Unter einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten selbständig tätig wird, ist diejenige zu verstehen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeit(en) in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeit(en).
Die Bestimmungen der VO 1408/71 unterscheiden sich von jenen der VO 883/2004 bzw. des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Die VO 883/2004 bzw. das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit stellen zwecks Abgrenzung, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, auf das Vorliegen einer wesentlichen Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat bzw. falls diese nicht vorliegt, auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ab. Abweichend hiervon genügt nach der VO 1408/71 eine teilweise Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat. Liegt diese nicht vor, ist zu klären, in welchem Mitgliedstaat die Haupttätigkeit vorliegt.
Mittelpunkt der Tätigkeit bzw. Haupttätigkeit
Die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunktes bzw. der Haupttätigkeit einer bzw. eines selbständig Erwerbstätigen erfolgt unter Berücksichtigung aller Aspekte der beruflichen Tätigkeiten einer Person. Abgrenzungsrelevant ist vor allem der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von der aus die Tätigkeiten ausgeführt werden.
Bei der vorzunehmenden Feststellung sind weiters zu berücksichtigen:
- Die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten,
- die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und
- der aus allen Umständen erkennbare Wille der betroffenen Person.
Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist die für die nachfolgenden zwölf Kalendermonate anzunehmende zukünftige Situation der bzw. des selbständig Erwerbstätigen zu beachten. Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Tätigkeit bzw. der Haupttätigkeit besteht in der Praxis zwischen der VO 1408/71 und der VO 883/2004 bzw. dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit kein Unterschied.
Beispiele
Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
- Selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
- Mit (wesentlicher) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit verrichtet, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie
- dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- dort ihre Tätigkeit zum Teil ausübt (VO 1408/71).
Beispiel 41 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person übt in Österreich und Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus und wohnt in Deutschland. Ein (wesentlicher) Teil der selbständigen Tätigkeit liegt in Deutschland.
- Person wohnt in: Deutschland
- Selbständige Tätigkeit wird ausgeübt in: Deutschland (wesentlich bzw. teilweise tätig), Österreich
- Rechtsvorschriften: Deutschland
Eine wesentliche Tätigkeit liegt nach der VO 883/2004 dann vor, wenn ihr im Vergleich zu den Tätigkeiten, die in den einzelnen Staaten ausgeübt werden, gewichtige Bedeutung zukommt (siehe dazu folgenden Link: Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber).
Beispiel 42 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person übt in Österreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich eine selbständige Tätigkeit aus und wohnt in Deutschland. Ein (wesentlicher) Teil der selbständigen Tätigkeit liegt in Deutschland.
- Person wohnt in: Deutschland
- Selbständige Tätigkeit wird ausgeübt in: Deutschland (wesentlich tätig), Österreich, Vereinigten Königreich
- Rechtsvorschriften: Deutschland
Keine (wesentliche) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
- Selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
- Keine (wesentliche) Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt und im Wohnmitgliedstaat
- nicht wesentlich tätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet (VO 883/2004, Austrittsabkommen, Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- nicht tätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt (VO 1408/71).
Beispiel 43 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person ist in Frankreich und der Slowakei selbständig erwerbstätig und wohnt in Österreich. Da auf Grund des Sachverhaltes keine (VO 1408/71) bzw. kein wesentlicher Teil (VO 883/2004) der Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten bzw. die Haupttätigkeit in der Slowakei befindet, sind die slowakischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- Person wohnt in: Österreich
- Selbständige Tätigkeit wird ausgeübt in: Frankreich, Slowakei (Haupttätigkeit bzw. Mittelpunkt der Tätigkeit)
- Rechtsvorschriften: Slowakei
In der Praxis besteht zwischen den Begriffen Mittelpunkt der Tätigkeit und Haupttätigkeit kein Unterschied.
Beispiel 44 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person ist in Frankreich, der Slowakei und im Vereinigten Königreich selbständig erwerbstätig und wohnt in Österreich. Da auf Grund des Sachverhaltes kein wesentlicher Teil der Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten in der Slowakei befindet, sind die slowakischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- Person wohnt in: Österreich
- Selbständige Tätigkeit wird ausgeübt in: Frankreich, Slowakei (Haupttätigkeit bzw. Mittelpunkt der Tätigkeit), Vereinigten Königreich
- Rechtsvorschriften: Slowakei