Ja. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind (Bestimmung in Kraft seit 01.09.2013).
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