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Bezahlte Grippeimpfungen

Interessant für Dienstgeberinnen und Dienstgeber: die beitragsrechtliche Behandlung von Schutzimpfungen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2022 sowie Newsletter Nr. 13/Oktober 2022


Folgender Sachverhalt: Ein Unternehmen bietet seinen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Rahmen einer Betriebsaktion eine Impfung gegen die saisonale Grippe an. Die Durchführung erfolgt im Betrieb von einer praktischen Ärztin aus der näheren Umgebung. 

Die Kosten der Impfaktion trägt ausschließlich der Dienstgeber. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die es bevorzugen, sich bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt impfen zu lassen, erhalten die Impfkosten gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges ersetzt.

Handelt es sich bei diesem "Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ um ein beitragspflichtiges Entgelt?

Nein. Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Impfungen als auch die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber geleisteten Zuschüsse sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu qualifizieren und somit beitragsfrei. 

Dabei handelt es sich um die im "Impfplan Österreich“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen.

Den "Impfplan Österreich“ können Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abrufen.

Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK