Zum Thema "Beginn des Arbeitsjahres" im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung haben uns einige interessante Anfragen erreicht.
Ein Arbeiter wechselt während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses in ein Angestelltendienstverhältnis. Beginnt mit dem Zeitpunkt der Umstellung ein neues Arbeitsjahr und damit ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Bei einem Wechsel im aufrechten Dienstverhältnis von einem Arbeiter- in ein Angestelltendienstverhältnis - oder umgekehrt - beginnt kein neues Arbeitsjahr (Oberster Gerichtshof - OGH 28.07.2021, 9 ObA 72/21k).
Wird jedoch das Dienstverhältnis als Arbeiter arbeitsrechtlich beendet, beginnt mit dem Eintritt als Angestellter ein neues Arbeitsjahr zu laufen.
Ein Angestelltenlehrling (Beginn des Lehrverhältnisses am 01.09.2021) wird mit 01.08.2024 in ein Angestelltendienstverhältnis übernommen. Wann beginnt das für den Entgeltfortzahlungsanspruch relevante Arbeitsjahr?
Das Lehrverhältnis und das Dienstverhältnis als Angestellter sind in Bezug auf die Entgeltfortzahlung strikt zu trennen. Die entsprechenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sind nur bis zum Ende des Lehrverhältnisses anzuwenden. Das bedeutet, dass mit Beginn des Angestelltendienstverhältnisses ausschließlich nur mehr die Entgeltfortzahlungsregelungen des Angestelltengesetzes (AngG) gelten. Ab diesem Zeitpunkt entsteht daher sofort ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem AngG.
Ausschlaggebend ist also nicht das ursprüngliche Eintrittsdatum als Lehrling, sondern der erste Tag als Angestellter (gilt analog für Arbeiterinnen und Arbeiter, die dem Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG unterliegen). Im konkreten Fall gilt somit der 01.08. als neuer Laufbeginn für das Arbeitsjahr.
Eine Angestellte, die seit 01.06.2012 im Unternehmen beschäftigt ist, kehrt aus der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) zurück. Ändert sich dadurch etwas am Lauf des bisherigen Arbeitsjahres?
Nein. Bei der Rückkehr in den Betrieb nach einer Karenzierung (zum Beispiel Karenz nach MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz, Bildungskarenz, Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz) bleibt das ursprüngliche Eintrittsdatum unverändert aufrecht. Das für den Entgeltfortzahlungsanspruch bedeutsame Arbeitsjahr beginnt für die Angestellte folglich weiterhin jeweils mit 01.06. des Jahres.
Selbiges gilt auch für einen unbezahlten Urlaub, einen Präsenz-/Zivildienst oder etwa den Fall, dass ein Dienstverhältnis anlässlich eines Betriebsüberganges mit allen Rechten und Pflichten übernommen wird (§ 3 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz).
Anmerkung: Es handelt sich hierbei um Dienstunterbrechungen, die entweder keine Abmeldung oder eine Abmeldung ohne Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfordern.
Spielt die Anrechnung von Vordienstzeiten für den Beginn des Arbeitsjahres eine Rolle?
Nein. Laut aktueller Judikatur des OGH hat eine etwaige Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 2 Abs. 3 EFZG) keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres. In diesem Zusammenhang ist nur der Beginn des letzten Dienstverhältnisses maßgebend (OGH 13.06.2017, 10 ObS 54/17i).
Allgemeiner Grundsatz
Eintritts- bzw. Wiedereintrittsdatum
In erster Linie definiert das jeweils letztgültige Eintrittsdatum einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers den Beginn des Arbeitsjahres. Wird das Dienstverhältnis vorübergehend - zum Beispiel saisonbedingt - unterbrochen (es erfolgt also eine Abmeldung mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses), so ist daher in weiterer Folge das Wiedereintrittsdatum maßgeblich.