Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden können einen Kassenvertrag für die „Gratiszahnspange“ abschließen. Die Beziehungen mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) regelt ein Gesamtvertrag. Wir freuen uns über Ihr Interesse!
Gratiszahnspange: Kassenvertrag für Kieferorthopädie
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- Gesamtvertrag
Die Beziehungen zwischen Vertragskieferorthopädinnen und Vertragskieferorthopäden und der Sozialversicherung, zu der auch die ÖGK zählt, regeln ein Gesamtvertrag und dazu gehörende Zusatzvereinbarungen. Inhalte sind neben den Aufgaben, Rechten und Pflichten unter anderem Anzahl und Verteilung der Vertragsstellen, Modalitäten zum Leistungsanspruch und die Honorierung. Auf Grundlage des Gesamtvertrags schließen wir einen Einzelvertrag mit Ihnen ab. Dies ist sowohl für Vertragszahnärztinnen und Vertragsärzte als auch Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte möglich.
- Ausbildung für Kieferorthopädie
Wenn Sie sich als Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde für einen Kassenvertrag interessieren, brauchen Sie einen Nachweis für eine anerkannte Ausbildung und einen Praxisnachweis:
- Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
- Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für KFO (mit entsprechender Ausbildung im EU-Inland und Ausland) oder
- dreijährige klinisch-universitäre Vollzeit-Ausbildung im Bereich KFO oder
- Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder European Board of Orthodontists (EBO) oder
- entsprechende postgraduale Ausbildung in der KFO (z. B. MSc) oder
- Fortbildungsnachweis (Fortbildungsnachweis KFO der ÖZÄK) oder
- gleichwertige Ausbildung im EU-Inland bzw. Ausland
- Praxisnachweis
Voraussetzung für einen Kassenvertrag für Kieferorthopädie ist neben einer anerkannten Ausbildung ein Nachweis von 20 Multibracket-Behandlungsfällen,
- die Sie in den vergangenen drei Jahren abgeschlossen haben (ausgenommen Karenzierung) und
- die bei den Patientinnen und Patienten zu einer Verbesserung von durchschnittlich mindestens 70 % geführt haben (bezogen auf alle Fälle) und
- die Sie im Rahmen Ihrer selbstständigen Berufsausübung persönlich geplant, durchgeführt und dokumentiert haben.
- Kieferorthopädische Kassenleistungen („Gratiszahnspange“)
Die wesentlichen Leistungsbereiche, die Sie durch einen Kassenvertrag direkt mit der ÖGK im Rahmen der so genannten „Gratiszahnspange“ abrechnen können, sind die „kieferorthopädische Hauptbehandlung“ (festsitzende Zahnspange) und die „interzeptive Behandlung“ (abnehmbare Zahnspange). ÖGK-Versicherte erhalten diese Leistungen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter z. B. ein gewisser Schweregrad der Kieferfehlstellung.
- Informationen zur „Gratiszahnspange“ für Versicherte
- Mehr Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
- Honorierung
- Für die kieferorthopädische Hauptbehandlung erhalten Sie eine Pauschale, die unabhängig von der Behandlungsdauer ist und in drei Teilbeträgen ausbezahlt wird. (Details regelt der Gesamtvertrag).
- Für die interzeptive Behandlung erhalten Sie zu Beginn der Behandlung ein Pauschalhonorar für die Gesamtbehandlung, ebenfalls unabhängig von der Behandlungsdauer.
- „Gratiszahnspange“: Kieferorthopädische Hauptbehandlung und interzeptive Behandlung
- Kieferorthopädische Hauptbehandlung (festsitzende „Gratiszahnspange“): Voraussetzungen
- Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres (= Einsetzen des Gerätes in den Mund)
- Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) 4 oder 5
- Die kieferorthopädische Behandlung erfolgt in der späten Phase des Wechselgebisses zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel bei Behandlungsabschluss die Siebener regulär eingegliedert sind.
- Kieferorthopädische Hauptbehandlung (festsitzende „Gratiszahnspange“): Kassenleistungen
Diagnostik
- Behandlungsplanung
- klinische Inspektion der Mundhöhle und der Kiefer samt allenfalls notwendiger Überweisungen
- Panoramaröntgen
- laterales Fernröntgen
- Fotos intra- und extraoral
- Modelle
- Bissregistrat, sowie
- Analysen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges
Diagnostische Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges mittels der Vertragsleistung erforderlich sind, können auch mit Einverständnis des Patienten nicht privat verrechnet werden.
Therapie
- Metallbrackets
- Bänder
- Bogenfolgen
- Gummizügen zur Sicherstellung des Behandlungserfolges
- Information und Instruktion der Patientinnen und Patienten zur Handhabung der kieferorthopädischen Apparaturen und zur Einleitung einer optimalen häuslichen Mundhygiene
- erstmalige Anfertigung und Eingliederung von geeigneten Retainern zum Abschluss der Behandlung
- notwendige Reparaturen und Serviceleistungen; nicht als Reparatur gelten im Pauschalhonorar inkludierte Serviceleistungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer üblicherweise entstehen.
- chirurgische Eingriffe, die primär zur Verkürzung der Behandlung dienen;
Achtung: Bei der Erstellung eines kieferorthopädischen Apparates auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten unter rein kosmetischen Aspekten (linguale Versorgung, Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen) ist die kieferorthopädische Behandlung in ihrer Gesamtheit eine Privatleistung!
- Interzeptive Behandlung (herausnehmbare „Gratiszahnspange“): Voraussetzungen
Behandlungsbeginn in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres und Vorliegen von IOTN 4 oder 5 und einer der nachstehenden Indikationen:
- Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien
- skelettal offener Biss größer als 4 Millimeter bei abgeschlossenen Wurzelwachstum der Frontzähne
- seitlich offener Biss ab 4 Millimeter vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne
- ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss
- frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss)
- bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig)
- progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 Millimeter negative Frontzahnstufe
- Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 Millimeter und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen
- Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 Millimeter
- Platzmangel in Stützzone größer als 4 Millimeter. Ein Fall ist nicht in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich in den Zahnbogen einstellt.
- unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren
- Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im antagonistischen Parodontium vorliegt.
- verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z.B. Nach einer Collum-Fraktur)
Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne mit dem antagonistischen Parodont stellen noch keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar.
- Interzeptive Behandlung (herausnehmbare „Gratiszahnspange“): Kassenleistungen
Diagnostik
- dreidimensional getrimmte Modelle,
- Fotos intra- und extraoral
- Panoramaröntgen
- bei Verdacht auf skelettale Abweichungen auch laterales Fernröntgen
Therapie
- Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme
- kieferorthopädische Behandlung
- Dokumentation des Ergebnisses der interzeptiven Behandlung
- Kieferorthopädische Hauptbehandlung nach interzeptiver Behandlung
Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen kieferorthopädischen Hauptbehandlung muss in der Regel mindestens ein Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor Beginn einer kieferorthopädischen Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN-Anspruchsprüfung notwendig.
- Qualitätssicherung
- Übermitteln Sie uns jeweils 14 Tage nach Behandlungsbeginn und Behandlungsende digitalisierte Anfangs- und Endmodelle bzw. für die interzeptive Behandlung auch einen Behandlungsplan inklusive Erfolgsannahme.
- Verwenden Sie für die digitale Übermittelung das Formularübertragungssystem FUS-KFO.
- Die Messung der Ergebnisqualität der abgeschlossenen kieferorthopädischen Hauptbehandlung erfolgt nach dem PAR-Index (Peer-Assessment-Rating Index) als Messinstrument zur Qualitätssicherung in der Kieferorthopädie.