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Einfache manuelle Tätigkeit begründet Dienstverhältnis

Stand: 01.01.2024


Rechtsprechung: Einfache manuelle Tätigkeit oder Hilfstätigkeit ohne Gestaltungsspielraum der beschäftigten Person - "echtes“ Dienstverhältnis

Bei einer Prüfung war strittig, ob die als Ausfahrerinnen und Ausfahrer von Matratzen beschäftigten Personen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem "echten“ Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tätig waren.

Laut den abgeschlossenen Verträgen erhielten sie ihr Entgelt "nach Leistung". Die Personen waren laut den schriftlichen Vereinbarungen unter anderem hinsichtlich ihrer Tätigkeit, ihrer Zeiteinteilung und der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keine Weisung sowie an keinen Dienstort gebunden. 

Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 04.06.2008, 2007/08/0252 (siehe auch das VwGH-Erkenntnis vom 22.03.2010, 2007/08/0048):
"Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden. 

Angesichts des Umfanges der […] festgestellten jeweiligen Arbeitsaufträge zur Zustellung bestimmter Waren zu bestimmten Zeiten an bestimmte Kunden, die - auch bei von den Mitbeteiligten in der Regel selbst optimierten Fahrtrouten - nach den Feststellungen Tagesarbeitszeiten von 10 Stunden und mehr erfordert haben, kann angesichts eines solchen Ausmaßes der täglichen Arbeitszeit und der engen Zeitvorgaben von einem Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers in Bezug auf seine Arbeitszeit keine Rede mehr sein.“

Im Verfahren konnten keine Anhaltpunkte der Ausfahrerinnen und Ausfahrer festgestellt werden, "an der Festlegung des Entgeltes in irgendeiner Weise kalkulatorisch mitzuwirken.“ Weiters kann auch nicht "davon ausgegangen werden, dass mit dem […] einheitlich angebotenen Entgelt von acht Euro pro Arbeitsstunde mehr abgegolten wurde, als die bloße Zurverfügungstellung der Arbeitskraft […]. Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Vorgabe des Arbeitsortes (im Sinne von: der Orte der Leistungserbringung) durch die jeweiligen Auftragslisten sich aus "Sachzwängen" ergeben hat, so kommt dem […] keine entscheidende Bedeutung mehr zu […].

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist daher insoweit nicht zu beanstanden, als sie auf dem Boden ihrer Feststellungen von Beschäftigungsverhältnissen […] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeht."