Mit 01.01.2023 wird die beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (§ 49 Abs. 3 Z 28 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer von derzeit höchstens 540,00 Euro pro Kalendermonat auf höchstens 720,00 Euro pro Kalendermonat erhöht. Der Betrag von derzeit maximal 60,00 Euro pro Einsatztag wird auf maximal 120,00 Euro pro Einsatztag verdoppelt. Die weiteren Voraussetzungen, wie Nebenberuf und Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz Einkommensteuergesetz 1988, müssen vorliegen.
Autorin: Mag. a (FH) Karina Sandhofer