Sofern in jedem Monat an weniger als sechs Tagen Nachtarbeit geleistet wird, ist keine Meldung erforderlich. Bei unterschiedlicher Anzahl von Nachtschichten pro Monat ist auf Artikel XI Abs. 6 des NSchG (Zusammenrechnung von Nachtschichttagen) Bedacht zu nehmen.
Beispiel 1:
- Jänner: 10 Nachtschichten
- Februar: 3 Nachtschichten
Lösung: Sowohl der Jänner als auch der Februar sind als Schwerarbeitsmonate zu erachten. Dies deshalb, da in den Monaten Jänner und Februar zusammen an mindestens zwölf Tagen unter anderem in der Nachtschicht gearbeitet wurde.
Beispiel 2:
- Juli: 6 Nachtschichten
- August: 6 Nachtschichten
- September: 5 Nachtschichten
Lösung: Lediglich Juli und August sind als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren. Dies deshalb, da die Summe der Nachtschichten betreffend die Monate Juli bis September nicht mindestens die Zahl 18 sowie die Summe der Nachtschichten betreffend die Monate August und September nicht mindestens die Zahl Zwölf ergibt.
Beispiel 3:
- Jänner: 8 Nachtschichten
- Februar: 5 Nachtschichten
- März: 8 Nachtschichten
- April: 6 Nachtschichten
- Mai: 5 Nachtschichten
- Juni: 4 Nachtschichten
Lösung: Sämtliche Monate zählen als Schwerarbeitsmonate.
- Der Februar zählt als Schwerarbeitsmonat, nachdem im Jänner und Februar an zusammen mindestens zwölf Tagen Nachtschicht erbracht wurde.
- Der Mai ist als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, nachdem in den Monaten März, April und Mai zusammen an mindestens 18 Tagen in der Nachtschicht gearbeitet wurde.
- Der Juni ist als Schwerarbeitsmonat anzusehen, nachdem in den Monaten Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni an mindestens 36 Tagen in der Nachtschicht gearbeitet wurde. (Anmerkung: Nur bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten relevant.)
Es gilt das Ausfallsprinzip: Gemäß § 4 letzter Satz der Schwerarbeitsverordnung bleiben Arbeitsunterbrechungen außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. Urlaube und Krankenstände beenden daher die Schwerarbeit nicht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Beschäftigung aufrecht ist.
(Siehe auch Empfehlung des BM für Soziales und Konsumentenschutz vom 04.10.2006, GZ: BMSG-21113/012-II/A/2/2006.)
Schichtpläne, aus denen hervorgeht, wie sich die Arbeitszeit der einzelnen Schichten gestaltet sowie in welchen Schichten die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer tätig sind bzw. waren.
Weiters sind Aufzeichnungen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes von Arbeitsbereitschaft sowie der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten erforderlich.
Unter Arbeitsbereitschaft versteht man den Aufenthalt an einem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Ort mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit im Bereitschaftsfall. Während der Arbeitsbereitschaft selbst wird jedoch keine Tätigkeit ausgeübt.
Überwiegende Arbeitsbereitschaft liegt vor, sofern in mehr als der Hälfte der erforderlichen Nachtarbeitszeit (sechs Stunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) Arbeitsbereitschaft fällt.
Beispiel 1:
Arbeitszeit (neun Stunden) von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, davon Arbeitsbereitschaft von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 02.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Lösung: Ein Schwerarbeitstag liegt vor, da während mehr als der Hälfte der erforderlichen Nachtarbeitszeit (sechs Stunden) keine Arbeitsbereitschaft vorliegt.
Beispiel 2:
Arbeitszeit (neun Stunden) von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, davon Arbeitsbereitschaft von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr und von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Lösung: Ein Schwerarbeitstag liegt nicht vor, da während mehr als der Hälfte der erforderlichen Nachtarbeitszeit (sechs Stunden) Arbeitsbereitschaft vorliegt.
Nein. Zeiten der Rufbereitschaft (die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer befindet sich an einem von ihr bzw. ihm gewählten Ort) zählen für die Beurteilung von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung weder als Arbeitszeit noch als Arbeitsbereitschaft.
Nein. Sechs Stunden Arbeitszeit oder mehr pro Tag zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sind zwingend erforderlich.
Nein. Es muss lediglich im Zeitraum von 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet werden.
Beispiel 1:
Arbeitszeit (acht Stunden) von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr.
Lösung: Schwerarbeit liegt nicht vor, da im Rahmenzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eine Arbeitszeit von lediglich vier Stunden vorliegt, jedoch sechs Stunden während dieses Zeitraumes erforderlich sind.
Beispiel 2:
Arbeitszeit (acht Stunden) von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Lösung: Schwerarbeit liegt vor, da im Rahmenzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eine Arbeitszeit von sieben Stunden vorliegt und somit die Voraussetzung von mindestens sechs Stunden erfüllt ist.
Sämtliche Monate - analoge Bestimmung des NSchG ist maßgeblich (Artikel XI Abs. 6 NSchG).
(Siehe auch Empfehlung des BM für Soziales und Konsumentenschutz vom 04.10.2006, GZ: BMSG-21113/012-II/A/2/2006.)
Siehe auch Antwort zur Frage 1.1.1.
Nein. Auf Grund der Tatsache, dass ausschließlich in der Nacht gearbeitet wird, ist Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung nicht gegeben. Unterschiedliche zeitliche Lagerung der einzelnen Nachtschichten stellt keinen Wechsel der einzelnen Schichten (zum Beispiel Tag-, Nachmittags- und Nachtschicht) im Sinne der Schwerarbeitsverordnung dar.