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Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen - Sonderkonstellationen

Stand: 01.01.2024


Ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung (AV) anfällt, orientiert sich am jeweiligen (Brutto-)Entgelt. Dies allerdings nur insoweit, als keine Sonderregelungen bei der Bildung der Beitragsgrundlage (zum Beispiel Altersteilzeit) vorgesehen sind.

Unbezahlter Urlaub

Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung weiter. Als Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem Urlaub liegt und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein geringes Einkommen vorliegt. Die Versicherten haben in derartigen Fällen unter anderem den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) zur Gänze - also auch den Dienstgeberanteil - selbst zu tragen.

Eine Verminderung oder ein Entfall des AV-Beitrages kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur AV, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die bzw. der Versicherte im Fall eines unbezahlten Urlaubes die Beiträge (Versicherten- und Dienstgeberbeiträge) zur Gänze zu tragen hat. 

Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über einen ganzen Monat (beispielsweise nur vom 15.11. bis 30.11.), ist für die Beurteilung im Hinblick auf die Einkommensgrenze das ins Verdienen gebrachte Entgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub aufzusummieren.

Altersteilzeitvereinbarung

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall des AV-Beitrages kommt, relevant. 

Die bzw. der Versicherte selbst leistet den AV-Beitrag allerdings nur von ihrem bzw. seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich. Die prozentuelle Höhe des AV-Beitrages hängt dagegen von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab.

Beispiel:

  • Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit 2.000,00 Euro = AV-Beitrag 1 %;
  • Arbeitsverdienst während der Altersteilzeit (herabgesetztes Entgelt + Lohnausgleich) 1.500,00 Euro; daher AV-Beitrag 1 % von 1.500,00 Euro

Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Kündigungsentschädigung

Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Kündigungsentschädigung, die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem jeweiligen Monat zuzuordnen. Die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall des AV-Beitrages kommt, hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen. 

Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen (auch jene Teile, die auf die Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung entfallen) sind dagegen immer in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie arbeitsrechtlich fällig werden. Die Beurteilung, ob ein niedriges Einkommen bezogen auf die Sonderzahlungen vorliegt, erfolgt somit grundsätzlich im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses. 

Sonderfall keine Geldbezüge der bzw. des Versicherten

Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder überhaupt kein Entgelt erhalten, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auch die auf die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer entfallenen Beitragsteile zu tragen. Wie wirkt sich die Verminderung bzw. der Entfall des Dienstnehmeranteils zum AV-Beitrag in diesem Zusammenhang aus?
Durch die Schutzbestimmung des § 53 Abs. 2 ASVG hat die bzw. der Versicherte - unabhängig von der Höhe der Sachbezüge - keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Nach der Rechtsansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen geht diese Schutzbestimmung der Regelung des § 2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) vor, und eine Verringerung bzw. ein Entfall des Dienstnehmeranteils zur AV kommt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu Gute, weil diese bzw. dieser gesetzlich zum Tragen der gesamten Beiträge (inklusive AV-Beitrag) verpflichtet ist.

Sonderfall 20 Prozent-Deckelung des Versichertenanteils

Der die versicherte Person belastende Teil der allgemeinen Beiträge (Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) darf 20 Prozent ihrer Geldbezüge nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetrag ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen. Wie ist die Verminderung der AV-Beiträge nach § 2a AMPFG im Zusammenhang mit der Schutzbestimmung des § 53 Abs. 1 ASVG anzuwenden?
Durch die Schutzbestimmung des § 53 Abs. 1 ASVG wird der Dienstnehmeranteil zur AV gesetzlich begrenzt. Nach der Rechtsansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen geht diese Schutzbestimmung des ASVG der Regelung des § 2a AMPFG vor. Eine Verringerung des Dienstnehmeranteils zur AV kommt somit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beim Tragen des Unterschiedsbetrages zu Gute.

Führt die Begünstigung des § 2a AMPFG dazu, dass von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber überhaupt kein Unterschiedsbetrag zu tragen ist, so liegt kein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1 ASVG vor. Die Verminderung bzw. der Entfall des Dienstnehmeranteils zur AV ist sodann ausschließlich bei der Beitragslast der bzw. des Versicherten zu berücksichtigen.