Ein wichtiges Ziel der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist, sämtliche Abläufe für unsere Kundinnen und Kunden so einfach wie möglich zu gestalten. Der Fokus liegt dabei auf der elektronischen Abwicklung von Geschäftsprozessen. Speziell Ihr Unternehmen profitiert von effizienten Prozessen und der damit einhergehenden Zeit- und Kostenersparnis. Neben der ständigen Optimierung bereits etablierter Services identifiziert die ÖGK laufend vorhandenes Digitalisierungspotential und setzt dieses softwaretechnisch um.
Am 01.04.2022 ist es nun wieder soweit! Im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialversicherung geht ein neues Softwareprodukt der ÖGK in Betrieb. Konkret wird die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen bei Entsendungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ins Ausland auf neue Beine gestellt und nunmehr vollelektronisch abgewickelt.
Welche Entsendeanträge sind betroffen?
Konkret betroffen sind
- Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung PD A1 für Entsendungen in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat, in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich sowie
- Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung für Entsendungen in einen Vertragsstaat. Bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit bestehen mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Dänemark (für Drittstaatsangehörige), Indien, Israel, Kanada, Korea, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Quebec, Schweiz (für Drittstaatsangehörige), Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay und den USA.
Im Bereich des Kollisionsrechts ist die Umstellung auf die neue Software erst mit Beginn 2023 geplant. Das Kollisionsrecht betrifft die Anträge "E2 – Eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten“, "E3 – Mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten“ und "E4 – Selbständige und unselbständige Tätigkeit(en) in verschiedenen Mitgliedstaaten“.
Was sind Ihre Vorteile?
- Durch die neue vollelektronische Abwicklung des gesamten Antragsverfahrens – von der Antragstellung über die Ausstellung bis zur Übermittlung der Bescheinigung – kommt es zu einer wesentlichen Zeitersparnis für alle Beteiligten. Im Idealfall erhalten Sie die von Ihnen beantragten Bescheinigungen noch am selben Tag über das ELDA-System.
- Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vor, bearbeitet das neue System Ihre Anträge sogar außerhalb der regulären Geschäftszeiten; auch am Wochenende. Dafür ist es notwendig, dass Sie die Anträge korrekt und vollständig befüllt übermitteln. Für Rückfragen stehen wir wie gewohnt zu unseren Öffnungszeiten zur Verfügung.
Was ändert sich für Sie?
ELDA. Um eine effiziente Abwicklung gewährleisten zu können, benötigen wir Ihre Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung in elektronischer Form. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Anträge ab 01.05.2022 ausschließlich via ELDA bzw. ELDA-Online zu übermitteln. Natürlich gibt es Situationen, wie zum Beispiel den Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtung, in denen es nicht möglich sein wird, einen Antrag über ELDA zu stellen. In derartigen Ausnahmefällen nehmen wir natürlich auch Papieranträge gerne entgegen.
Vollelektronische Prüfungen. Unsere neue Software überprüft Ihre Entsendeanträge ab 01.04.2022 vollelektronisch. Kann die Software anhand Ihrer Angaben feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, erhalten Sie umgehend die entsprechende Bescheinigung per ELDA. Verläuft diese vollelektronische Prüfung hingegen negativ, erhalten Sie – ebenfalls per ELDA – eine begründete Ablehnung Ihres Antrages.
Stornomeldungen. Unsere neue Software kann Ihre Stornomeldungen mithilfe einer Referenznummer nunmehr dem ursprünglichen Antrag automatisch zuordnen und verarbeiten. Bitte achten Sie darauf, bei Stornomeldungen stets die korrekte Referenznummer anzugeben. Die Referenznummer Ihres ursprünglichen Antrages finden Sie im ELDA-Übermittlungsprotokoll.
Autor: Mag. Kirchmair Roland/ÖGK