Pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 Euro pro Kalendermonat für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln betreiben, gelten nicht als Entgelt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Lehrenden nicht dessen Hauptberuf (zeitlicher Aspekt) und die Hauptquelle der Einnahmen (finanzieller Aspekt) bildet.
Fachhochschulen sind laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (04.06.2008, GZ 2004/08/0012) keine Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln. Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen können für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen (BGBl. II 2002/409) daher nicht zur Anwendung gelangen.