- 1.4.1 Unser Unternehmen unterliegt dem Bauhilfsgewerbe/Steinarbeiter. Wir beschäftigen Kraftfahrer, Baggerfahrer, Mischmeister und Radladerfahrer. Unterliegen diese Berufsgruppen der Schwerarbeitsverordnung?
- 1.4.2 Ich habe ein Problem mit der Zuordnung der Schwerarbeiterinnen und Schwerarbeiter. Wir sind ein Dolomitsandwerk, wo die Arbeiterinnen und Arbeiter Bagger/Lader fahren und Maschinen bedienen. Bitte um Erläuterung.
- 1.4.3 Wir sind ein Zimmereibetrieb mit mehreren Arbeiterinnen und Arbeitern über 40 Jahren. Muss ich eine Meldung an die ÖGK machen? Was muss aufgezeichnet werden?
- 1.4.4 Eine Kellnerin arbeitet vier Stunden an fünf Tagen pro Woche, eine andere Kellnerin arbeitet zwei Tage in der Woche jeweils acht Stunden pro Tag. Beide verbrauchen 1.400 oder mehr Arbeitskilokalorien. Sind beide Personen zu melden oder nicht?
- 1.4.5 Der Fachzeitschrift "PV-Info" 3/2007 (Linde Verlag, 2. Jahrgang/März 2007/Nr. 3) ist zu entnehmen, dass Versicherte nachweisen können, dass auf Grund längerer Arbeitszeit oder auf Grund der besonderen Schwere der Arbeit auch bei kürzerer Arbeitszeit von einem entsprechend hohen Arbeitskalorienverbrauch auszugehen ist. Vorher steht noch, wie in der Wissenschaft körperliche Arbeit definiert wird. Dabei sind die 2.000 bzw. 1.400 kcal als Richtwert zu sehen. Mit anderen Worten: Körperliche Schwerarbeit setzt eine über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung der Arbeitskraft voraus. Dabei wird eine Durchschnittsbetrachtung eines Acht-Stunden-Tages einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht herangezogen.
Wie bitte soll dies eine Versicherte bei Pensionsantritt nachweisen, wenn zum Beispiel die Schwerarbeit schon 20 Jahre zurückliegt (Meldepflicht für Frauen ab dem 35. Lebensjahr)? - 1.4.6 Der Kalorienverbrauch ist individuell zu betrachten. Wer hat schon ein körperliches Durchschnittsgewicht?
Eine Beschäftigte arbeitet mehr bzw. schneller und verbraucht 1.400 kcal bereits bei fünf Stunden Küchenarbeit, die andere Beschäftigte arbeitet gemütlicher und verbraucht die 1.400 kcal selbst bei einem Acht-Stunden-Tag nicht. Wie soll die Versicherte die besondere Schwere (im Nachhinein) nachweisen? - 1.4.7 Wir sind ein Bauunternehmen und beschäftigen Eisenbiegerinnen und Eisenbieger. Die Personen arbeiten Vollzeit, werden nicht mit Großgeräten tätig und führen keine Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten durch. Eisenbiegerinnen und Eisenbieger sind in der Berufsliste 1 angeführt. Ist es dennoch erforderlich, dass die konkreten Kalorienwerte ermittelt werden, um nachweisen zu können, dass die Personen tatsächlich mehr als 2.000 kcal verbrauchen?
- 1.4.8 Unterliegt das Ölpressen, eine Tätigkeit bei der Gewinnung von Speiseöl bzw. Kernöl, der Schwerarbeit, obwohl die Tätigkeit nicht in der Berufsliste 1 bzw. 2 aufgeführt ist?
- 1.4.9 In der Berufsliste 1 bzw. 2 ist angeführt, dass bei maschinellem Einsatz von Großgeräten a priori von keiner Schwerarbeit auszugehen ist. Die "Gemeindearbeiterinnen und Gemeindearbeiter" (Bauhof) haben vielseitige Tätigkeiten auszuüben. Im Winter haben sie die Schneeräumung und Streuung auszuführen, das machen sie vorwiegend mit Traktoren. Ist ein Traktor ein Großgerät?
- 1.4.10 Unsere Firmengruppe unterliegt dem Kollektivvertrag der Stein- und Keramikindustrie (Beton- und Fertigteilindustrie, Transportbetonindustrie sowie Ziegel- und Fertigteilindustrie). Da auf der Berufsliste 1 bzw. 2 für körperliche Schwerarbeit einige Berufsbilder, wie zum Beispiel Eisenbiegerin und Eisenbieger oder Schalungsbauerin und Schalungsbauer, angeführt sind, stellt sich für uns die Frage, ob diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auch tatsächlich zu melden sind?
1. Im Bereich der Beton- und Fertigteilindustrie wird die Produktion von Eisenbiegemaschinen, Hallenkränen und Förderbändern unterstützt. Die Montagetätigkeit der Fertigkeller sowie Treppen werden auf der Baustelle von Schwerkränen unterstützt.
2. Im Bereich der Ziegel- und Fertigteilindustrie besteht die Tätigkeit ebenfalls hauptsächlich aus der Überwachung und den Einstellungsarbeiten der Maschinen.
3. Im Bereich der Deckenerzeugung wird die Arbeit ebenfalls durch Hallenkräne unterstützt.
4. Fahrerinnen und Fahrer von Staplern, Kraftfahrzeugen und Baggern gehören nicht zu den Schwerarbeitstätigkeiten (auf der Liste nicht angeführt). In diesen Bereichen gibt es auch keine Nachtschichten.
5. Die Aufstellung der Deckenschalung und Unterstellung sowie Verlegung der Deckensteine und Eisen auf der Baustelle – die Entfernung der Deckenschalung und Unterstellung werden per Hand erledigt, keine maschinelle Unterstützung (Arbeitszeit pro Tag acht Stunden inklusive An- und Abfahrt).
6. Vorführarbeiten auf der Baustelle – Aufmauerung der ersten Ziegelreihe (Arbeitszeit ca. drei bis sechs Stunden pro Tag ohne Fahrtzeit). - 1.4.11 In sehr vielen Gemeinden gibt es eine Umrechnung der Wochendienstzeit auf das ganze Jahr.
Beispiel: Eine Köchin in der Schülerausspeisung arbeitet pro Tag während der Kochsaison (diese ist von Ende September bis Ende Juni jeden Jahres) acht Stunden pro Tag. Diese acht Stunden werden auf das ganze Jahr umgerechnet, sodass sich ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß für das ganze Jahr von 77,50 Prozent ergibt.
Die Dienstnehmerin verbraucht sozusagen von Juli bis September ihren gesetzlichen Erholungsurlaub und den angesammelten Zeitausgleich. Zählen in einem solchen Fall neun, zehn, elf oder zwölf Kalendermonate als Schwerarbeitsmonat? - 1.4.12 Eine weitere Dienstnehmerin arbeitet mit dem gleichen Zeitarbeitsmodell, jedoch mit sieben Stunden pro Tag. Dies ergibt ein Beschäftigungsausmaß von 67,75 Prozent auf das ganze Jahr berechnet.
In der Berufsliste 2 ist zwar eine Köchin bzw. Küchengehilfin angeführt, uns ist aber nicht bekannt, ob die Dienstnehmerin bei einem Sieben-Stunden-Tag bzw. eventuell auch bei einem Sechs-Stunden-Tag die 1.400 kcal verbraucht. Wie ist vorzugehen? - 1.4.13 Mit einer Dienstnehmerin (Köchin) wird eine Arbeitszeit von fünf Stunden pro Tag vereinbart, wobei diese an vier Tagen pro Woche arbeitet. Arbeitsbeginn ist im Jänner. Auf Grund des steigenden Arbeitsbedarfs leistet die Dienstnehmerin ab März Mehrstunden im Ausmaß von vier Stunden pro Tag.
Die Normalarbeitszeit in diesem Unternehmen beträgt acht Stunden pro Tag. Die Abgeltung der Überstunden erfolgt nicht durch Zeitausgleich, sondern durch Bezahlung. Ist für den Zeitraum, in dem die Betreffende acht Stunden pro Tag arbeitet, eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten? - 1.4.14 Ist eine Krankenschwester (Z 4) zu melden, die nicht Vollzeit arbeitet (etwa 30 Stunden pro Woche)?
- 1.4.15 Ist eine Krankenschwester (Z 4) zu melden, die Vollzeit arbeitet?
- 1.4.16 Betrifft Reinigungskräfte: In der Berufsliste 2 sind die Raumpflegerinnen bzw. Gebäudereinigerinnen (sofern nicht ausschließlich Büroreinigung) angeführt. Bei unserer Gemeinde (so wie bei den meisten Gemeinden) haben die Reinigungskräfte vielseitige Arbeitszeitmodelle.
Beispiel: Die Dienstnehmerin Z arbeitet im Schulzentrum pro Woche an zwei Tagen je acht Stunden und an drei Tagen je vier Stunden. Erreicht Dienstnehmerin Z damit die erforderliche Schwerarbeitstätigkeit im Sinne der Verordnung? - 1.4.17 Wie ist das im Fall der Dienstnehmerin E, die an drei Tagen je acht Stunden und an zwei Tagen je vier Stunden arbeitet?
- 1.4.18 Hingegen arbeitet Dienstnehmerin G täglich sechs Stunden als Reinigungskraft im Büro des Amtsgebäudes. Damit würde sie unter anderem im Sinne der Berufsliste 2 die Voraussetzungen der besonders belastenden Berufstätigkeiten nicht erfüllen.
Dienstnehmerin G hat aber dazu das öffentliche WC zu reinigen (Aufwand pro Woche ca. zwei Stunden) sowie den Vorgarten der Gemeinde zu pflegen (Aufwand pro Woche ca. eine Stunde – im Winter Schneeräumung des Zugangs). Damit liegt keine ausschließliche Büroreinigung mehr vor.
Erfüllt sie damit die Voraussetzungen für eine körperliche Schwerarbeit? - 1.4.19 Wir vertreten die Ansicht, dass die Arbeiten des Winterdienstes in unserer Höhenlage "Schwerstarbeit" darstellen, selbst wenn dies in der Berufsliste 1 bzw. 2 nicht angeführt ist.
Im Allgemeinen ist der Winterdienst als psychisch besonders belastend zu beurteilen, wobei damit auch eine unregelmäßige Nachtarbeit verbunden ist, aber die sechs Stunden an zumindest sechs Arbeitstagen werden in der Regel nicht erbracht (in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr werden aber öfters vier Stunden tatsächlicher Arbeitseinsatz und je nach Einteilung drei Stunden Bereitschaftsdienst geleistet). Ist der Winterdienst in den geschilderten Fällen überhaupt als Schwerarbeit zu beurteilen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? - 1.4.20 Arbeiter führen manchmal sehr vielseitige Tätigkeiten aus.
Beispielsweise Arbeiter F.:
> Er macht an drei Tagen im Monat Maurerarbeiten (in einer Wohnung),
> an vier Tagen führt er Hilfsarbeiten eines Installateurs (Stemmarbeiten) aus,
> an sieben Tagen hilft er beim Straßenkehren (das mit Maschinen gemacht wird; der Arbeiter hat zum Beispiel die Container nahe der befahrenen Straße wegzuräumen, zu reinigen und wieder aufzustellen),
> an einem Tag schleppt er Möbel (wegen Malerarbeiten),
> an zwei weiteren Tagen macht er Mechanikerarbeiten (Pflege und Wartung des Fuhrparks) und
> an drei Tagen schneidet er Sträucher (teilweise an den Straßenrändern, teilweise an Steilhängen und teilweise in einem Park).
Anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, wie schwierig körperliche Schwerarbeit zu beurteilen ist. Natürlich kommt es sehr oft vor, dass ein Arbeiter an einem Tag verschiedene Tätigkeiten ausübt, etwa vier Stunden am Tag asphaltiert er, den Rest des Tages (fünf Stunden) reinigt er die Geräte und räumt den Bauhof auf.
Welche Kriterien sind nun ausschlaggebend, die auf eine Tätigkeit als Schwerarbeiter schließen lassen?
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