Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig. Ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht grundsätzlich mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres. Wann ein Arbeitsjahr beginnt und worauf bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu achten ist, haben wir für Sie zusammengefasst.
Beginn des Arbeitsjahres
Das jeweils letztgültige Eintrittsdatum einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers ist als Beginn des Arbeitsjahres anzusehen.
Wird das Dienstverhältnis vorübergehend – etwa saisonbedingt - unterbrochen (es erfolgt eine Abmeldung mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses), so ist in weiterer Folge das Wiedereintrittsdatum maßgeblich.
Hinweis: Bei einem Wechsel im aufrechten Dienstverhältnis von einem Arbeiter- in ein Angestelltendienstverhältnis oder umgekehrt beginnt kein neues Arbeitsjahr (Oberster Gerichtshof – OGH 28.07.2021, 9 ObA 72/21k).
Beispiele
Aufrechtes (Lehr-)Dienstverhältnis
Beispiel 1:
Wechsel von Arbeiter- in Angestelltendienstverhältnis bzw. umgekehrt
- Eintritt als Arbeiter am 01.02.
- Wechsel auf Angestellter am 01.08.
Lösung:
- Das Arbeitsjahr beginnt mit dem letztgültigen Eintrittsdatum am 01.02.
- Der Wechsel in das Angestelltendienstverhältnis löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
Beispiel 2:
Wechsel von Lehrverhältnis in Arbeiter- bzw. Angestelltendienstverhältnis
- Eintritt als Lehrling am 01.02.
- Wechsel auf Angestellter am 01.08.
Lösung:
- Das Arbeitsjahr beginnt am 01.08.
- Das Lehrverhältnis wird beendet und ein Dienstverhältnis begonnen.
- Mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis beginnt ein neues Arbeitsjahr und es entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
Beispiel 3:
Wechsel von Lehrverhältnis in Arbeiterdienstverhältnis und später in Angestelltendienstverhältnis bzw. von Lehrverhältnis in Angestelltendienstverhältnis und später in Arbeiterdienstverhältnis
- Eintritt als Lehrling am 01.02.
- Wechsel auf Arbeiter am 01.08.
- Wechsel auf Angestellter am 01.12.
Lösung:
- Das Arbeitsjahr beginnt am 01.08.
- Das Lehrverhältnis wird beendet und ein Dienstverhältnis begonnen.
- Mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis beginnt ein neues Arbeitsjahr und es entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
- Der spätere Wechsel in das Angestelltendienstverhältnis löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
Unterbrochenes Dienstverhältnis
Beispiel 4:
- Eintritt als Angestellter am 01.02.
- Unterbrechung bzw. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.
- Wiedereintritt am 01.08.
Lösung:
- Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Wiedereintrittsdatum am 01.08.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist von der Frage, wann das Arbeitsjahr beginnt, getrennt zu beurteilen. Es ist auch hier zwischen einem aufrechten Dienstverhältnis und einem Dienstverhältnis, bei dem eine arbeitsrechtliche Unterbrechung vorliegt, zu unterscheiden.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen. Voraussetzung für die Anrechnung von Vordienstzeiten ist, dass es sich um vorangegangene Dienstverhältnisse zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber handelt (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 8 Angestelltengesetz – AngG).
Aufrechtes (Lehr-)Dienstverhältnis | Unterbrochenes Dienstverhältnis |
1. Wechsel von Angestellten- in Arbeiterdienstverhältnis | |
Angestelltendienstzeiten, die dem Arbeiterdienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen. | Angestelltendienstzeiten sind anzurechnen, sofern die Unterbrechung nicht länger als 60 Tage dauert. |
2. Wechsel von Arbeiter- in Angestelltendienstverhältnis | |
Arbeiterdienstzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen. | Es erfolgt keine Anrechnung von Vordienstzeiten. |
3. Wechsel von Lehrverhältnis in Arbeiterdienstverhältnis | |
Lehrzeiten, die dem Arbeiterdienstverhältnis vorausgehen, sind anzurechnen. | Bitte beachten Sie, dass Lehrlinge grundsätzlich nach der Lehre übernommen werden müssen. Zu einer Unterbrechung der Beschäftigung kann es erst in weiterer Folge kommen. |
4. Wechsel von Lehrverhältnis in Angestelltendienstverhältnis | |
Lehrzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, können freiwillig angerechnet werden. | Bitte beachten Sie, dass Lehrlinge grundsätzlich nach der Lehre übernommen werden müssen. Zu einer Unterbrechung der Beschäftigung kann es erst in weiterer Folge kommen. |
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK