Wenn Sie Bauleistungen und Reinigungsarbeiten erbringen, haftet Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die von Ihnen für Ihre Beschäftigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben.
Diese Haftung besteht gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Höchstausmaß von 20 Prozent und gegenüber dem Finanzamt mit fünf Prozent Ihres Werklohnes. Das ist auch der Grund, weshalb diese Anteile am Werklohn von Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber regelmäßig einbehalten und an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH) überwiesen werden.
Unser Tipp
Ersparen Sie sich diesen administrativen Zwischenschritt. Lassen Sie sich in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen – kurz HFU-Liste genannt – aufnehmen.
Ihre Vorteile
- Sie erhalten Ihren Werklohn ohne Umwege im Ausmaß von 100 Prozent direkt von Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber.
- Sie ersparen sich die Überwachung Ihrer Guthabensstände und die administrative Gegenrechnung der letztendlich von Ihnen abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.
- Sie ersparen sich Anträge auf Auszahlung etwaiger Beitragsguthaben.
- Sie demonstrieren gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, dass Sie nicht nur im Bereich von Bau- und Reinigungsleistungen ein verlässlicher Partner sind.
- Sie ersparen Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrem Auftraggeber die Aufsplittung des Werklohnes und die damit verbundenen Überweisungen an unterschiedliche Empfängerinnen und Empfänger.
- Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber ist ohne Einbehalt und Weiterleitung der haftungsfreistellenden Beträge an das DLZ-AGH automatisch von der Haftung befreit.
Aufnahme in die HFU-Liste
Wenn Sie seit mindestens drei Jahren Bauleistungen bzw. Reinigungsarbeiten erbringen, können Sie sich jederzeit in die HFU-Liste eintragen lassen.
Für die Aufnahme bzw. den Verbleib in der HFU-Liste sind lediglich folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Es bestehen keine Beitragsrückstände für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragstellung. Bagatellrückstände im Ausmaß von zehn Prozent der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht.
- Sämtliche monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) wurden für den vorstehenden Zeitraum bereits erstattet. Auch hier gilt eine Toleranzgrenze im Ausmaß von zehn Prozent aller zu erstattenden mBGM.
Ein-Personen-Unternehmen (EPU) können ebenfalls in die HFU-Liste aufgenommen werden. Für sie gelten angepasste Regelungen.
Ihren Antrag können Sie einfach über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) stellen. Ein ausfüllbares PDF-Formular für schriftliche Anträge steht Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Webtipp: Sämtliche Detailinformationen haben wir unter dem Link "AuftraggeberInnenhaftung (AGH)" in der Rubrik "Mehr zum Thema" für Sie zusammengestellt.
Kontakt
Für allgemeine Auskünfte und Fragen steht Ihnen gerne das Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung (SV-Servicecenter) unter
Telefon Inland: 050 124 6200
Telefon Ausland: +43 50 124 6200
E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at
zur Verfügung.
Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste richten Sie bitte an das
Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Fax: +43 5 0766-114555
E-Mail: dlz-agh@oegk.at
Autor: Hannes Holzinger/ÖGK