- 14.1 Wie sehen die Verfügungsmöglichkeiten – auch im Falle von Pensionsantritt betreffend ein Dienstverhältnis (zweites Dienstverhältnis läuft weiter) – aus?
Hat eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer BV-Beiträge bei verschiedenen BV-Kassen liegen, kann sie bzw. er über diese Abfertigungsansprüche unterschiedlich verfügen. Verfügungen (Auszahlung, Weiterveranlagung, Übertragung, Überweisung) sind nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 BMSVG nur über den gesamten Betrag in der BV-Kasse zulässig.
- 14.2 Wie sehen die Verfügungsmöglichkeiten konkret aus?
Die Dienstnehmerin bzw der Dienstnehmer kann über ihre bzw. seine Anwartschaften bei verschiedenen BV-Kassen auch unterschiedlich verfügen (etwa bei BV-Kasse A Auszahlung, bei BV-Kasse B Überweisung, bei BV-Kasse C weiter veranlagen).
- Dienstnehmerübertragung: Bei der Variante der "Dienstnehmerübertragung“ muss über den gesamten Betrag innerhalb einer BV-Kasse verfügt werden.
- Bei Pensionsantritt: Es kommen die Verfügungsvarianten "Auszahlung“ und "Überweisung“ in Betracht. "Übertragung“ ist nicht möglich, weil es sich bei dem Abfertigung-Neu-Modell um eine geförderte Sparvariante handelt, die nur während des aktiven Berufslebens zum Tragen kommen soll.
- Bei Tod: Verfügung durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner sowie durch die Kinder der bzw. des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes der bzw. des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird. Es kann nur die Auszahlung der Abfertigung verlangt werden. Dieser Auszahlungsanspruch ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes der bzw. des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
- 14.3 Wie sehen die Übertragungsmöglichkeiten aus?
- Dienstnehmerübertragung: Diese bezieht sich auf den Gesamtbetrag je BV-Kasse unabhängig von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber. Es gibt keine Teilverfügung. Wenn von zwei BV-Kassen übertragen wird, so handelt es sich um zwei Verfügungen.
- Dienstgeberübertragung: Alle Anwartschaften aus den laufenden Dienstverhältnissen werden übertragen.
Beispiel:- Eine Dienstgeberin hat noch keine BV-Kasse ausgewählt.
- Dauer des Dienstverhältnisses: mehr als drei Jahre (01.08.2015 bis 31.01.2021), Abmeldegrund: "Kündigung durch den Dienstgeber“.
Lösung: Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Abfertigung und Verfügungsmöglichkeit und begehrt die Auszahlung durch die ÖGK.
Eine Auszahlung der BV-Beiträge an den Versicherten ist nicht möglich. Der Dienstnehmer muss warten, bis die Dienstgeberin eine BV-Kasse gewählt hat. Gegebenenfalls muss er auf die Zwangszuweisung warten.
Gemäß § 14 Abs. 6 BMSVG ist die beabsichtigte Verfügung einer BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Die ÖGK ist keine BV-Kasse.- 14.4 Sind Kontozusammenführungen möglich?
§ 17 Abs. 2a BMSVG sieht eine Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Abfertigungsanwartschaften in die BV-Kasse durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vor. Damit sind auch Übertragungen (Kontozusammenführungen) von beitragsfrei gestellten Abfertigungsanwartschaften während eines neuen laufenden Dienstverhältnisses auf die BV-Kasse aus diesem Dienstverhältnis möglich, sofern nach der Beendigung des vorhergehenden Dienstverhältnisses auf das Abfertigungskonto der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers mindestens drei Jahre keine Beiträge geleistet worden sind. Die Kontozusammenführung kann damit nach dem Ablauf der Dreijahresfrist jeweils zum Monatsletzten vorgenommen werden.
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