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Drittstaatsangehörige – Sondersituation

Stand: 01.01.2024


Die sogenannten "Drittstaatsverordnungen“ VO 859/2003 und VO 1231/2010 gelten für Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Darunter sind Personen zu verstehen,

  • die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben,
  • die allein wegen ihrer Nationalität nicht von der VO 1408/71 sowie der VO 883/2004 erfasst werden und
  • deren Situation mit einem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaates hinausreicht (zum Beispiel Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat).


Die "Drittstaatsverordnungen“ aktualisieren allerdings nicht die VO 1408/71 bzw. VO 883/2004. Sie stellen eigenständige Rechtsakte dar, die die Anwendung der besagten Verordnungen auf Drittstaatsangehörige ausdehnen. 

Für Drittstaatsangehörige mit Berührungspunkten zu einem EU-Staat galt bis 31.12.2010 die VO 1408/71. Seit 01.01.2011 findet die VO 883/2004 Anwendung.

Besonderheiten

  • Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht.
  • Im Verhältnis zum Vereinigten König­reich gilt für Drittstaatsangehörige die VO 1408/71 (seit 01.01.2021 auf Basis des Austrittsabkommens).
  • Da die EWR-Staaten und die Schweiz keine EU-Mitgliedstaaten sind, bedürfte es im Verhältnis mit diesen Staaten zwecks Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen konkreter Beschlüsse. 
  • Die zwischen Österreich und dem EWR abgeschlossenen Ergänzungsabkommen sind für Drittstaatsangehörige weiterhin relevant.


Anmerkung:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gelten für Drittstaatsangehörige die Koordinierungsvorschriften, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten (EuGH vom 24.01.2019, C-477/17, Rechtssache Balandin etc.).