Die per Verordnung der Bundesregierung vom 24.02.2022 festgelegte Pflichtversicherung der Vertriebenen aus der Ukraine (Ziffer 21, Einbeziehung § 9 ASVG) wird nicht verlängert. Damit läuft mit 04.03.2025 die Pflichtversicherung aus. Dadurch verlieren die betroffenen Personen (inklusive Kinder) ihren Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (ärztliche Leistungen, Spital, Heilmittel etc). Damit das nicht passiert, gibt es eine Toleranzfrist von 6 Wochen und unterschiedliche Möglichkeiten, sich versichern zu lassen.
Auslaufen der Krankenversicherung für Ukraine-Vertriebene per 04.03.2025
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- Warum endet für Vertriebene aus der Ukraine ab dem 04.03.2025 ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Ukraine-Vertriebene, die ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert waren, wurden per Verordnung der Bundesregierung vom 24.02.2022 in die Pflichtversicherung aufgenommen (Ziffer 21, Einbeziehung § 9 ASVG). Diese Verordnung läuft aus und wird nicht verlängert.
- Haben Vertriebene aus der Ukraine ab dem 04.03.2025 weiterhin Zugang zu Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder anderen Gesundheitsdienstleistenden?
Für aus der Ukraine geflüchtete Personen, die bis zum 04.03.2025 in Österreich Schutz gesucht haben und in die Krankenversicherung einbezogen wurden, gibt es eine gesetzliche Toleranzfrist von 6 Wochen. Innerhalb dieser Frist haben betroffene Personen – trotz Ende ihrer Pflichtversicherung – einen Anspruch auf Sachleistungen in der Krankenversicherung (Arztbesuche, Spital, Medikamente, etc.). Achtung: Mit Ende der 6-wöchigen Toleranzfrist, also mit 15.04.2025, sind auch Befreiungen von Rezeptgebühren sowie anderen Selbstbehalten nicht mehr automatisch gegeben. Innerhalb dieser sechs Wochen haben die betroffenen Personen Zeit, sich um einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ab dem 16.04.2025 zu kümmern.
- Welche Möglichkeiten haben Vertriebene aus der Ukraine, auch nach dem 04.03.2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung geschützt zu bleiben?
Dies hängt von der jeweiligen Lebenssituation der betroffenen Personen (Form der Erwerbstätigkeit, Studium, Bezug der Grundversorgung, etc.) ab. Im Folgenden werden verschiedene Beispiele erörtert. Grundsätzlich gilt: In bestimmten Fällen, wie bei Erwerbstätigkeit, besteht automatisch (kraft Gesetzes, ohne Antrag) eine Pflichtversicherung für die betroffene Person. Trifft dies nicht zu, kann ein Antrag auf eine Selbstversicherung (mehrere Formen) gestellt werden.
- Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (tritt kraft Gesetzes ein)
In Österreich gibt es das System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will. Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich im Jahr 2025, besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sondern nur in der Unfallversicherung.
Hinweis: Teilzeitbeschäftigte können – sofern sie ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten – per Antrag eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen.
Die Melde- und Beitragspflicht liegt grundsätzlich bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber (und nicht bei der beschäftigten Dienstnehmerin/beim beschäftigten Dienstnehmer).
Achtung bei Remote-/Teleworking (für ukrainischen Betrieb)!
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.
Melde- und beitragspflichtig wäre in diesem Fall dann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer (gem. § 35 Abs. 4 lit b und § 53 Abs. 3 lit b ASVG).- Selbstversicherung in der Krankenversicherung (gem. § 16 Abs.1 ASVG)
Voraussetzungen:
- Es besteht keine eigene Krankenversicherung (z.B. aufgrund einer Beschäftigung, Versicherungspflicht in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz)
- Wohnsitz in Österreich, einem EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz
Beginn der Selbstversicherung:
Die Selbstversicherung schließt unmittelbar an eine beendete Krankenversicherung (z.B. unmittelbar anschließend an die Krankenversicherung aus der ablaufenden gegenständlichen Verordnung zur Einbeziehung der Ukraine-Vertriebenen) bzw. Mitversicherung an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von 6 Wochen nach der Beendigung der Krankenversicherung bei der ÖGK einlangt. Ist dies nicht der Fall, dann beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag nach dem Eintreffen des Antrages.
Beginn des Anspruchs auf Sachleistungen: (z.B. Arztbesuche, Krankenhaus, Medikamente):
- ab dem 1. Tag der Selbstversicherung in der Krankenversicherung, wenn ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unmittelbar vor der Selbstversicherung wenigstens durchgehend 6 Wochen oder in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn mindestens 26 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (z.B. aufgrund der Einbeziehungsverordnung nach Z 21)
- Werden diese Zeiten nicht erfüllt, dann beginnt der Leistungsanspruch erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung müssen aber während der 6 Monate entrichtet werden. Dies ist eine wichtige Information v.a. für all jene Ukraine-Vertriebenen, die in den letzten 2 Monaten nach Österreich gekommen sind. Diese Gruppe hat erst nach 6 Monaten einen Leistungsanspruch (Ausnahme: Aufnahme in die Grundversorgung)
Durch diese Selbstversicherung besteht Anspruch nicht nur auf Leistungen für die selbstversicherte Person, sondern auch für Personen, die mitversichert sind, wie beispielsweise Kinder.
Kosten:
Der monatliche Höchstbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung beträgt: 526,79 Euro (Stand 2025). Eine Herabsetzung ist je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich. Es ist für die Herabsetzung des Beitrages ein Antrag zu stellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nachzuweisen (z.B. durch einen Einkommenssteuerbescheid, Sparkontonachweis, Unterstützungserklärung).
Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular inkl. Herabsetzungsformular
- Kopie des Meldezettels
- Kopie des Reisepasses
- Kopie des Ausweises für Vertriebene
- Nachweis für eine allfällige Vorversicherungszeit in der EU, im EWR bzw. in der Schweiz
Anlaufstelle (Antrag stellen): Kontakt Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (gem. § 19a ASVG)
Voraussetzungen:
- Möglichkeit der Beantragung einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung, wenn eine oder mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden und in Summe nicht mehr als monatlich 551,10 Euro (Stand 2025) verdient werden,
- wenn keine Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung besteht und
- wenn sich der Wohnsitz in Österreich, einem EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz befindet.
Beginn der Selbstversicherung:
Die Selbstversicherung beginnt mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung, wenn das erste Mal ein Antrag gestellt wurde. Dafür benötigt die ÖGK den Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn. Sonst beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag nach der Antragstellung.
Wenn eine Person mit Dienstleistungsscheck entlohnt wird, beginnt die Selbstversicherung mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates bei der ÖGK einlangt.
Kosten:
Diese Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung kostet monatlich 77,81 Euro (Stand 2025).
Benötigte Unterlagen:
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.
Anlaufstelle (Antrag stellen): Kontakt Selbstversicherung
- Selbstversicherung für Studierende (gem. § 16 Abs. 2 ASVG)
Voraussetzungen:
- Studium an einer österreichischen Universität bzw. Fachhochschule
- oder an einem Konservatorium
- Keine eigene Krankenversicherung
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Lebensmittelpunkt)
Eine begünstigte Selbstversicherung für Studierende ist nicht möglich,
- wenn die im Studienförderungsgesetz festgelegte jährliche Einkommensgrenze von 17.212 Euro (Stand 2025) überschritten wird
- wenn das Studium öfter als zweimal, bzw. nach dem dritten Semester gewechselt wurde
- wenn die durchschnittliche Studiendauer, ohne wichtigen Grund, mehr als vier Semester überschritten wurde
Beginn der Selbstversicherung:
Unmittelbar anschließend an eine beendete Krankenversicherung bzw. wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen einlangt. Andernfalls mit dem Tag nach Antragstellung
Kosten:
Der monatliche Beitrag für die begünstigte Selbstversicherung für Studierende beträgt 73,48 Euro (Stand 2025).
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular für die Selbstversicherung für Studierende
- Die Zulassungsbestätigung bzw. Fortsetzungsbestätigung des laufenden Semesters
- Kopie der Studienzeitbestätigung mit allen Studienrichtungen und deren Dauer
- Kopie des Meldezettels
- Den Bescheid/die Information der Universität über die Dauer eines Vorstudienlehrganges
- Nachweis über bisherige Krankenversicherungszeiten bei ausländischen Versicherungsträgern in den letzten zwölf Monaten
Anlaufstelle (Antrag stellen): Kontakt Selbstversicherung
- Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung (gem. Z 19 der VO nach § 9 ASVG)
Leistungen der Grundversorgung stehen grundsätzlich jenen schutzbedürftigen Fremden (u.a. Vertriebene) zu, die eine Hilfsbedürftigkeit aufweisen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Person den Lebensbedarf für sich und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und nicht oder nicht ausreichend von anderweitiger Seite Unterstützung erhält. Insofern ist der Anspruch auf Grundversorgung subsidiär zu sonstigen Unterstützungsleistungen anzusehen.
Das Leistungsspektrum der Grundversorgung umfasst neben der Unterbringung in geeigneten Unterkünften u.a. auch die Versorgung mit angemessener Verpflegung, Information/Beratung und Betreuung, sowie die Sicherung der Krankenversorgung.
Vertriebene, die aufgrund vorliegender Hilfsbedürftigkeit in die Zielgruppe der Grundversorgung fallen und bereits Leistungen in Anspruch nehmen, sind von der Krankenversicherung gemäß Ziffer 19 der Einbeziehungs-VO nach § 9 ASVG umfasst. Für diese Personengruppe besteht – im Gegensatz zu den Versicherten gemäß Z 21 - der Versicherungsschutz auch nach dem 04.03.2025 unverändert fort.
Jene Vertriebene, die bislang keine Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen haben, können bei gegebener Hilfsbedürftigkeit einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Grundversorgungsstelle stellen. Diese prüft in weiterer Folge im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sowie den Leistungsumfang. Die Sicherung der Krankenversorgung kann dabei auch als Teilleistung der Grundversorgung gewährt werden.
Anlaufstelle (Antrag stellen): Kontakt Grundversorgung
- Welche Leistungen können Vertriebene aus der Ukraine während der gesetzlichen Toleranzfrist in Anspruch nehmen und was benötigen sie dafür?
Es können Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung in Anspruch genommen werden (z.B. Arztbesuch, Zahnarztbesuch, Krankenhausaufenthalt, Heilmittel). Die Befreiung von der Rezeptgebühr bleibt in der Toleranzfrist bestehen.
Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung kann auch in der Toleranzfrist mit den Dokumenten „Ausweis für Vertriebene“ und „e-card-Ersatzbeleg“ (je Quartal) nachgewiesen werden. Die Kundenservicestellen der ÖGK können bei Vorliegen der Versicherungsnummer und nach Vorweis eines Lichtbildausweises (z.B. Reisepass, Ausweis für Vertriebene) für den Zeitraum der Toleranzfrist einen e-card-Ersatzbeleg ausstellen.- Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um mitversichert zu werden?
Versicherte der ÖGK können weitere Personen (Angehörige) mitversichern. Es müssen dabei insbesondere folgende Voraussetzungen für diese Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung) vorliegen:
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
- Keine eigene Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Gesetz
- Kein Anspruch auf Krankenfürsorge
- Es liegt kein Ausschlussgrund vor
Hier finden Sie nähere Informationen zum Anspruch auf eine Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung) oder betroffene Personen kontaktieren die ÖGK unter der E-Mail-Adresse
mitversicherung@oegk.at
- Wie sind Angehörige (z.B. Kinder) mitversichert?
Beitragspflichtige Mitversicherung
Für bestimmte mitversicherte Angehörige ist von der selbstversicherten Person ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4% der Beitragsgrundlage der versicherten Person für die Mitversicherung von Angehörigen zu entrichten. Dazu zählen:
- Ehegattinnen und Ehegatten/eingetragene Partnerinnen und Partner
- Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten (mindestens 10 Monate im gemeinsamen Haushalt gemeldet)
- Haushaltsführende Angehörige (gem. § 123 Abs. 7 und Abs. 8) aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief-, und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder Geschwister des Versicherten (mindestens 10 Monate im gemeinsamen Haushalt gemeldet, keine arbeitsfähige Ehegattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner im gemeinsamen Haushalt)
- Nicht verwandte Haushaltsführer (mindestens 10 Monate im gemeinsamen Haushalt gemeldet, keine arbeitsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner im gemeinsamen Haushalt)
- Angehörige bilateraler Vertragsstaaten
- Angehörige EU/EWR/CH
Ausnahme: Mitversicherung ohne Zusatzbeitrag
- Mitversicherte Kinder gem. §123 ASVG (eheliche, uneheliche, legitimierte, Wahl-, Stief- Pflege-, Enkelkinder)
- Mitversicherte Erwachsene (Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, haushaltsführende Person) während der Zeit der laufenden Kindererziehung, bzw. wenn sie sich zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben (gemeinsamer Haushalt).
- Angehörige mit Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
- Ein/e Angehörige/r, die/der die Versicherte/den Versicherten mit Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3, pflegt.
- Sozial Schutzbedürftige (wenn das Einkommen der/des Versicherten und ihres/seines Angehörigen den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2025: 2.009,85 Euro brutto) nicht übersteigt). Bei der Prüfung der Überschreitung des Ausgleichszulagenrichtsatzes sind Sonderzahlungen generell außer Acht zu lassen.
- Anspruchsberechtigte Angehörige, die selbst in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind.
- Welche Unterlagen werden für die Überprüfung der Mitversicherung von der ÖGK benötigt?
Das vollständig ausgefüllte Formular („Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gem. § 123 ASVG“).
- Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde).
→ Die Urkunden sollten nach Möglichkeit schon übersetzt an die ÖGK übermittelt werden. - Bei Kindern ab dem 18. Geburtstag benötigen wir noch zusätzliche Informationen bzw. Unterlagen. Welche das sind, sind dem Informationsblatt (Beilage zum Formular - „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gem. § 123 ASVG“) zu entnehmen.
- Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde).
- Wann bekommen betroffene Personen eine e-card?
Sobald betroffene Personen aufgrund einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze, einer Selbstversicherung oder einer Mitversicherung bei einer in der ÖGK versicherten Person in der ÖGK erfasst werden, erhalten sie die e-card per Post (Dauer ca. 7-10 Werktage).
- Haben Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltstitel Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
Nach derzeitiger Rechtslage haben Vertriebene aus der Ukraine, die einen Aufenthaltstitel gem. der Vertriebenen-Verordnung besitzen, maximal bis 04.03.2025 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Aufenthaltstitel für Vertriebene wurde aber bis 04.03.2026 verlängert.
Auch in diesem Fall kann derzeit das Kinderbetreuungsgeld nicht länger als bis 04.03.2025 gewährt werden, da diese Regelungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz außer Kraft treten. Eine Neuregelung des Gesetzes ist derzeit beantragt, aber noch nicht umgesetzt.
Was müssen betroffene Personen tun, falls eine gesetzliche Neuregelung beschlossen wird?
Laut derzeitigen Informationen müssen sie einen neuen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen, sobald die Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz gültig sind.
Können betroffene Personen, die bisher einen Aufenthaltstitel für Vertriebene aus der Ukraine hatten, nun aber eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bzw. einen anderen Aufenthaltstitel haben, weiterhin Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Ja. Wenn diese im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ sind, gelten die normalen Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld.
Die Prüfung aller anderen Aufenthaltstitel erfolgt entsprechend den Vorgaben des Bundeskanzleramtes.- Wo findet man alle Leistungen, Services und Anlaufstellen der ÖGK?
Auf unserer Website unter gesundheitskasse.at/leistungen
Im Folder ÖGK Leistungen und Services
Links
https://bmi.gv.at/Ukraine
Weitere Informationen zur Erfassung und zum Aufenthalt (z.B. Unterkunft) von geflüchteten Personen aus der Ukraine
www.bbu.gv.at
Informationen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU)
Dateien
mehrsprachige FAQs (PDF, 514 KB)
In dieser Datei finden Sie die FAQs in russischer und ukrainischer Sprache.