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Beiträge für ältere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Hinweis: Die ab 01.01.2024 gültige Rechtslage finden Sie hier: Weniger Beiträge im Alter

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2022 sowie Newsletter Nr. 11/September 2022

Stand: 31.12.2023


Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten Regelungen, die sich auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ab einer bestimmten Altersgrenze beziehen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Beiträge ab welchem Alter entfallen.

Altersumstufung

Werden die Voraussetzungen für eine Altersumstufung während eines Monates erfüllt (zum Beispiel Vollendung des 60. Lebensjahres), sind Abschläge ab Beginn des Folgemonates zu verwenden. Ausnahme: Wenn der Geburtstag auf den Ersten eines Monates fällt, ist der Abschlag bereits mit diesem Tag anwendbar.

Meldungen

Im Selbstabrechnerverfahren ist der jeweilige Abschlag auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung anzugeben. Wird zum Beispiel eine Dienstnehmerin untermonatig 60 Jahre alt und hat noch keinen Anspruch auf eine Alters­pension, so ist der Abschlag "Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (A09)“ anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Arbeiterin bzw. Arbeiter und Angestellter bzw. Angestelltem ist dabei nicht notwendig. Je nach Sachverhalt sind mehrere Abschläge möglich. 

Im Beitragsvorschreibeverfahren werden die Abschläge grundsätzlich automatisch vom Krankenversicherungsträger berücksichtigt. Ausgenommen sind

  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (A10) – vor Vollendung des 63. Lebensjahres,
  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unterliegen (A12) – vor Vollendung des 63. Lebensjahres und
  • die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15).


Für diese Abschläge ist eine Meldung an den Krankenversicherungsträger notwendig. 

Rechtslage bis 31.12.2023

Frauen

Vollendetes Lebensjahr
Anspruch auf Alterspension1
AbschlägeBeiträge
AVIEUVPV
bis 60
neinkeinejajajaja
bis 60
jaA10neinneinjaja
ab 60
jaA09, A10
neinneinneinja
ab 60 bis maximal 63
neinA09jajaneinja
ab 60 bis maximal 63ja2A09, A10, A15
neinneinnein1/2
ab 63
nicht relevant
A09, A10
neinneinneinja

Männer

Vollendetes LebensjahrAnspruch auf Alterspension1AbschlägeBeiträge
AVIEUVPV
bis 60nicht relevantkeinejajajaja
ab 60jaA09, A10
neinneinneinja
ab 60 bis maximal 63neinA09jajaneinja
ab 63nicht relevantA09, A10
neinneinneinja
ab 65 bis maximal 68
ja2A09, A10, A15
neinneinnein1/2
ab 68
nicht relevantA09, A10
neinneinneinja

Legende: AV = Arbeitslosenversicherung, IE = Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, UV = Unfallversicherung, PV = Pensionsversicherung

1 ohne Korridorpension
2 sofern die Pension noch nicht bezogen wird
A09 = Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
A10 = Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
A15 = Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages


Autor: Matthias Berger/ÖGK