Wird ein Vereinsfest (Blaulichtorganisationen, Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen, Kellergassenfeste etc.) geplant, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helferinnen und Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und auch Familienangehörige von Vereinsmitgliedern. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie die Helferinnen und Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob diese als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angemeldet werden müssen.
Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, erfolgt die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft an Hand der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Es handelt sich daher stets um eine Einzelfallbeurteilung. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen somit nur als Orientierungshilfe.
Entschädigung für die Leistungen
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein. Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Zudem ist in diesem Fall Steuerpflicht gegeben.
Keine Entschädigung für die Leistungen
Erhält die Helferin bzw. der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.
Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Hinweis: Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.
Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen
Der Grundsatz, dass ein Entgeltbezug eine Pflichtversicherung sowie eine Steuerpflicht begründet, gilt für alle Helferinnen und Helfer.
Vereinsmitglieder: Bei den Vereinsmitgliedern wird aber vermutet, dass sie freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten bei von ihrem Verein veranstalteten Festen leisten. In diesen Fällen ist eine Anmeldung bei der ÖGK nicht erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern: Helfen Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten mit, gilt die Vermutung, dass von einem Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden jedoch auch diese Helferinnen und Helfer freiwillig und unentgeltlich tätig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.
Hinweis: Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest, wenn es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt, auch ohne zusätzliche Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit freiwillig, nicht während der Arbeitszeit und unentgeltlich erfolgt.
Tipp: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten
Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.
Beispiel: Ein Gastronom wird für ein Vereinsfest hinzugezogen. Der Gastronom übernimmt mit seinen beiden Angestellten den Ausschank. Gleichzeitig werden Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten unentgeltlich für den Verein tätig. Bei den beiden Angestellten liegt ein Dienstverhältnis zum Gastronomen vor. Bei den Vereinsmitgliedern ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen.
Fragen zur Beschäftigung
Sollten Sie Fragen zur Beschäftigung bei Vereinen haben oder eine sozialversicherungsrechtliche Einschätzung Ihrer Situation wünschen, steht Ihnen die ÖGK gerne zur Verfügung.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK