Ersetzt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber seiner Dienstnehmerin bzw. seinem Dienstnehmer die Kosten, die für ein ärztliches Attest auf Grund einer Pflegefreistellung anfallen, besteht Beitragsfreiheit unter folgenden Voraussetzungen:
Beitragsfreiheit besteht dann, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine derartige Bestätigung von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer ausdrücklich verlangt. Nur in diesem Fall liegt eine beitragsfreie Vergütung einer durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber veranlassten Aufwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vor.
Übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber aber auch dann die Kosten, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Bestätigung unaufgefordert vorlegt, ist dieser Kostenersatz beitragspflichtig.
Auch die Beurteilung, ob Lohnsteuerpflicht vorliegt oder nicht, erfolgt auf Grund dieser Kriterien.