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Meldepflicht

Stand: 01.01.2024


Der vorübergehende Einsatz bzw. die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Österreich in den EU-/EWR-Raum und die Schweiz sowie Drittstaaten bedarf in den überwiegenden Fällen weiterer Meldungen an die dort zuständigen Behörden (unter anderem an die Arbeitsaufsichtsbehörden).

Seit 01.03.2020 gilt diese Meldepflicht auch für Tätigkeiten in den Niederlanden.

Die verpflichtenden Meldungen sind dabei größtenteils über digitale Online-Portale vorzunehmen.

Beispiele für Online-Portale

Weitere Infos

Für detaillierte Auskünfte zu den länder­spezifisch erforderlichen Meldungen und Ausnahmen stehen die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung.