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Sonderzahlung oder laufender Bezug

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 13/Oktober 2022


Oft stellt sich die Frage, ob Prämienzahlungen, Umsatzprovisionen oder Geburtenbeihilfen als Sonderzahlung oder laufender Bezug abzurechnen sind. Die Antwort auf diese Frage finden Sie in unserem Überblick.

Sonderzahlung

Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zu rechnen ist. 

Regelmäßigkeit
: Es gilt zu prüfen, ob Gesetz, Kollektivverträge, Vereinbarungen etc. eine Regelmäßigkeit der Bezüge vorsehen. Ist dies nicht der Fall, muss bei bereits wiederholt erfolgten Zahlungen beurteilt werden, ob sich aus der Vergangenheit eine gewisse Regelmäßigkeit ableiten lässt.

Teilauszahlung der Sonderzahlung

Eine Vereinbarung, dass Sonderzahlungen auf mehrere Monate (zum Beispiel vierteljährlich) aufgeteilt ausbezahlt werden, bewirkt keine Umwandlung in ein laufendes Entgelt. Der Auszahlungsmodus einer Sonderzahlung hat somit keinen Einfluss. Ausschlaggebend ist, dass der Anspruch in größeren Abständen als den monatlichen Beitragszeiträumen gegeben ist (Verwaltungsgerichtshof - VwGH 18.02.2004, 2001/08/004).

Hinweis: Die Teilbeträge der Sonderzahlung sind separat auszuweisen.

Besonderheit "erstmalige Prämie"

Bei einer erstmaligen Prämienzahlung ist zu entscheiden, ob die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Prämie erwarten kann oder nicht. Handelt es sich um eine einmalige, in Zukunft voraussichtlich nicht wiederkehrende Zahlung, ist diese mit dem laufenden Bezug (Entgelt) jenes Monates abzurechnen, in dem diese zur Auszahlung gelangt.

Praxis-Beispiele

Prämien für Verbesserungsvorschläge

Da in der Regel eine Wiedergewährung nicht von Vornherein feststeht, sind Prämien für Verbesserungsvorschläge dem laufenden Bezug zuzurechnen. Nur bei wiederkehrender Gewährung liegt eine Sonderzahlung vor.

Prämien für Diensterfindungen

Prämien für Diensterfindungen sind grundsätzlich den Sonderzahlungen zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass auf Grund des Patentgesetzes ein Anspruch auf wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten besteht und diese Zahlungen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgen. Besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch, liegen laufende Bezüge vor.

Leistungsprämien

Regelmäßig und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährte Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten nur dann als Sonderzahlungen, wenn sie

  • nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und
  • nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitpunkt erbrachte Leistung gewährt werden.

Umsatzprovision

Bei einer jährlich ausbezahlten Provision für laufend getätigte Umsätze liegt eine Sonderzahlung nur dann vor, wenn der Anspruch nicht nur von der Erzielung laufender Umsätze, sondern zusätzlich von weiteren individuellen Bedingungen (zum Beispiel aufrechtes Dienstverhältnis am Jahresende) abhängt. Ob es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt, spielt keine Rolle (VwGH 17.03.2004, 2001/08/0015). 

Ist das Entstehen des Provisionsanspruches an keine weiteren Bedingungen als an das Lukrieren laufender Umsätze bzw. an das Erreichen eines bestimmten Umsatzes geknüpft, ist eine jährliche Umsatzprovision als laufender Bezug zu behandeln. Die Zusage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers einer jährlichen Mindest- bzw. Garantieprovision für Umsätze stellt keine individuelle Bedingung dar. 

Hinweis
: Auch quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen sind als laufender Bezug zu behandeln. Eine Aufrollung auf die jeweiligen Beitragszeiträume hat zu erfolgen.

Konjunkturprämien

Bei einer Konjunkturprämie handelt es sich um einen laufenden Bezug, der dem Entgelt des Beitragszeitraumes, in dem die Auszahlung zu erfolgen hat, hinzuzurechnen ist.

Außerordentliche Belohnung 

Ein- bis zweimal jährliche Zahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als außerordentliche Belohnung für in der Normalarbeitszeit erbrachte Sonderleistungen sind Sonderzahlungen.

Jubiläumsgelder

Jubiläumsgelder sind, da sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen und aus Sicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auch wiederkehrend gewährt werden, als Sonderzahlungen zu behandeln.

Dies gilt zum Beispiel auch für beitragspflichtige Sachzuwendungen aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums.

Einmalige Beihilfen

Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen oder Krankenstandsaushilfen sind grundsätzlich als laufender Bezug einzuordnen.

Inventurgelder

Inventurgelder, die für das jeweils laufende Jahr am letzten Tag des Jänners des darauffolgenden Jahres an jene Angestellten ausbezahlt werden, die an einem ansonsten arbeitsfreien Tag mit den Inventurarbeiten zum Zwecke der Bilanzerstellung beschäftigt sind, sind als Sonderzahlungen zu werten. 

Gut zu wissen: Abrechnung von Prämien

Handelt es sich bei einer Prämie um einen laufenden Bezug, so ist zu unterscheiden, ob diese freiwillig geleistet wird oder ob die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer über einen arbeitsrechtlichen Anspruch verfügt (zum Beispiel auf Grund des Kollektivertrages oder einer Einzelvereinbarung). Bei einer freiwilligen Zahlung ist die Prämie in jenem Monat abzurechnen, in dem sie zur Auszahlung gelangt. Liegt keine Freiwilligkeit vor, ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches relevant. Die Prämie ist gegebenenfalls aufzurollen. 

Hinweis
: Im Selbstabrechnerverfahren können Beitragsgrundlagen mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) innerhalb von zwölf Monaten problemlos und sanktionsfrei korrigiert werden.

Ist eine Prämie als Sonderzahlung zu behandeln, richtet sich die Abrechnung grundsätzlich nach dem Fälligkeitstermin. Wird die Sonderzahlung aber bereits vor der Fälligkeit ausbezahlt, ist der Auszahlungsmonat heranzuziehen.

Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auch nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch Prämienzahlungen, so unterliegen diese ebenfalls der Beitragspflicht und sind rückwirkend jenem Zeitpunkt zuzuordnen, in dem der Anspruch entstand. Eine Aufrollung ist durchzuführen. 

Autorin: Mag. a (FH) Karina Sandhofer