Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden und bei denen mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann (§ 49 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Ob eine Prämienzahlung als Sonderzahlung zu werten ist, hängt nicht davon ab, ob die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat. Ein vereinbarter Widerrufs- bzw. Anspruchsvorbehalt einer Prämie schließt daher die Qualifizierung als Sonderzahlung nicht aus.