Für Entgeltansprüche aus Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung oder Entgeltfortzahlung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, sind BV-Beiträge abzurechnen und die Beitragszeiten als Anwartschaftszeiten einzumelden.
Für die Zeit der Ersatzleistung sind somit die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Beispiel:
> Beschäftigungsende: 31.10.
> Ersatzleistung bis: 31.01.
Lösung:
> Auf der Abmeldung ist das Ende der BV mit 31.01. anzugeben.
> Für die Monate November bis Jänner sind mBGM mit Abrechnung der BV-Beiträge zu erstatten.
Eine Urlaubsersatzleistung nach dem Tod führt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung, da diese mit dem Tod endet.
Analog dazu entsteht auch keine Anwartschaftszeit in der BV nach dem Tod. Eine derartige Urlaubsersatzeistung ist in der Sozialversicherung beitragsfrei und daher sind auch keine BV-Beiträge zu entrichten.