Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte besteht die Möglichkeit, jene Entgeltfortzahlungsansprüche, die sich nach dem Arbeitsjahr richten, auf das Kalenderjahr umzustellen.
Regelungen
Eine derartige Umstellung ist nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. Solche Vereinbarungen können folgende Regelungen vorsehen (§ 2 Abs. 8 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, § 8 Abs. 9 Angestelltengesetz - AngG):
- Allgemeine Umstellung: Die Entgeltfortzahlungsansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden für den Umstellungszeitraum (Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet. Für den betreffenden Zeitraum besteht ein voller Anspruch sowie ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eines Unglücksfalles gewährt wurde (Beispiel 1).
- Umstellung bei Neueintritten: Jenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten, gebührt nur der halbe (nicht aliquote) Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern das Dienstverhältnis im Eintrittskalenderjahr weniger als sechs Monate dauert (Beispiel 2).
- Umstellung bei Anspruch auf längere Entgeltfortzahlung: Der jeweils höhere Entgeltfortzahlungsanspruch nach längerer Betriebszugehörigkeit gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt (Beispiel 3).
Umstellung bei Wechsel von Lehrverhältnis in Dienstverhältnis
Für die Dauer eines Lehrverhältnisses können die Entgeltfortzahlungsansprüche nicht auf Kalenderjahr umgestellt werden. Dies ist erst möglich, sobald der Übertritt in ein Arbeiter- bzw. Angestelltendienstverhältnis erfolgt ist. Ab dem Wechsel gelangt das EFZG bzw. AngG zur Anwendung und es gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Beispiel 4).
Für Arbeiter- und Angestelltenlehrlinge entsteht nach dem Wechsel vom Berufsausbildungsgesetz (BAG) zum EFZG bzw. AngG ein neues Arbeitsjahr und ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch. Dabei kommt es zu keiner Berücksichtigung von bereits verbrauchten Entgeltfortzahlungsansprüchen aus dem BAG.
Beispiele
Beispiel 1 - Entgeltfortzahlungsanspruch im Umstellungszeitraum
- Angabe: Angestellter, unter 15 Jahre im Betrieb beschäftigt; Entgeltfortzahlungsanspruch: acht Wochen 100 Prozent (= 56 Kalendertage - KT), vier Wochen 50 Prozent (= 28 KT); Arbeitsjahr beginnt mit 01.09.; bisher verbrauchter Entgeltfortzahlungsanspruch: zwei Wochen 100 Prozent (= 14 KT); Umstellungszeitraum: 01.09.2023 bis 31.12.2024
- Lösung 1):
Aliquoter 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 56 KT : 365 KT x 122 KT ≈ 18,72 KT (Aufrunden!) | 19 KT |
zuzüglich 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 | 56 KT |
abzüglich im laufenden Arbeitsjahr bereits verbrauchter EFZ-Anspruch | - 14 KT |
→ Anspruch im Umstellungszeitraum (100%iger EFZ-Anspruch) | 61 KT |
- Lösung 2):
Aliquoter 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 28 KT : 365 KT x 122 KT ≈ 9,36 KT (Aufrunden!) | 10 KT |
zuzüglich 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 | 28 KT |
abzüglich im laufenden Arbeitsjahr bereits verbrauchter EFZ-Anspruch | 0 KT |
→ Anspruch im Umstellungszeitraum (50%iger EFZ-Anspruch) | 38 KT |
Beispiel 2 - Entgeltfortzahlungsanspruch im Eintrittskalenderjahr
- Eintritt mit 01.09.2024 als Arbeiter
- Lösung: Das Dienstverhältnis dauert im Kalenderjahr des Eintrittes weniger als sechs Monate. Für die Zeit vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 besteht nur ein (halber, nicht aliquoter) Entgeltfortzahlungsanspruch im Ausmaß von drei Wochen zu 100 Prozent sowie zwei Wochen zu 50 Prozent.
- Variante: Eintritt mit 01.07.2024 als Arbeiter
- Lösung: Das Dienstverhältnis dauert im Kalenderjahr des Eintrittes mindestens sechs Monate. Für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.12.2024 gebührt ein (voller) Entgeltfortzahlungsanspruch im Ausmaß von sechs Wochen zu 100 Prozent sowie vier Wochen zu 50 Prozent.
Beispiel 3 - Einsetzen des höheren Entgeltfortzahlungsanspruches
- Variante A: Eintritt mit 01.05.2009 als Angestellter
- Lösung: Mit 30.04.2024 wird das 15. Dienstjahr vollendet, der höhere Entgeltfortzahlungsanspruch (zehn statt acht Wochen) würde somit ab 01.05.2024 zustehen. Da der überwiegende Teil des Arbeitsjahres im Kalenderjahr 2024 liegt, setzt der höhere Entgeltfortzahlungsanspruch bereits ab 01.01.2024 ein.
- Variante B: Eintritt mit 01.08.2009 als Angestellter
- Lösung: Mit 31.07.2024 wird das 15. Dienstjahr vollendet, der höhere Entgeltfortzahlungsanspruch (zehn statt acht Wochen) würde somit ab 01.08.2024 zustehen. Da mehr als die Hälfte des Arbeitsjahres im Kalenderjahr 2025 liegt, setzt der höhere Entgeltfortzahlungsanspruch erst ab 01.01.2025 ein.
Beispiel 4 - Entgeltfortzahlungsanspruch im Umstellungszeitraum (Lehrling)
- Angabe: Beginn Lehrzeit 01.07.2020, Ende Lehrzeit 30.06.2023, Beginn Dienstverhältnis als Arbeiter 01.07.2023; Entgeltfortzahlungsanspruch: sechs Wochen 100 Prozent (= 42 KT), vier Wochen 50 Prozent (= 28 KT); Anwendung EFZG bzw. Beginn neues Arbeitsjahr mit 01.07.2023; Umstellungszeitraum: 01.07.2023 bis 31.12.2024
- Lösung 1):
100%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 | 42 KT |
zuzüglich aliquoter 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 42 KT : 366 KT x 184 KT ≈ 21,11 KT (Aufrunden!) | 22 KT |
→ Anspruch im Umstellungszeitraum (100%iger EFZ-Anspruch) | 64 KT |
- Lösung 2):
50%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 | 28 KT |
zuzüglich aliquoter 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 28 KT : 366 KT x 184 KT ≈ 14,08 KT (Aufrunden!) | 15 KT |
→ Anspruch im Umstellungszeitraum (50%iger EFZ-Anspruch) | 43 KT |