Hier finden Sie allgemeine Informationen zu diesem Thema, welche laufend ergänzt und aktualisiert werden.
Krankenversicherung für Ukraine-Vertriebene
- Haben Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung?
Ja, Flüchtlinge aus der Ukraine, die Schutz in Österreich suchen, wurden per Verordnung der Bundesregierung ab 24.02.2022 rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen. Sie haben damit Anspruch auf Sachleistungen und können beispielsweise Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der ÖGK erhalten. Zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs durch die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner erhalten die Flüchtlinge aus der Ukraine eine Aufenthaltskarte sowie einen e-card-Ersatzbeleg. Eine Krankenversicherung ist in jedem Fall auch ohne Bezug von Grundversorgung möglich. Dazu braucht es neben der Registrierung einen aufrechten Hauptwohnsitz. Innerhalb von 3 Wochen aktiviert sich die Krankenversicherung dann automatisch.
- Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine eine Versicherungsnummer und eine e-card?
Sie erhalten eine Aufenthaltskarte, eine Versicherungsnummer und einen e-card-Ersatzbeleg, aber keine e-card. Mit diesen beiden Dokumenten (Aufenthaltskarte, e-card-Ersatzbeleg) kann der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Die Versicherungsnummern werden über die Erfassung der Flüchtlinge aus der Ukraine angestoßen und nicht im ÖGK-Kundenservice vergeben. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte werden die Daten von der Exekutive in hierfür vorgesehenen Stellen erfasst. Für die Aktivierung der Krankenversicherung braucht es neben der Registrierung einen aufrechten Hauptwohnsitz. Innerhalb von 3 Wochen aktiviert sich die Krankenversicherung dann automatisch. Es ist anzuraten, insbesondere, wenn Sie zum ersten Mal nach Österreich kommen, diese Zeit abzuwarten, bevor Sie eine ÖGK Kundenservicestelle aufsuchen.
Die Kundenservicestellen der ÖGK können bei vorliegender Versicherungsnummer den e-card-Ersatzbeleg ausstellen.
Informationen zu den Erfassungsstellen, zur Meldepflicht usw. finden Sie unter https://www.bmi.gv.at/Ukraine/Erfassung_und_Aufenthalt.aspx.
- Was gilt als e-card-Ersatzbeleg?
Als e-card-Ersatzbeleg gilt sowohl der „Krankenversicherungsbeleg“, der im Zuge der Erfassung ausgestellt wird, als auch der „e-card-Ersatzbeleg“, der in der Folge bei Bedarf und bei Vorliegen der Versicherungsnummer in den Kundenservicestellen der ÖGK ausgestellt wird.
Beide Dokumente gelten als e-card-Ersatzbelege und dienen den Flüchtlingen aus der Ukraine gleichermaßen zum Nachweis des Leistungsanspruchs (gemeinsam mit der Aufenthaltskarte).
- Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keine Versicherungsnummer (bzw. noch keinen e-card-Ersatzbeleg) erhalten haben, Leistungen beziehen?
Ja, solange sie noch keine Versicherungsnummer bzw. keinen e-card-Ersatzbeleg haben, müssen sie sich mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine bei den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern ausweisen oder – bei anderer Staatsbürgerschaft – den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in sonstiger nachvollziehbarer Weise darlegen. Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner kopieren den Reisepass und nehmen die Daten der zu behandelnden Person auf (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft). Danach können sie medizinisch versorgt werden.
- Welche Leistungen können Flüchtlinge aus der Ukraine bei Krankheit erhalten?
Anerkannte Flüchtlinge sind in ihrem Sachleistungsanspruch aus der Krankenversicherung den anderen Versicherten gleichgestellt. Das heißt, sie haben Anspruch auf Krankenbehandlung und Hilfe bei körperlichen Gebrechen (z.B. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel, therapeutische Behandlung, klinisch-psychologische Diagnostik, Kranken- und Rettungstransporte) sowie auf Anstaltspflege (Krankenhaus) und medizinische Hauskrankenpflege.
- Müssen Rezeptgebühren für notwendige Medikamente bezahlt werden?
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreit.
- Müssen Kostenanteile (Selbstbehalte) für notwendige Heilbehelfe oder Hilfsmittel bezahlt werden?
Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Kostenanteilen (Selbstbehalten) für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.
- Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Leistungen bei Mutterschaft?
Ja, sie können (Sach-)Leistungen erhalten, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft während der aufrechten Versicherung eintritt.
- Welche Leistungen erhalten werdende Mütter?
Werdende Mütter haben Anspruch auf ärztlichen Beistand, Beistand durch Hebammen und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sowie Heilmittel (Medikamente), Heilbehelfe und Pflege in einem Krankenhaus
- Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Wochengeld?
Nein, sie haben keinen Anspruch auf Wochengeld.
- Können Kinder bzw. werdende Mütter, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in Anspruch nehmen?
Ja, Flüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen.
- Können Flüchtlinge aus der Ukraine Zahnbehandlungen und Zahnersatz erhalten?
Ja, sie können konservierende, chirurgische Zahnbehandlungen, unentbehrlichen Zahnersatz sowie Kieferregulierungen, soweit diese zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen notwendig sind, erhalten.
- Erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Geldleistungen aus der Krankenversicherung – beispielsweise Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.?
Nein, sie haben keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Wochengeld.
- Können Flüchtlinge aus der Ukraine, die noch keine Versicherungsnummer (bzw. noch keinen e-card-Ersatzbeleg) haben, rezeptpflichtige Medikamente in der Apotheke erhalten?
Ja, solange sie noch keine Versicherungsnummer bzw. keinen e-card-Ersatzbeleg haben, müssen sie sich mit ihrem Reisepass als Staatsbürger der Ukraine ausweisen oder - bei anderer Staatsbürgerschaft - den Flüchtlingsstatus aus der Ukraine in sonstiger nachvollziehbarer Weise darlegen.
Für die Abgabe von Heilmitteln (Medikamenten) auf Kosten der ÖGK ist - wie gewohnt - ein Rezept unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) notwendig. Es fallen keine Rezeptgebühren an.
- Kann ein ärztliches Rezept oder eine ärztliche Verordnung ausgestellt bzw. in Anspruch genommen werden, wenn die Patientinnen bzw. Patienten noch keine Versicherungsnummer (bzw. noch keinen e-card-Ersatzbeleg) haben?
Für Heilmittel (Medikamente) ist eine Verschreibung - wie gewohnt - mittels Rezept möglich. Bei Heilbehelfen und Hilfsmittel kann eine ärztliche Verordnung unter Angabe der vorliegenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft) ausgestellt werden. In diesen Fällen fallen keine Rezeptgebühren bzw. keine Selbstbehalte an.
- Kann eine Zuweisung an weitere Leistungserbringer (z.B. Vertragsinstitut für bildgebende Diagnostik) erfolgen, wenn die nötigen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Krankenversicherung noch nicht erfüllt sind?
Auch das ist möglich. Wenn noch keine Versicherungsnummer vorliegt, werden die personenbezogenen Daten inkl. Staatsbürgerschaft verwendet. Die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer rechnet mit der ÖGK ab.
- Wie und ab wann sind Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich in Österreich aufhalten, krankenversichert?
Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, wurden aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. März 2022 in die Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen.
Im Zuge der Erfassung wird die Einbeziehung in die Krankenversicherung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres geprüft. Mit der entsprechenden Anlage der Personendaten in den dafür vorgesehenen EDV-Applikationen (GVS-BIS) wird eine Versicherungsnummer vergeben und in weiterer Folge eine Anmeldung zur Krankenversicherung durchgeführt. Eine Krankenversicherung ist in jedem Fall auch ohne Bezug von Grundversorgung möglich. Dazu braucht es neben der Registrierung einen aufrechten Hauptwohnsitz. Innerhalb von 3 Wochen aktiviert sich die Krankenversicherung dann automatisch.
Bis zum Abschluss dieses Prozesses können medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK erfolgen (siehe Fragen oben).
- Ist eine freiwillige Versicherung für Flüchtlinge aus der Ukraine möglich bzw. sinnvoll?
Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich, weil der Krankenversicherungsschutz durch Aufnahme in die Einbeziehungsverordnung nach § 9 ASVG sichergestellt wird (Meldung über das Grundversorgungssystem GVS). In der Zwischenzeit erfolgen medizinische Behandlungen sowie ärztliche Rezepte und Verordnungen oder Zuweisungen an weitere Leistungserbringer auf Kosten der ÖGK (siehe Fragen oben).
- Wohin können sich Flüchtlinge aus der Ukraine wenden?
Bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) wurde die Hotline +43 1 2676 870 9460 eingerichtet. Dort erhalten die Betroffenen Auskünfte auch in ukrainischer und russischer Sprache. Die Homepage der BBU ist unter dem Link www.bbu.gv.at erreichbar.
- Besteht eine Sozialversicherungspflicht in Österreich, wenn Flüchtlinge aus der Ukraine im Homeoffice für eine/n ukrainische/n Dienstgeber/in arbeiten?
Ja, wenn der bzw. die ukrainische Dienstgeber/in keine Betriebsstätte in Österreich hat, gelten die Dienstnehmer als in Österreich beschäftigt, sofern sie ihre Tätigkeit von einem inländischen Wohnsitz aus ausüben und nicht bereits in der Ukraine sozialversichert sind. In diesem Fall besteht in Österreich eine Sozialversicherungspflicht.
- Kann Homeoffice eine Betriebsstätte für ukrainische Dienstgeber*innen begründen?
Nein, nach österreichischem Sozialversicherungsrecht ist eine Betriebsstätte eine feste Einrichtung mit dauerhafter betrieblicher Tätigkeit für den bzw. die Dienstgeber/in. Ein Homeoffice reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
- Wer ist für die Anmeldung zur Sozialversicherung zuständig?
Wenn der bzw. die ukrainische Dienstgeber/in keine Betriebsstätte in Österreich hat, ist der bzw. die Dienstnehmer/in selbst verpflichtet, sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
- Welche Beiträge sind zu entrichten?
Verdient der bzw. die Dienstnehmer/in über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro monatlich), besteht eine Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.
Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. In diesem Fall haben Dienstnehmer die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung nach § 19a ASVG zu beantragen, um einen Kranken- und Pensionsversicherungsschutz zu erhalten.
Informationen zur Höhe der Beiträge findet man im Tarifsystem .
- Müssen ukrainische Dienstgeber*innen Sozialversicherungsbeiträge in Österreich zahlen?
Nein. Da sie keine Betriebsstätte in Österreich haben, besteht für sie keine Melde- oder Beitragspflicht in Österreich. Die gesamte Verantwortung für die Anmeldung und Beitragszahlung liegt bei der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer.
- Was passiert, wenn keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt?
Ohne Anmeldung besteht kein Versicherungsschutz. Das bedeutet:
- Keine Übernahme von Gesundheitskosten durch die Sozialversicherung.
- Kein Zugang zu Pensions- und Unfallversicherungsleistungen.
- Mögliche Nachforderungen und Strafen, falls später festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht bestanden hätte.
- An wen können sich ukrainische Dienstnehmer wenden, um ihren Melde- und Beitragspflichten nachzukommen?
Burgenland:
Siegfried-Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt
T: +43 5 0766-135270
dg.ausland-13@oegk.atKärnten:
Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
T: +43 5 0766-162802
dg.ausland-16@oegk.atNiederösterreich:
Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten
T: +43 5 0766-127100
dg.ausland-16@oegk.atOberösterreich:
Postfach 61, 4021 Linz
T: +43 5 0766-14504310
dg.ausland-14@oegk.atSalzburg:
Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg
T: +43 5 0766-174242
dg.ausland-17@oegk.atSteiermark:
Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz
T: +43 5 0766-154100
dg.ausland-15@oegk.atTirol:
Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck
T: +43 5 0766-181100
dg.ausland-18@oegk.atVorarlberg:
Jahngasse 4, 6850 Dornbirn
T: +43 5 0766-197301
dg.ausland-19@oegk.atWien:
Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien
T: +43 5 0766-112727
dg.ausland-11@oegk.at
Links
https://bmi.gv.at/Ukraine
Weitere Informationen zur Erfassung und zum Aufenthalt (z.B. Unterkunft) von geflüchteten Personen aus der Ukraine
www.bbu.gv.at
Informationen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU)