Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte als Einzelunternehmer? Kann sein, muss aber nicht. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeit des Jobsharing. Diese gilt auch für Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden.
Jobsharing: Kooperationsmodelle für Zahnärzte mit Kassenvertrag
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Doris Bauer
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Sie sind Zahnärztin oder Zahnarzt mit Kassenvertrag und möchten in Ihrer Ordination zu zweit arbeiten? Dann könnte Jobsharing die richtige Lösung für Sie sein! Das Jobsharing ist für bestimmte Lebenssituationen gedacht, in denen Sie weniger Zeit für Ihre Ordination haben. Sie können zeitlich begrenzt Ihren Kassenvertrag mit einer zweiten Zahnärztin bzw. einem zweiten Zahnarzt teilen. Die rechtliche Grundlage für das Jobsharing bildet eine eigene gesamtvertragliche Vereinbarung zwischen der Sozialversicherung und der Österreichischen Zahnärztekammer.
- Voraussetzungen und Regeln für Jobsharing
- Sie befinden sich in einer Lebenssituation, für die Jobsharing vorgesehen ist. Dazu gehören die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, Altersteilzeit, die Mitarbeit von zahnärztlichen Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern, eine (drohende oder bereits eingetretene) ernsthafte Erkrankung oder eine zahnärztliche Weiterbildung, deren Umfang eine Reduktion Ihrer vertraglichen Verpflichtung notwendig macht. Mehr zu den Lebenssituationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
- Die Dauer des Jobsharings ist begrenzt und hängt vom jeweils angegebenen Grund ab.
- Sie müssen während des Jobsharings mindestens 50 % der vertraglich vereinbarten Ordinationszeiten persönlich erbringen.
- Die Ordinationszeiten und zahnärztlichen Tätigkeiten des Vertragszahnarztes und seines Jobsharingpartners dürfen sich nicht decken (ausgenommen Lehrpraxis).
- Ihr Jobsharing-Partner, den Sie frei wählen können,
- muss in Österreich berufsberechtigt sein
- darf während der Dauer des Jobsharings keine eigene Vertragsordination führen
- darf in Ihrer Vertragsordination keine Wahlärztin bzw. kein Wahlarzt sein
- hat keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Einzelvertrags mit der ÖGK.
- Die Abrechnung mit der ÖGK läuft wie gewohnt auf Ihren Namen weiter. Sie klären die Aufteilung der Honorare individuell mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner fürs Jobsharing.
- Interesse? Bitte kontaktieren Sie uns!
- Für eine persönliche Beratung rund ums Jobsharing stehen Ihnen Ihre regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der ÖGK und bei der Zahnärztekammer in Ihrem Bundesland zur Verfügung.
- Bitte teilen Sie sowohl der ÖGK als auch Ihrer zuständigen Zahnärztekammer Ihre Absicht, ein Jobsharing zu begründen, drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich mit. Lassen Sie sich gegebenenfalls das passende Formular für Ihren Antrag zuschicken.
- Gründe für Jobsharing
- Kinderbetreuung
- Die Vertragszahnärztin bzw. der Vertragszahnarzt ist obsorgeberechtigt.
- Jobsharing ist möglich bei Kindern im gemeinsamen Haushalt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
- Das Jobsharing kann in mehreren Teil-Zeiträumen beansprucht werden. Das Arbeitsausmaß muss aber immer mindestens 50 % betragen.
- Sind beide Eltern Vertragszahnärzte: Jobsharing-Zeitraum kann für dasselbe Kind nur einmal beansprucht werden. Mehrmaliger Wechsel zwischen den Elternteilen ist möglich, die Zeiten dürfen sich jedoch nicht decken.
- Altersteilzeit
- Eine Altersteilzeit ist für maximal fünf Jahre möglich.
- Der frühest mögliche Beginn des Jobsharing liegt bei fünf Jahren vor dem Regelpensionsalter (nach dem ASVG). Das Regelpensionsalter liegt derzeit bei 65 Jahren.
- Die Altersteilzeit ist auch eine Möglichkeit, potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger für Ihre Ordination an Bord zu holen. Ein Anspruch auf Übernahme des Vertrags besteht jedoch nicht.
- Ihr Arbeitsausmaß muss mindestens 50 % betragen.
- Erkrankung
Jobsharing ist für bis zu fünf Jahren möglich,
- wenn Sie als Folge einer Erkrankung Ihre vertraglichen Pflichten nicht länger vollständig erfüllen können
- wenn durch das vollständige Erfüllen Ihrer vertraglichen Pflichten eine ernsthafte Erkrankung droht oder begünstigt wird.
Ob die Kriterien für Jobsharing aufgrund einer Erkrankung erfüllt sind, ist im Einzelfall zu bewerten.
- Zahnmedizinische Weiterbildung
Jobsharing ist für bis zu fünf Jahren möglich, wenn Sie eine zahnmedizinische Weiterbildung absolvieren, die zeitlich so umfangreich ist, dass Sie Ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr vollständig erfüllen können.
- Jobsharing mit Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern (eine Art „Lehrpraxis“)
Sie können berufsberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihre Ausbildung in den vergangenen zwei Jahren abgeschlossen haben, für bis zu fünf Jahre als Jobsharing-Partner in Ihre Praxis aufnehmen. Zahnärztliche Einsteigerinnen und Einsteiger lernen so die Arbeit in einer Ordination kennen, ohne selbst gleich eine gründen zu müssen. Für langjährige Zahnärztinnen und Zahnärzte ist Jobsharing eine Möglichkeit, den ärztlichen Nachwuchs in der Zahnmedizin mit aufzubauen.