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Verjährung und Verfall von Ansprüchen

Stand: 01.01.2024


Arbeitsrechtliche Ansprüche, die einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer auf Grund ihres bzw. seines Beschäftigungsverhältnisses gebühren, können sowohl verjähren als auch verfallen. Ob für verjährte oder verfallene Entgeltansprüche Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Verjährung

Sind Ansprüche verjährt, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diese gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Auch dann nicht, wenn die Forderungen inhaltlich berechtigt sind. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Entgeltansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre.

Aber: Auch für verjährte Entgeltansprüche sind in der Sozialversicherung Beiträge zu entrichten. Die Begründung: Für die Bemessung der Beiträge ist nicht nur das tatsächlich gezahlte Entgelt heranzuziehen, sondern darüber hinaus auch jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder sonstiger arbeitsrechtlicher Regelungen Anspruch hat (Anspruchsprinzip). Wird der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer also ein geringerer Arbeitsverdienst als der Anspruchslohn ausbezahlt, zählt trotzdem der Anspruchslohn des jeweiligen Beitragszeitraumes zur Gänze als beitragspflichtiges Entgelt. Dieser Anspruchslohn stellt die Beitragsgrundlage im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dar.

Da die zivilrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) nur Verjährungsfristen für Ansprüche der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorsehen, besteht die Beitragspflicht in der Sozialversicherung unabhängig davon, ob

  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihren bzw. seinen Entgeltanspruch innerhalb der Verjährungsfristen geltend macht oder nicht,
  • die Verjährung bereits eingetreten ist oder nicht,
  • die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber (verjährte) Entgeltansprüche nachzahlt oder nicht.

Verfall 

Während bei einer Verjährung nur das Klagerecht erlischt, kommt es bei einem Verfall zu einem gänzlichen Verlust des Anspruches. Im Gegensatz zur Verjährung kann ein nach dem Verfall (eventuell versehentlich) beglichener Geldbetrag von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner zurückgefordert werden. Verfallsbestimmungen können in Gesetzen, Kollektivverträgen oder Dienstverträgen geregelt sein.

Aber: Auf Grund des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsprinzips unterliegen auch verfallene Entgeltansprüche der Beitragspflicht, da diese Ansprüche (auch wenn sie bereits verfallen sind) Bestandteile der Beitragsgrundlage sind.