Die Mitarbeitervorsorge umfasst seit 01.01.2008
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
- freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
- Vorstandsmitglieder, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vollversichert sind (arbeitsrechtlich sind Vorstandsmitglieder freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer), sofern kein Abfertigungsrecht auf Grund von vertraglichen Ansprüchen besteht.
Die Selbständigenvorsorge gilt für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) unterliegen:
- Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Gesellschaft,
- unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,
- zu Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern bestellte Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Neue Selbständige, deren Berufsvertretungen nicht die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 5 GSVG beantragt haben.
Ja. Ausgenommen vom BMSVG sind freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, deren freies Dienstverhältnis vor dem 01.01.2008 begonnen hat, wenn sie Abfertigungsansprüche auf Grund von vertraglichen Regelungen haben. Gleiches gilt für unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber im Konzern abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.
Ja. Lehrlinge sind wie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu behandeln.
Für geringfügig Beschäftigte gelten die Bestimmungen des BMSVG. Der Beitragszeitraum ist der Kalendermonat. Gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG ist wahlweise eine monatliche oder jährliche Zahlung möglich. Bei einer jährlichen Zahlungsweise ist ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Prozent der BV-Beiträge zu entrichten.
Zur Problematik "geringfügiges Dienstverhältnis während karenziertem Dienstverhältnis“ siehe Frage 1.11.
Jeder Tag einer fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist ein eigenes Beschäftigungsverhältnis. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragszahlung zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat – OGH 25 05 2016, 9 ObA 30/16a).
Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende des letzten Dienstverhältnisses zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber unterliegen auch fallweise (tageweise) Beschäftigte der BV-Pflicht.
Bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die nicht in den letzten zwölf Monaten bei dieser bzw. diesem beschäftigt waren, ist demnach der erste Tag einer fallweisen (tageweisen) Beschäftigung in der BV beitragsfrei.
Beispiel: Fallweise (tageweise) Beschäftigung beim selben Dienstgeber am 01.07. und 03.07. sowie am 02.05. und 04.05. des darauffolgenden Jahres. Die Dienstnehmerin war am 01.07. erstmalig bei diesem Dienstgeber beschäftigt.
Lösung: Die BV-Pflicht besteht für die Beschäftigungsverhältnisse am 03.07., 02.05. und 04.05.
Achtung: Wird eine Tätigkeit regelmäßig, zum Beispiel jeden Freitag, verrichtet, liegt keine fallweise (tageweise) Beschäftigung, sondern ein durchgehendes Dienstverhältnis vor.
Ja. Nachdem ein Dienstverhältnis begründet wird, unterliegen Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter dem BMSVG.
Zuständig ist die ÖGK. Dies gilt auch für alle Personen, die keinen Sozialversicherungsschutz haben, aber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind. Die monatliche Abwicklung des BMSVG erfolgt immer zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Krankenversicherungsträger – niemals unter Ausschaltung des Krankenversicherungsträgers. Dies bedingt, dass bei Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten der Krankenversicherungsträger zuständig wird, der bei Bestehen einer Pflichtversicherung zuständig wäre. Die Meldung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erfolgt per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA).
Nein, dies ist bei Inlandssachverhalten nicht möglich. Auslandssachverhalte siehe Frage 18.4 ff.
Nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG:
- Die nicht lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und die hauptberuflichen Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften sind im Bereich der BV den freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern gleichgestellt.
- Das BMSVG enthält keine beitragsrechtliche, dem § 51 Abs. 5 ASVG vergleichbare Sonderbestimmung.
- Meldepflichtige Person und Beitragsschuldnerin bzw. Beitragsschuldner ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
- Beschäftigtengruppe: Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter mit Zuschlag BV.
- Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt wie für andere freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, also auf dem Beitragskonto der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
Lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder:
- Der Geltungsbereich des BMSVG (§ 1 Abs. 1a BMSVG) ist an sich auf freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG eingeschränkt.
- Aus der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG wird auf eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1a BMSVG geschlossen.
- Meldepflichtige Person und Beitragsschuldnerin bzw. Beitragsschuldner ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
- Beschäftigtengruppe: Angestellte Sonderfall (nur WF/nur WF und IE) mit Zuschlag.
- Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt auf dem Beitragskonto der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
Vorstandsmitglieder mit echter Dienstnehmereigenschaft:
- Bei Stiftungen oder Vereinen sind Vorstandsmitglieder, welche ihre Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausüben (also klassische Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) denkmöglich.
- Solche Vorstandsmitglieder unterliegen, unabhängig von der Tätigkeitsbezeichnung, als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer den Regelungen des BMSVG.
- Meldepflichtige Person und Beitragsschuldnerin bzw. Beitragsschuldner ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
- Meldung und Abrechnung der BV-Beiträge erfolgt auf dem Beitragskonto der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
Vorstandsmitglieder mit Werkvertrag:
Auf Grund des Aktiengesetzes kann es diese Konstellation grundsätzlich nicht geben.
Andere Vorstandsmitglieder:
- Diese Personen sind weder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (keine Lohnsteuerpflicht und keine Dienstnehmereigenschaft), noch ist die Sonderbestimmung in § 1 Abs. 1a BMSVG anwendbar.
- Diese Vorstandsmitglieder unterliegen nur dann dem BMSVG, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Wenn während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird, so unterliegt das zweite Dienstverhältnis, wenn es nach dem 31.12.2002 geschlossen wird und länger als einen Monat dauert, dem BMSVG. Der erste Monat ist beitragsfrei. Das erste Beschäftigungsverhältnis ist karenziert, bleibt jedoch arbeitsrechtlich aufrecht. Wird dieses wieder aufgenommen, so wird arbeitsrechtlich die Karenz gelöst und das "alte" Dienstverhältnis lebt wieder auf.
Beim Masseverwalter handelt es sich um denselben Dienstgeber, es wird nur ein neues Dienstverhältnis begründet. Das erste Beschäftigungsverhältnis wurde beendet. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Zwölfmonatsregel aus § 6 BMSVG greift. Der erste beitragsfreie Monat entfällt. Beitragspflicht besteht ab dem ersten Tag.
Ist das Dienstverhältnis zum Dienstgeber (vor Insolvenz) aufrecht und wird mit dem Masseverwalter ein weiteres Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen, so ist das kein Anwendungsbereich der Zwölfmonatsregel, weil das erste Dienstverhältnis ja weiterhin aufrecht ist. In diesem Fall wäre der erste Monat des zweiten Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei.
Die ARGE kann arbeitsrechtlich nicht Dienstgeberin sein, das heißt, Dienstgeberin bleibt die jeweilige Stammfirma.
Über welches Beitragskonto erfolgt die Abrechnung und Meldung der BV-Beiträge?
Die ARGE tritt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Dienstgeberin auf. Von der ÖGK wird eine neue Beitragskontonummer für die ARGE vergeben, auf der alle Beschäftigten (auch von den verschiedenen Stammfirmen) gemeldet und abgerechnet werden. Für die Angestellten ist die Leitzahl der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu verwenden – unabhängig davon, von welcher Partnerfirma die bzw. der Beschäftigte kommt. Im Fall einer bzw. eines Beschäftigten der Firma – oder auch in Hinkunft bei mehreren Leitzahlen von Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) – ist die Zuordnung zur richtigen Leitzahl vorzunehmen und somit ein eigenes Beitragskonto zu verwenden. Die 1:1-Beziehung Beitragskontonummer und Kassenleitzahl ist sicherzustellen. In allen Fällen ist die neue Beitragskontonummer der BV-Kasse von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu melden. Werden mehrere Beitragskonten geführt, hat die ARGE in der Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal (Zusatz bzw. Hinweis auf die jeweilige BV-Kasse) aufzunehmen.
Nein, da kein Dienstverhältnis vorliegt.
Nein, da kein Dienstverhältnis vorliegt.
Das BMSVG findet auf alle Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, Anwendung (§ 35 VBG). Für die Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten im öffentlichen Dienst des Bundes gilt daher das BMSVG.
Vergleiche dazu die Ausführungen im Kommentar zum BMSVG von Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka auf Seite 97, Rz 173 und 174.
Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten unterliegen weiterhin nicht dem BMSVG.
"Echte" Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten):
- ohne Entgelt – keine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; daher keine BV.
- Taschengeldbezug und Lohnsteuerpflicht – Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Arbeiter oder Angestellte); daher BV, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Arbeiter oder Angestellte); daher BV, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
Ferialaushilfen:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Arbeiter oder Angestellte); daher BV, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
Vorgeschriebene Praktika nach Hochschulausbildung:
- Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Angestellte); daher BV, wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert.
- Liegt kein Dienstverhältnis vor, Abrechnung in der Beschäftigtengruppe "Qualifizierte Praktikanten", jedoch keine BV.
Nein, Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres unterliegen nicht dem BMSVG. Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr ist ein spezielles Ausbildungsverhältnis und unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG (Spezialtatbestand § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG), aber ohne Arbeitslosenversicherungspflicht. Aus dem Freiwilligengesetz sowie den Erläuterungen dazu ergibt sich eindeutig, dass kein Dienstverhältnis vorliegt und im BMSVG gibt es für diese Personengruppe auch keine Spezialnorm.
Achtung: Absolvieren Mitarbeiter jedoch anstelle des Zivildienstes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis ein Freiwilliges Sozialjahr, handelt es sich gemäß § 12c Zivildienstgesetz (ZDG) – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – um eine mit dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit. Sofern es sich daher nach Maßgabe des ZDG um einen zulässigen Wehrersatzdienst handelt, ist gemäß § 7 Abs. 2 BMSVG ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro pro Tag zu entrichten. Als Abmeldegrund ist "Zivildienst" anzugeben.
Nein. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz unterliegen nicht dem BMSVG.
Das BMSVG ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Die BV-Beiträge werden durch die ÖGK eingehoben. Die BV-Kasse ist vom Dienstgeber zu wählen.
Dienstverhältnisse von familieneigenen Arbeitskräften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) vom LAG ausgenommen. Für diese gelten daher grundsätzlich die Bestimmungen des ersten und dritten Teiles des BMSVG. Dies gilt beispielsweise für hauptberuflich tätige Kinder im elterlichen Betrieb, da diese der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG unterliegen.
Sofern familieneigene Arbeitskräfte nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis 4 BSVG in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind, unterliegen diese Personen der Selbständigenvorsorge nach dem fünften Teil des BMSVG.
Grundsätzlich kann in dieser Konstellation BV-Pflicht nur eintreten, wenn das frühere Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet wurde.
Können solche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer weiterhin mit allen Ansprüchen übernommen werden (und bleiben ein "Abfertigungsaltfall"), oder muss eine Endabrechnung erstellt werden und ist mit Eintritt in der anderen Firma BV-Pflicht gegeben?
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Betriebsübergang erfolgt ist. In diesem Fall handelt es sich um dasselbe Dienstverhältnis, was bedeutet, dass sich am Abfertigungsrecht nichts ändert. Altes Abfertigungsrecht bleibt altes Abfertigungsrecht, neues Abfertigungsrecht bleibt neues Abfertigungsrecht.
Ja. Erntehelferinnen und Erntehelfer gelten bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Die Beiträge, die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auf Grund einer Sozialversicherungsprüfung nachträglich zu leisten sind, sind vom Krankenversicherungsträger samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten. Beiträge, die auf Grund eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens nachträglich zu leisten sind, sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber samt Verzugszinsen direkt an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer (als Abfertigung) auszuzahlen.
Zu einer Direktauszahlung kommt es auch bei einem Anerkenntnis im Insolvenzverfahren sowie bei einem Anerkenntnis gemäß der Zivilprozessordnung.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA; bis 2008) ist die Regelung so zu verstehen, dass eine Direktauszahlung der BV-Beiträge nach dieser Bestimmung nur dann stattzufinden hat, wenn die BV-Beiträge von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer auch tatsächlich im Zusammenhang mit noch anderen offenen Entgeltansprüchen eingeklagt und vom Gericht zugesprochen worden sind. Diese Auslegung ergibt sich aus der Formulierung "Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge ... aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches zu leisten, sind diese Beiträge ... direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen".
Wesentlich ist also, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Beendigung eines Dienstverhältnisses BV-Beiträge auf Grund eines rechtskräftigen Urteils zu zahlen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind diese Beiträge von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber direkt an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer und nicht im Wege des Krankenversicherungsträgers an die BV-Kasse zu zahlen.
Wesentlich ist weiters, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die BV-Beiträge einklagen kann, aber nicht muss. Sie bzw. er kann ebenso versuchen, den Krankenversicherungsträger zu einer Prüfung bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber mit dem Ziel anzuregen, dass die BV-Beiträge vom Träger einbringlich gemacht werden.
Werden lediglich offene Entgeltansprüche, aber nicht die BV-Beiträge eingeklagt, sind diese selbstverständlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger zu leisten, der sie (ohne Zinsen) an die BV-Kasse weiterzuleiten hat. An der grundsätzlichen Verpflichtung der Träger zur Beitragseintreibung nach § 6 Abs. 2 BMSVG ändert die Regelung des § 6 Abs. 3 zweiter Satz BMSVG nichts.
Wie ist im Falle der Insolvenz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers mit noch offenen BV-Beiträgen umzugehen?
Im Falle der Insolvenz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers findet regelmäßig eine Sozialversicherungsprüfung durch den Krankenversicherungsträger statt. Damit soll die Beitragseintreibung nach dem BMSVG durch den Träger bewerkstelligt werden. Die Krankenversicherungsträger haben die ausstehenden Beiträge nach § 13d in Verbindung mit § 13a des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) geltend zu machen.
Nein. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt im alten Abfertigungsrecht, weil bei einer Übernahme nach dem AVRAG kein neues Dienstverhältnis begründet wird.
Nein. Es liegt kein Einzahlungsmonat vor.