriebsmittel dar).
Können aber Know-how, Wissen, Kenntnisse oder geistige Fähigkeiten, die jemand in das Unternehmen einbringt, zu den Betriebsmitteln gehören?
Die Judikatur (Verwaltungsgerichtshof 23.01.2008, 2007/08/0223) hat dazu folgende Aussage getroffen: Ein Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringfügiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers wesentlich ist.
Fazit: Wissen oder Fähigkeiten können nicht als Betriebsmittel gewertet werden, da sie keine konkreten Sachmittel sind.