DRUCKEN

Firmenfahrräder gegen Gebühr

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 1/Jänner 2023


Eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber least ein (Elektro-)Firmenfahrrad und überlässt dieses einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer. Am Ende des Leasingvertrages kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das zuvor überlassene Firmenfahrrad zum Restwert kaufen. Wie dieser Sachverhalt steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen ist, haben wir für Sie zusammengefasst.

Nutzungsgebühr durch Reduktion der Bruttobezüge

Wird Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. 

Die Sachbezugswerteverordnung stellt klar, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und eine damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges bei solchen Fahrzeugen keine Bezugsverwendung darstellt. Es ist somit möglich, als Nutzungsgebühr eine Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren, um im Gegenzug ein (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreies Firmenkraftrad zur privaten Verwendung zu erhalten. 

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null.
  • Das bisherige Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn.
  • Eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges wird abgeschlossen (arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung).
  • Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.


Hinweis: Eine Reduktion des Bruttobezuges kann auch im Zusammenhang mit emissionsfreien Elektroautos erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass sich eine arbeitsrechtlich zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche (zum Beispiel Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw. Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen) auswirkt.

Achtung: Gehaltsumwandlungsmodelle, wie beispielsweise im Rahmen von Zukunftssicherungsmaßnahmen, führen zu keiner Verminderung der Beitragsgrundlage (VwGH 16.06.2004, 2001/08/0028).

Welche Regelungen die Sachbezugswerteverordnung für das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge vorsieht, finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet". 

Kauf am Ende des Leasing­vertrages

Kauft die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am Ende des Leasingvertrages das (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreie Firmenkraftrad verbilligt ein, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. 

Alternativ kann auch der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20 Prozent herangezogen werden. Bei (Elektro-)Fahrrädern wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen. Errechnet sich der Buchwert von den Netto-Anschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20 Prozent Umsatzsteuer hinzuzurechnen (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 207). 

Fragen-Antworten-Katalog betreffend Elektrofahrzeuge

Eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung betreffend Elektrofahrzeuge finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche ­Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei den regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK