In Oberösterreich gilt für Medikamente statt der Bewilligungspflicht die Heilmittel-Zielvereinbarung. Hier finden Sie die wichtigsten Dokumente dazu.
Heilmittel Zielvereinbarung
Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag in Oberösterreich müssen bei der Verordnung von Heilmitteln nur in wenigen Fällen eine Bewilligung beim Medizinischen Dienst der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einholen. Es gibt eine zwischen der ÖGK und der Ärztekammer für Oberösterreich abgeschlossene Heilmittel-Zielvereinbarung gemäß Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung. Diese gilt für alle Medikamente ausgenommen jene, die auf der Individualhaftungsliste stehen.
Regeln statt Bewilligungspflicht
Die Heilmittel-Zielvereinbarung überträgt den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die Kompetenz, aber auch die Verantwortung für die Verordnung von Arzneispezialitäten, für die grundsätzlich eine Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK vorgesehen ist.
Die Versorgungssicherheit und das Leistungsrecht werden dadurch umgesetzt, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei ihren Entscheidungen an klare Vorgaben und Regeln gebunden sind. Die Zielvereinbarung gilt jeweils für die Dauer von zwei Jahren, dann ist nach einer Evaluierung über eine Verlängerung zu entscheiden.
Die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise gemäß der entsprechenden Richtlinien und die Dokumentationspflicht (gelbe Box) gelten auch im Rahmen der Zielvereinbarung.
In unserem Newsletter halten wir Sie über Entwicklungen rund um die Zielsteuerung in Oberösterreich sowie über Änderungen auf der Individualhaftungsliste auf dem Laufenden.
Zielvereinbarung
Neue kompilierte Fassung Zielvereinbarung inkl. Handbuch (PDF, 9 MB) (Stand 27.02.24)