Die Bewertung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Dienstgeberdarlehen erfolgt mittels eines variablen Zinssatzes. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30.11. jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, beläuft sich der Zinssatz auf 1,00 Prozent.
Für zinsverbilligte bzw. unverzinsliche Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen bis zu 7.300,00 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird dieser Freibetrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK