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Schlechtwetterentschädigung im Tunnelbau

Stand: 01.01.2024


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom 18.09.2012, 2012/11/0101, mit der Frage, ob im Tunnelbau Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (SW) zu entrichten sind.

Der VwGH führte dazu aus, dass für die Verpflichtung zur Leistung des SW nicht die Art der Tätigkeit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausschlaggebend ist, sondern inwieweit der Betrieb an sich unter die taxative Aufzählung des § 1 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 fällt. Diese Bestimmung zählt alle Betriebsarten abschließend auf, die für sämtliche beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen Beitrag zu entrichten haben. Unter anderem sind "Hoch- und Tiefbaubetriebe" genannt. Da der Tunnelbau eine Unterkategorie des Hoch- bzw. Tiefbaues darstellt, haben auch Tunnelbaubetriebe für alle ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abzuführen.