Die Verrechnungsgrundlage definiert, ob für eine beschäftigte Person im betreffenden Beitragszeitraum eine Versicherungszeit vorliegt oder ob eine Abrechnung ohne Versicherungszeit erfolgt. Die folgende Übersicht enthält die verschiedenen Verrechnungsgrundlagen samt Beispielen.
WERT | BESCHREIBUNG | ZEIT SV
| ABR. SV
| ZEIT BV
| ABR. BV
| BEISPIELE |
1 | SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV (= Regelfall) | ja | ja | ja | ja | - Das DV unterliegt dem BMSVG.
- Das DV unterliegt dem BMSVG. Auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit einer beschäftigten Person beträgt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber 50 Prozent. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer erhält 50 Prozent Krankengeld vom Krankenversicherungsträger.
|
2 | SV-Verrechnung mit Zeit in der SV | ja | ja | ja/nein | nein | - Das DV unterliegt altem Abfertigungsrecht (Beschäftigungsbeginn vor 2003) oder dem BUAG.
- Das DV unterliegt dem BMSVG. Auf Grund des beitragsfreien ersten Monates fallen keine Beiträge zur BV an.
- Das DV unterliegt altem Abfertigungsrecht oder dem BUAG. Auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit einer beschäftigten Person beträgt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber 50 Prozent. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer erhält 50 Prozent Krankengeld vom Krankenversicherungsträger.
|
3 | BV-Verrechnung mit Zeit in der BV | ja/nein | nein | ja | ja | - Das DV unterliegt dem BMSVG. Im Beitragszeitraum liegt ausschließlich ein Bezug von 100 Prozent Krankengeld, Wochengeld, Sonderwochengeld oder ein Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst vor.
- Das DV unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der SV, es ist jedoch österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden.
|
4 | SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV | nein | ja | ja/nein | ja/nein | - Auszahlung einer beitragspflichtigen Folgeprovision oder einer SZ. Im Beitragszeitraum liegt ein Bezug von 100 Prozent Krankengeld, Wochengeld, Sonderwochengeld oder ein Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst vor.
- Während eines karenzierten DV erfolgt die Auszahlung einer SZ.
- Während eines karenzierten DV erfolgt die Auszahlung einer beitragspflichtigen Einmalzahlung, etwa einer Geburtenbeihilfe.
- Das karenzierte DV (altes Abfertigungsrecht/BUAG) wird arbeitsrechtlich beendet.
|
5 | BV-Verrechnung ohne Zeit in der BV | ja/nein | ja/nein | nein | ja | Diese Verrechnungsgrundlage ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Sollte ein derartiger Fall vorliegen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Krankenversicherungsträger auf. |
6 | SV-Verrechnung und BV-Verrechnung ohne Zeit in der SV und BV | nein | ja | nein | ja | - Während eines karenzierten DV (BMSVG) erfolgt die Auszahlung einer Sonderzahlung.
- Während eines karenzierten DV (BMSVG) erfolgt die Auszahlung einer beitragspflichtigen Einmalzahlung, etwa einer Geburtenbeihilfe.
|
ABR. = Abrechnung, BMSVG = Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BUAG = Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BV = Betriebliche Vorsorge, DV = Dienstverhältnis, SV = Sozialversicherung, SZ = Sonderzahlung
Neben den verschiedenen Verrechnungsgrundlagen gibt es zudem den Spezialfall "mBGM ohne Verrechnung“. Details dazu können Sie hier nachlesen:
mBGM ohne Verrechnung
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK