Entgeltfortzahlung über 50 Prozent:
Solange die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber mehr als 50 Prozent Entgeltfortzahlung leistet oder leisten muss, entspricht diese Entgeltleistung der Bemessungsgrundlage für die BV.
50-prozentige Entgeltfortzahlung und halbes Krankengeld:
Erhält die erkrankte Person 50 Prozent Entgeltfortzahlung und das halbe Krankengeld, setzt sich die Bemessungsgrundlage für die BV aus dem Betrag der Entgeltfortzahlung und einer fiktiven Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld (50 Prozent des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes; Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt) zusammen. Die fiktive Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld darf aber 100 Prozent des letzten vollen Entgeltes nicht überschreiten. Wird die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beendet, bleibt die fiktive Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat nur noch die Höhe der Entgeltfortzahlung als Bemessungsgrundlage für die BV heranzuziehen.
Entgeltfortzahlung unter 50 Prozent und volles Krankengeld:
Die Entgeltfortzahlung unter 50 Prozent ist beitragsfrei und bleibt daher unberücksichtigt (vgl. § 49 Abs. 3 SVG). Allerdings hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für das Krankengeld weiterhin BV-Beiträge zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die BV ergibt sich aus der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld.
Keine Entgeltfortzahlung und volles Krankengeld:
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat weiterhin BV-Beiträge zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die BV ergibt sich aus der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld.
Besteht für diese drei Tage der Arbeitsunfähigkeit Beitragspflicht nach dem BMSVG?
Die ersten drei Tage sind beitragsfrei.
01.06. bis 23.06.:
Lohn: (2.100,00 Euro : 30 Tage x 15 Tage) 1.050,00 Euro
Überstunden: (2.100,00 Euro : 150 x 15 Tage) 210,00 Euro
50-prozentiger Überstundenzuschlag: (210,00 Euro x 50 Prozent) 105,00 Euro
100-prozentige EFZ: (2.100,00 Euro : 30 Tage x 8 Tage) 560,00 Euro
24.06. bis 30.06.:
50-prozentige EFZ: (2 100,00 Euro : 30 Tage x 7 Tage x 50 Prozent) 245,00 Euro
fiktive Bemessungsgrundlage (Basis Mai): (2.100,00 Euro : 30 Tage
x 7 Tage x 50 Prozent) 245,00 Euro
Bemessungsgrundlage für die BV im Juni gesamt: 2.415,00 Euro
BV-Beitrag für Juni: (2.415,00 Euro x 1,53 Prozent) 36,95 Euro
Der Umstand, dass die Bemessungsgrundlage für die BV für Juni (2.415,00 Euro) durch die Leistung von Überstunden höher ist als das Entgelt für Mai (2.100,00 Euro), spielt keine Rolle. Es kommt deswegen zu keiner Kürzung der Bemessungsgrundlage für die BV (Vergleiche Frage 4.1: "Die fiktive Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld darf aber 100 Prozent des letzten vollen Entgeltes nicht überschreiten.“).
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG sind nur jene Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers beitragsfrei, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles betragen.
Wenn Sozialversicherungspflicht besteht, ist dieses Teilentgelt auch BV-pflichtig (dies kann nur in den ersten drei Karenztagen vorkommen). Die Bemessungsgrundlage wird nicht fiktiv gebildet, sondern ist in Höhe des Krankenentgeltes anzusetzen.
Ja. Bei einem aufrechten freien Dienstverhältnis hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für die Dauer des Krankengeldbezuges nach § 7 Abs. 3 BMSVG BV-Beiträge zu entrichten.
Hintergrund: Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können diese im Krankheitsfall daher von der Pflichtversicherung abmelden. Seit 01.01.2008 haben auch freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
a) Es besteht keine BV-Beitragspflicht, weil kein beitragspflichtiges Entgelt bezogen wird. Es liegt auch keine BV-Zeit vor. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat eine Abmeldung mit SV-Ende = Ende Entgeltanpruch, BV-Ende = Ende Krankengeldanspruch mit Abmeldegrund "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht" zu erstatten.
b) Es besteht BV-Beitragspflicht. Das beitragspflichtige Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die BV.
Bei Ruhen von Geldleistungen entsteht keine Beitragspflicht durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber.
Es gibt keine Grundlage (Entgelt, Krankengeld oder Ähnliches) für die Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die BV und somit auch keine BV-Beiträge.
Die Bemessungsgrundlage für die BV ergibt sich aus der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Bezug von Krankengeld und dem Wert des Sachbezuges. Ein Sachbezug muss bei der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG berücksichtigt werden und damit auch bei der Bemessungsgrundlage für die BV.
Je nach Höhe des Sachbezuges kann es zum Ruhen des Krankengeldes kommen.
Die Bemessungsgrundlage für die BV ergibt sich aus dem Betrag der Entgeltfortzahlung.
Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Beispiel:
- Beitragszeitraum 06
- allgemeine Beitragsgrundlage 1.000,00 Euro
- Krankengeldbezug ab 01.07.
Beispiel:
- Angabe wie oben
- Urlaubszuschuss 1.000,00 Euro
In beiden Beispielen beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug 500,00 Euro (50 Prozent des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes).
Die Bemessungsgrundlage für die BV ergibt sich in diesem Fall aus der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug. Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Vormonat nicht das volle Entgelt bezogen, muss entsprechend aufgerechnet werden.
Beispiel 1:
- Beitragszeitraum 06
- Krankengeldbezug: 01.06. bis 15.06.
- allgemeine Beitragsgrundlage: 16.06. bis 30.06. (15 Tage); 500,00 Euro
- Krankengeldbezug ab 01.07.
Lösung: 500,00 Euro : 15 Tage x 30 Tage x 50 Prozent = fiktive Bemessungsgrundlage
Beispiel 2:
- Anmeldung per 01.01.
- Abmeldung per 10.06.
- allgemeine Beitragsgrundlage: 01.06. bis 10.06. (10 Tage); 500,00 Euro
Neues Beschäftigungsverhältnis:
- Anmeldung per 20.06.
- allgemeine Beitragsgrundlage: 20.06. bis 30.06. (11 Tage); 550,00 Euro
- Krankengeldbezug ab 01.07.
Lösung: 550,00 Euro : 11 Tage x 30 Tage x 50 Prozent = fiktive Bemessungsgrundlage
Beispiel 3:
- Anmeldung per 01.01.
- Abmeldung per 10.06.
- allgemeine Beitragsgrundlage: 01.06. bis 10.06. (10 Tage); 500,00 Euro
- Unterbrechung durch Truppenübung
- Anmeldung per 20.06.
- allgemeine Beitragsgrundlage: 20.06. bis 30.06. (11 Tage); 550,00 Euro
- Krankengeldbezug ab 01.07.
Lösung: Arbeitsrechtlich handelt es sich um dasselbe Dienstverhältnis.
1.050,00 Euro : 21 Tage x 30 Tage x 50 Prozent = fiktive Bemessungsgrundlage
Beispiel 1:
- Eintritt des Angestellten: 02.01.
- Krankenstand: 01.03. bis 05.06.
- Dienstnehmer arbeitet vom 06.06. bis 23.06. (volles Entgelt)
- neuerlicher Krankenstand: ab 24.06.
- volles Entgelt: 01.03. bis 12.04.
- halbes Entgelt: 13.04. bis 10.05.
- kein Entgelt (Krankengeld): ab 11.05.
Lösung: Für den ersten Krankenstand (01.03. bis 05.06.) beträgt die fiktive Bemessungsgrundlage 50 Prozent des für Februar gebührenden Entgeltes.
Für den zweiten Krankenstand (ab 24.06.) wäre grundsätzlich das für Mai gebührende Entgelt entscheidend.
Im Mai hat der Dienstnehmer aber nur eine 50-prozentige Entgeltfortzahlung und Krankengeld bezogen.
Dementsprechend ist auf den letzten Monat zurückzugreifen, in dem volles Entgelt gebührte. Im vorliegenden Beispiel ist das der Februar.
Beispiel 2:
- Eintritt des Angestellten: 02.01.
- Krankenstand: 01.03. bis 05.06.
- Dienstnehmer arbeitet wieder vom 06.06. bis 23.07.
- neuerlicher Krankenstand: ab 24.07.
Lösung: Für die Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage wird das Entgelt aus dem Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles (kein voller Monat) auf 30 Tage hochgerechnet. Das ist der Juni.
Hintergrund: Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) endet das Dienstverhältnis mit Ende der Kündigungsfrist, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während des Krankenstandes gekündigt wird. In diesen Fällen besteht BV-Beitragspflicht bis zum Ende des halben Entgeltfortzahlungsanspruches, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer so lange krank ist.
Von dem nach § 9 des Angestelltengesetzes (AngG) und § 5 EFZG gezahlten Entgelt ist ebenso wie von laufendem Entgelt ein BV-Beitrag zu zahlen (vgl. dazu die Erläuterung zu § 6 BMSVG).
Die Entgeltfortzahlungsausleistung ist in der Bemessungsgrundlage für die BV zu berücksichtigen und verlängert die Anwartschaftszeit.
Beispiel 1: Ein Angestellter wird während eines lange andauernden Krankenstandes unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09. gekündigt (= Ende der Beschäftigung). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 AngG besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (Ausleistungspflicht) bis zum 15.10. (= Ende des Entgeltanspruches).
Lösung: Für das fortgezahlte Entgelt bis zum 15.10. besteht BV-Beitragspflicht (wie bei der Urlaubsersatzleistung).
Die Abmeldung ist richtig mit:
- Ende der Beschäftigung: 30.09.
- Ende des Entgeltanspruches: 15.10.
- Ende der BV-Beitragspflicht: 15.10.
Beispiel 2: Ein Dienstnehmer ist ab 03.04.2020 bei einer Firma beschäftigt. In der Zeit vom 09.05.2021 bis 22.02.2022 bezieht er volles Krankengeld. Zum 22.02.2022 kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis.
Lösung: Der Dienstgeber hat eine Abmeldung mit folgenden Daten zu erstatten:
- Ende der Beschäftigung: 22.02.2022
- Ende des Entgeltanspruches: 08.05.2021
- Ende der BV-Beitragspflicht: 22.02.2022
Grundsätzlich sind Dienstverhältnisse zu Gemeinden vom Anwendungsbereich des BMSVG ausgenommen. Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz verweist jedoch auf zahlreiche Bestimmungen des BMSVG (gesamter erster Teil mit Ausnahmen) und macht diese somit für Gemeindevertragsbedienstete in Niederösterreich anwendbar. Urlaubsersatzleistungen sind demnach beitragspflichtig und lassen Beitragszeiten entstehen.
§ 14 Abs. 2 BMSVG setzt für das Entstehen einer Beitragszeit jedoch voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz handelt. Die Vertragsbedienstete erhält aber eine Entschädigung auf Grund des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, weshalb für diese Zahlung kein BV-Beitrag anfällt und keine Beitragszeit entsteht.
Es handelt sich um eine Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, eine vorzeitige Entassung ohne wichtigen Grund, einen vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers aus Verschulden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
- Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat noch Anspruch auf Entgeltzahlung.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende des Entgeltanspruches, auch wenn die Beschäftigung davor endet. - Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bezieht bereits Krankengeld.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende der Beschäftigung (BV-Beitragspflicht für Krankengeldbezug hängt nach § 7 Abs. 3 BMSVG an einer aufrechten Beschäftigung).
Es handelt sich um eine Kündigung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer, einen Fristablauf, eine einvernehmliche Lösung, einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.
- Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat noch Anspruch auf Entgeltzahlung.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende der Beschäftigung (Entgeltanspruch endet auch mit Ende der Beschäftigung). - Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bezieht bereits Krankengeld.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende der Beschäftigung.
Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer meldet sich nach ausgesprochener Lösung des Dienstverhältnisses (durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber) krank.
- Es handelt sich um eine neue Erkrankung.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende der Beschäftigung (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus). - Es handelt sich um einen Fortsetzungskrankenstand.
Lösung: Die BV-Beitragspflicht endet mit dem Ende des Entgeltanspruches, auch wenn die Beschäftigung davor endet.
§ 7 Abs. 3 erster Satz BMSVG bestimmt, dass für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage hat. Sofern beide Voraussetzungen (Anspruch auf Krankengeld und aufrechtes Arbeitsverhältnis) erfüllt werden, ist eine fiktive Bemessungsgrundlage zu bilden. Im vorliegenden Fall werden beide Voraussetzungen erfüllt, sodass den Dienstgeber die Beitragspflicht trifft. Nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz BMSVG richtet sich die fiktive Bemessungsgrundlage nach der Hälfte des dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Im konkreten Fall ist mangels eines Vormonates das Entgelt im Jänner auf einen vollen Monat hochzurechnen.