"Eine Mitarbeiterin war vom 01.12.2001 bis 31.03.2022 in unserer Firma beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem alten Abfertigungssystem (Abfertigung Alt). Sie soll nun ab 01.05.2022 erneut bei uns angestellt werden. Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV)?"
Grundsätzlich gilt: Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat). Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Dienstverhältnisse gedauert haben. Voraussetzung ist allerdings, dass auf das vorherige Dienstverhältnis das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) anzuwenden war.
In Fällen, in denen das erste Dienstverhältnis der Abfertigung Alt unterlag, kommt diese Regelung daher nicht zur Anwendung. Es besteht somit für das zweite (neue) Dienstverhältnis ein beitragsfreier erster Monat nach dem BMSVG.
Im konkreten Beispiel beginnt darum die Beitragspflicht zur BV am 01.06.2022.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK