Das SV-Clearingsystem ist ein wichtiges Hilfsmittel bei der Übermittlung von Meldungen an die ÖGK. Das SV-Clearingsystem ist ein EDV-System, das nach der Übermittlung von Meldungen an die ÖGK Hinweise und Fehler an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zurückmeldet. Diese Rückmeldungen werden als Clearingfälle bezeichnet. Ziel sind die Korrektur und die Vermeidung von Fehlern.
Übermitteln Sie eine fehlerhafte Meldung, erhalten Sie zeitnah eine Rückmeldung. Standardisierte Clearingfälle weisen Sie darauf hin, wenn Fehler zu beheben sind. Bei Unklarheiten, wie Fehler zu korrigieren sind, können Sie sich an die Kundenbetreurerinnen und Kundenbetreuer der ÖGK wenden, die Sie dabei gerne unterstützen. Beheben Sie Fehler mit der Dringlichkeit "dringend“ nicht innerhalb einer bestimmten Zeit, werden Sie von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der ÖGK kontaktiert, die Sie bei der Behebung der Fehler anleiten. Als Serviceleistung erhalten Sie auch Hinweise, wenn Sie Abschläge, zum Beispiel Beitragsbegünstigungen bei geringerem Einkommen oder bei Erreichen eines bestimmten Alters, nicht berücksichtigt haben.
Grundsätzlich kann jeder am SV-Clearingsystem teilnehmen, der im Unternehmensserviceportal (USP) registriert ist und das WEB-BE-Kundenportal (WEBEKU) nutzt. Somit können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, Steuerberaterrinnen und Steuerberater, Buchhalterinnen und Buchhalter usw. am SV-Clearingsystem teilnehmen.
Ja, auch private Haushalte können am SV-Clearingsystem teilnehmen. Voraussetzung sind die Registrierung im USP oder die Verwendung von ELDA Online.
Sie können am SV-Clearingsystem teilnehmen, wenn Sie als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber elektronisch über ELDA Meldungen an die ÖGK übermitteln. Es ist erforderlich, dass Sie sich im USP registriert und dort in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung die jeweiligen Beitragskonten mit der ELDA-Seriennummer der Erstellerin bzw. des Erstellers der Meldung verknüpft haben. Ohne diese Verknüpfung erhalten Sie nur die Clearingfälle mit Bezug zu einer Meldung in die ELDA-Outbox übermittelt. Über Clearingfälle, die intern von der ÖGK erstellt werden (zum Beispiel über ex-offo-mBGM), erhalten Sie in diesem Fall keine Informationen.
Sie können die Clearingfälle online über WEBEKU einsehen und als XML-, CSV- und PDF-Datei herunterladen. Dort können Sie auch E-Mail-Adressen erfassen, an die die ÖGK Verständigungen über neue Clearingfälle schickt. Verwenden Sie eine Lohnsoftware und hat die Lohnsoftware eine Schnittstelle dafür, können die Clearingfälle automatisch über ELDA in die Lohnsoftware eingespielt werden. Informationen dazu bekommen Sie von Ihrer Softwareanbieterin bzw. Ihrem Softwareanbieter.
Wenn Sie Fragen zur Einrichtung des SV-Clearingsystems oder zur SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung haben, wenden Sie sich bitte an das Customer Care Center der IT-Services der Sozialversicherung GmbH unter der Telefonnummer +43 5 01 24 6200.
Erfolgt eine Rückmeldung im SV-Clearingsystem (Clearingfall), erhalten Sie darüber automatisch eine Information per E-Mail. Voraussetzung ist, dass Sie sich im USP registriert und dort in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung die jeweiligen Beitragskonten mit der ELDA-Seriennummer der Erstellerin bzw. des Erstellers der Meldung verknüpft und eine oder mehrere E-Mail-Adressen in WEBEKU hinterlegt haben. Im USP müssen die Verfahrensrechte "E-MailAdresseVerwalten“ oder "E-MailAdresseVerwaltenBevollmächtigter“ vergeben sein. In WEBEKU können E-Mail-Adressen sowohl auf der Ebene der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Beitragskonten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers als auch für einzelne Beitragskonten hinterlegt werden.
Ja, in WEBEKU können auch mehrere E-Mail-Adressen hinterlegt werden.
Außerdem können in WEBEKU E-Mail-Adressen sowohl auf der Ebene der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Beitragskonten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers als auch für einzelne Beitragskonten hinterlegt werden.
Ja. Dafür ist es notwendig, dass im USP den betreffenden Personen die Verfahrensrechte "Clearing“ oder "Clearing (als Bevollmächtigter)“ für die jeweiligen Beitragskonten vergeben wurden.
Sie können in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung die Beitragskonten aller Klienten zuordnen, zu denen Sie der ÖGK Vollmachten übermittelt haben. Die ÖGK hat die Vollmachten in ihren EDV-Systemen hinterlegt, sodass sie für die Zuordnung der Beitragskonten durch die Bevollmächtigten bereitstehen.
Ihre Administratorin bzw. ihr Administrator von ELDA kann weitere Benutzerinnen- und Benutzerkonten für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ELDA anlegen. Übermitteln Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Meldungen in ELDA Online, benötigen Sie eine ID Austria, um sich in ELDA Online anzumelden. Erfolgt der Datenaustausch über ELDA mit einer Lohnsoftware, reicht es aus, die Zuordnung der Beitragskonten zu Ihrer ELDA-Seriennummer in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung vorzunehmen. Die Clearingfälle werden dann von der Lohnsoftware mit den bereits bekannten Benutzerinnen- bzw. Benutzerinformationen abgeholt.
Die Status-Hinweise bedeuten:
- Status "erstellt“: Der Clearingfall wurde erstellt.
- Status "ELDA in Zustellung“: ELDA unternimmt einen Zustellversuch an die Erstellerin bzw. den Ersteller der jeweiligen Meldung.
- Status "ELDA bereitgestellt“: Die Erstellerin bzw. der Ersteller der Meldung wurde identifiziert und der Clearingfall wird über seine ELDA-Outbox zur Verfügung gestellt.
- Status "ELDA zugestellt“: Der Clearingfall wurde von der Erstellerin bzw. dem Ersteller der Meldung übernommen (positive Abholung durch Lohnverrechnungssoftware, ELDA Online usw.)
- Status "ELDA unzustellbar“: Die Empfängerin bzw. der Empfänger des Clearingfalles ist nicht identifizierbar. Das bedeutet, dass der Clearingfall nicht automatisch zugestellt werden kann und daher unter Umständen unbearbeitet bleibt.
- Status "WEBEKU in Bearbeitung“: Der Clearingfall wurde von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von der bevollmächtigten Person zur manuellen Bearbeitung übernommen.
Statusänderungen können von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder der bevollmächtigten Person händisch vorgenommen werden. - Status "WEBEKU bearbeitet“: Der Clearingfall wurde von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder der bevollmächtigten Person bearbeitet und aus ihrer bzw. seiner Sicht abgeschlossen. Statusänderungen können händisch vorgenommen werden.
- Status "obsolet“: Der Clearingfall wurde gelöst und die betroffene Meldung im EDV-System der ÖGK verarbeitet.
Der Status "ELDA unzustellbar“ bedeutet, dass die empfangende Stelle der Clearingfälle nicht eindeutig identifiziert werden kann. Das trifft zu, wenn Clearingfälle zu Meldungen übermittelt werden, die keinen Bezug zur betreffenden Dienstgeberin bzw. zum betreffenden Dienstgeber aufweisen.
Damit alle Clearingfälle in Ihrer Lohnsoftware angezeigt werden, ist es notwendig, dass Sie in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung Ihr Beitragskonto einmalig mit der ELDA-Seriennummer des der Erstellerin bzw. des Erstellers der Meldung verknüpfen. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie unter folgendem Link: SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung.
Je nach Meldungs- und Abrechnungsart und Verarbeitungszustand kommt es zu einem unterschiedlichen Meldungsstatus.
Häufig kommen vor:
- nicht verbucht – die mBGM im Selbstabrechnerverfahren konnte nicht verbucht werden
- Verrechnung nicht möglich – die mBGM im Beitragsvorschreibeverfahren konnte nicht für die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden
- nicht verarbeitet – die Versichertenmeldung oder die mBGM wurde nicht verarbeitet
Aus mBGM mit Status "verbucht“ oder "Verrechnung möglich“ und Status "verarbeitet“ konnte eine Abrechnung erzeugt werden. Dennoch können solche Meldungen als Clearingfälle auftreten, zumeist wegen Unklarheiten bei der Speicherung von Versicherungszeit oder Beitragsgrundlage für die versicherte Person.
Diese Schaltfläche wird nur beim Status "ELDA unzustellbar“ oder "ELDA zugestellt“ angezeigt. Wird sie betätigt, ändert sich der Status in WEBEKU auf "in Bearbeitung“. Diese Kennzeichnung dient nur der Übersicht und ermöglicht etwa das Ein- oder Ausblenden von so gekennzeichneten Clearingfällen. Die ÖGK erhält darüber keine Information.
Haben Sie die Schaltfläche "in Bearbeitung setzen“ betätigt, erscheint die Schaltfläche "Bearbeitung abschließen“. Auch diese Schaltfläche dient nur der Übersicht, der Clearingfall wird dadurch bei der ÖGK nicht aufgelöst.
Nein, bei der Übermittlung von mBGM-Paketen werden nur die fehlerhaften mBGM über das SV-Clearingsystem an die übermittelnde Stelle retourniert. Versichertenmeldungen sind eigenständig und einzeln zu betrachten.
Nein, das SV-Clearingsystem informiert Sie nur, wenn übermittelte Meldungen nicht stimmig oder nicht schlüssig sind. Korrigierte Meldungen können Sie nur über ELDA übermitteln.
Clearingfälle, die über den Referenzwert Bezug zu einer Meldung haben, die mit ELDA übermittelt wurde, werden in der ELDA Outbox bereitgestellt. Sie haben die Möglichkeit, sich als Meldungsersteller in der SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung die Beitragskonten zuzuordnen. Das setzt voraus, dass Sie im USP registriert sind. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Zuordnungen selbst warten können und auch Clearingfälle erhalten, die keinen Bezug zu einer übermittelten Meldung haben, zum Beispiel wenn Sie eine mBGM nicht rechtzeitig übermittelt haben.
Ein Clearingfall kann mehrere unterschiedliche Rückmeldungen mit unterschiedlicher Dringlichkeit enthalten. Sobald eine Rückmeldung mit Dringlichkeit "dringend“ enthalten ist, erhält der gesamte Clearingfall die Dringlichkeit "dringend“.
Clearingfälle, die eine Fehlerbehebung erfordern, enthalten die Information "Dringlichkeit: dringend“. Andere Clearingfälle sind Prüfhinweise, eine Kontrolle dieser Meldungen kann im Fehlerfall späteren aufwendigen Berichtigungen zeitnah vorbeugen. Auch können diese Clearingfälle Informationen über nicht berücksichtigte Beitragsbegünstigungen, zum Beispiel bei geringem Einkommen oder ab einem bestimmten Alter, enthalten.
Die ursprüngliche mBGM mit dem unrichtigen Betrag wird mit dem richtigen Betrag am Beitragskonto verbucht. Der Clearingfall BW1850 ist eine Rückfrage ohne Urgenzdatum und nur als Hinweis zu verstehen. Daher ist die Übermittlung einer korrigierten mBGM nicht erforderlich. Sinnvoll wäre jedoch eine Fehlerbereinigung und Übernahme in die Lohnverrechnung. Dadurch könnten eine Wiederholung des Fehlers und des Clearingfalles vermieden werden.
Werden mBGM-Pakete oder mBGM mit demselben Inhalt und denselben Referenzwerten mehrfach übermittelt, erkennen das die EDV-Systeme der ÖGK und erstellen einen Clearingfall. Diese Clearingfälle sind nur Hinweise, die nach 35 Tagen automatisch aufgelöst werden. Sie müssen keine Meldungen stornieren.
Die mBGM erhält im Beitragssystem der ÖGK den Status "nicht akzeptiert“. Der Meldungsstatus in WEBEKU lautet "nicht verarbeitet/nicht verbucht“. Die Meldung wurde formal nicht richtig übermittelt. Sie konnte nicht verarbeitet und verbucht werden.
Beispiel: Ein Datenfeld der Meldung wurde nicht oder nicht richtig befüllt. In solchen Fällen ist die Meldung nochmals richtig zu übermitteln. Ein Storno der Meldung ist nicht möglich.
Clearingfälle über "nicht verarbeitete“ Meldungen enthalten zusätzlich die Information, ob eine Storno-Meldung zulässig ist oder nicht. Ist eine Storno-Meldung zulässig, ist die ursprüngliche, "nicht verarbeitete“ Meldung unter Angabe des Referenzwertes dieser Meldung zu stornieren, also eine entsprechende Storno-Meldung und im Anschluss eine korrigierte Meldung zu übermitteln. Ist eine Storno-Meldung nicht zulässig, ist nur eine korrigierte Meldung zu übermitteln.
Enthält ein Clearingfall die Hinweise, dass die Meldung "formal unrichtig“ oder "formal nicht korrekt“ ist oder nicht den "Formatvorschriften“ entspricht, ist eine korrigierte Meldung zu übermitteln. Der Clearingfall kann nicht durch Storno der betreffenden Meldung aufgelöst werden.
Wurde eine Meldung laut Clearingfall "nicht verarbeitet“ und ist eine Stornomeldung zulässig, ist der Clearingfall durch Storno der ursprünglichen Meldung und Übermittlung einer korrigierten Meldung aufzulösen. Im Clearingfall Detail steht der Hinweis: "Stornomeldung zulässig = Ja“. Der Clearingfall enthält immer auch einen Hinweis, warum die Meldung nicht verarbeitet wurde.
Beispiel: Eine mBGM konnte nicht verarbeitet werden, weil eine ungültige Tarifgruppe angegeben wurde.
Achtung: Eine Auflösung des Clearingfalls durch "Richtigstellung“ ist in Fällen, in denen die Meldung "nicht verarbeitet“ wurde, nicht möglich. Eine Korrektur kann hier immer nur durch Storno der ursprünglichen und Übermittlung einer korrigierten Meldung erfolgen.
Die Meldung wurde formal nicht richtig übermittelt und nicht verarbeitet.
Beispiel: Ein Pflichtfeld wurde nicht belegt. Da die Meldung nicht verarbeitet wurde, kann sie auch nicht storniert werden. Um den Clearingfall aufzulösen, übermitteln Sie bitte eine korrigierte Meldung.
Wie der Clearingfall aufzulösen ist, ergibt sich aus dem Clearingfall. Wurde eine Meldung nicht verarbeitet, enthält der Clearingfall den Hinweis: "Die Meldung wurde nicht verarbeitet.“. Immer wenn die Meldung nicht verarbeitet wurde, ist die Übermittlung eines Stornos der Meldung und einer korrigierten Meldung notwendig. Eine Richtigstellung der Meldung ist in diesen Fällen nicht möglich. In allen anderen Fällen erfolgt die Korrektur durch Übermittlung einer Richtigstellung.
Es fehlt eine Meldung, die zu übermitteln gewesen wäre, vor allem eine mBGM. Übermitteln Sie bitte die fehlende Meldung so rasch wie möglich.
Da die Höhe des Säumniszuschlags bei verspäteten mBGM auch vom Ausmaß der Verspätung abhängt, reagieren Sie bitte rasch auf diese Clearingfälle.
Eine übermittelte mBGM berichtigen Sie durch Storno der ursprünglichen mBGM und anschließende Übermittlung der korrigierten mBGM. Eine Berichtigung durch eine "Richtigstellung“ ist nicht möglich.
Mit einer Storno-mBGM ist der Referenzwert der unrichtigen, zu stornierenden mBGM zu übermitteln. Der Referenzwert stellt technisch den Zusammenhang zwischen beiden mBGM her und sorgt dafür, dass die Storno-mBGM und die neue mBGM verarbeitet werden können.
Geben Sie immer den richtigen Referenzwert an. Geben Sie einen unrichtigen Referenzwert an, können die Storno-mBGM und die neue mBGM nicht verarbeitet werden und lösen einen Clearingfall aus. Geben Sie außer dem Referenzwert der zu stornierenden mBGM immer auch die Beitragskontonummer, den Beitragszeitraum, die Satzart, die Versicherungsnummer und die Beitragssumme der zu stornierenden mBGM an.
Ausnahme Beitragsvorschreibeverfahren: Ist eine mBGM für eine regelmäßige Beschäftigung nach der Beitragsvorschreibung zu berichtigen, ist nur die neue, korrigierte mBGM zu übermitteln. Diese überschreibt die ursprüngliche mBGM. Ein Storno der ursprünglichen mBGM ist nicht zulässig. Das gilt aber nicht für fallweise und kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungen. Bei fallweisen und kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigungen hat die Berichtigung immer durch Storno und anschließende Übermittlung der richtigen mBGM zu erfolgen.
Für den Fall, dass eine Versicherungsnummer bereits vorhanden ist, fragen Sie diese in WEBEKU unter dem Menüpunkt "Versicherungsnummer abfragen“ ab. Tipps zur Abfrage einer Versicherungsnummer in WEBEKU finden Sie in der WEBEKU-Anleitung unter www.gesundheitskasse.at/webeku.
Haben Sie keinen Zugriff auf WEBEKU oder kann dort keine Versicherungsnummer ermittelt werden, übermitteln Sie die Meldung "Versicherungsnummer Anforderung“. Sie erhalten die Versicherungsnummer über das SV-Clearingsystem. Die Anmeldung ist auch ohne Versicherungsnummer möglich. Dabei ist es erforderlich, mit der Anmeldung das Geburtsdatum und den Referenzwert der Meldung "Versicherungsnummer Anforderung“ bekannt zu geben. Eine erneute Anmeldung mit Versicherungsnummer ist in diesem Fall nicht notwendig.
Der Referenzwert ist ein Wert, der die Identifikation einer Meldung ermöglicht, technisch die Verbindung zwischen zusammenhängenden Meldungen herstellt und für die automatische Verarbeitung sorgt. Der Referenzwert wird von der meldenden Stelle selbst festgelegt und im Regelfall von der Lohnsoftware automatisch vergeben. Jede Meldung, auch jede mBGM und jedes mBGM-Paket, erhält einen für das betreffende Beitragskonto einmaligen Referenzwert. Jeder Clearingfall zu einer Meldung enthält die Angabe des Referenzwertes der betreffenden Meldung.
Beispiele, in denen Sie den Referenzwert einer Meldung angeben:
- Anmeldung ohne Versicherungsnummer: Vor der Anmeldung ist die Meldung "Versicherungsnummer Anforderung“ zu übermitteln. Mit der Anmeldung ist der Referenzwert der Meldung "Versicherungsnummer Anforderung“ zu übermitteln.
- Richtigstellung oder Storno einer Anmeldung oder Abmeldung: Mit einer Richtigstellung oder einer Storno-Anmeldung oder Storno-Abmeldung ist der Referenzwert der ursprünglichen, zu berichtigenden oder zu stornierenden Anmeldung oder Abmeldung zu übermitteln. Wurde die Anmeldung oder die Abmeldung bereits berichtigt, ist der Referenzwert der letzten Richtigstellung zu übermitteln.
- Storno-mBGM: Mit einer Storno-mBGM ist der Referenzwert der ursprünglichen, zu stornierenden mBGM zu übermitteln.
Geben Sie bitte immer den richtigen Referenzwert an. Geben Sie einen falschen Referenzwert an, kann die Meldung nicht verarbeitet werden und löst einen Clearingfall aus. Bei einer Storno-mBGM sind außer dem Referenzwert der zu stornierenden mBGM immer auch die Beitragskontonummer, der Beitragszeitraum, die Satzart, die Versicherungsnummer und die Beitragssumme der zu stornierenden mBGM erforderlich. Entsprechen diese Angaben nicht jenen der zu stornierenden mBGM, können die Storno-mBGM und die neue mBGM nicht verarbeitet werden und lösen Clearingfälle aus.
Beachten Sie bitte bei der Auswahl der richtigen mBGM die Abrechnungsart des Beitragskontos und die vereinbarte Dauer der Beschäftigung.
Je nach vereinbarter Dauer der Beschäftigung stehen folgende Satzarten zur Verfügung:
- mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigung (= Regelfall),
- mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und
- mBGM für fallweise Beschäftigung.
Wollen Sie eine mBGM stornieren, achten Sie bitte auch darauf, dass Sie die richtige Satzart der zu stornierenden mBGM auswählen.
Je nach Abrechnungsart (Selbstabrechnerverfahren oder Beitragsvorschreibeverfahren) stehen auch unterschiedliche Satzarten zur Verfügung. Wählen Sie bitte die Satzart abhängig von der Abrechnungsart aus.
Eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung kommt erst dadurch zustande, dass eine mBGM für eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung zur Versicherungszeit übermittelt wird. Bei einer mBGM für eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist es erforderlich, das Datum des Beginns und des Endes der Beschäftigung anzugeben. Wird die Beschäftigung über einen Monat hinaus verlängert, ist eine mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigung (mBGM für den Regelfall) zu übermitteln.
Beispiel 1:
- Beschäftigung vereinbart vom 01.07. bis zum 25.07.
- Verlängerung der Beschäftigung bis zum 05.08.
Lösung:
- mBGM für den Regelfall jeweils für Juli und August mit Beginn der Verrechnung 01.
Wurde bereits eine mBGM für eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung übermittelt, ist diese mBGM zu stornieren und durch eine mBGM für den Regelfall zu ersetzen.
Erstreckt sich eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung über zwei Beitragszeiträume, sind zwei mBGM für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung erforderlich.
Beispiel 2:
- Beschäftigung vereinbart vom 20.07. bis zum 10.08.
Lösung:
- Es sind zwei mBGM für eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung, eine für Juli und eine für August, zu übermitteln. In der mBGM für Juli sind als erster Tag der Verrechnung der 20. und als letzter Tag der Verrechnung der 31. anzugeben. In der mBGM für August sind als erster Tag der Verrechnung der 01. und als letzter Tag der Verrechnung der 10. anzugeben.
Beispiel 3:
- Unbefristete Beschäftigung ab dem 01.07.
- Vorzeitige Beendigung der Beschäftigung mit dem 10.07.
Lösung:
Beispiel 4:
Wird unmittelbar im Anschluss an eine kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung eine unbefristete Beschäftigung begonnen, ist zum Ende der kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung eine Abmeldung erforderlich. Eine mBGM für die kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung ist in weiterer Folge zu erstatten. Die daran anschließende unbefristete Beschäftigung ist anzumelden und mit der mBGM für den Regelfall abzurechnen.
- Beschäftigung vereinbart vom 01.07. bis zum 25.07.
- Neuerliche Beschäftigung vereinbart vom 26.07. bis zum 30.08.
Lösung:
Folgende mBGM sind zu übermitteln:
- Juli: zwei mBGM, eine mBGM für die kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung mit dem ersten Tag der Verrechnung 01. und dem letzten Tag der Verrechnung 25. und eine zweite mBGM für den Regelfall mit Verrechnung ab dem 26.
- August: mBGM für den Regelfall mit Beginn der Verrechnung 01.
Geringfügigkeitsgrenze bei kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung:
Es ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel:
- kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung vom 25.02. bis zum 07.03.
- Entgelt Februar: 250,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
- Entgelt März: 500,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze
Geben Sie bitte die richtige Verrechnungsgrundlage an. Die möglichen Verrechnungsgrundlagen sind:
- "1“ = SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV
- "2“ = SV-Verrechnung mit Zeit in der SV
- "3“ = BV-Verrechnung mit Zeit in der BV
- "4“ = SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV
- "5“ = BV-Verrechnung ohne Zeit in der BV
- "6“ = SV-Verrechnung und BV-Verrechnung ohne Zeit in der SV und BV.
Vor allem ist nicht immer klar, welche der Verrechnungsgrundlagen 4 bis 6 auszuwählen ist.
Beispiele für die Auswahl der Verrechnungsgrundlagen 4 bis 6
Beispiel 1 – Verrechnungsgrundlage 4 (SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV):
Diese Verrechnungsgrundlage kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Abrechnung der SV und keine SV-Zeit vorliegt und entweder keine Abrechnung der BV oder eine Abrechnung der BV mit Zeit der BV erfolgt.
- Anmeldung SV ohne BV mit dem 01.01.2021
- Abmeldung SV mit dem 31.03.2021 mit Abmeldegrund 11 "Länger als 1 Monat unbezahlter Urlaub“
- Abrechnung der Sonderzahlung (Verrechnungsbasis SZ mit Verrechnungsposition T02) für Mai 2021
Beispiel 2 – Verrechnungsgrundlage 4 (SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV):
Diese Verrechnungsgrundlage kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Abrechnung der SV und keine SV-Zeit vorliegt und entweder keine Abrechnung der BV oder eine Abrechnung der BV mit Zeit der BV erfolgt.
- Anmeldung SV und BV mit dem 01.01.2021
- Abmeldung SV mit dem 31.03.2021 mit Abmeldegrund 08 "Präsenzdienstleistung im Bundesheer“
- Abrechnung der Sonderzahlung (Verrechnungsbasis SZ mit Verrechnungsposition T02) und der BV für die Sonderzahlung und die BV-Zeit (Verrechnungsbasis BV mit Verrechnungsposition V01) für Mai 2021
Beispiel 3 – Verrechnungsgrundlage 5 (BV-Verrechnung ohne Zeit in der BV):
Diese Verrechnungsgrundlage kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Abrechnung der BV und keine BV-Zeit vorliegt und entweder keine Abrechnung der SV oder eine Abrechnung der SV mit SV-Zeit erfolgt.
- Anmeldung BV ohne SV mit dem 01.01.2021 (Hier kommt österreichisches Arbeitsrecht und damit das BMSVG zur Anwendung, es besteht aber keine Sozialversicherungspflicht in Österreich)
- Abmeldung BV mit dem 31.03.2021 mit Abmeldegrund 11 "Länger als 1 Monat unbezahlter Urlaub“
- Abrechnung der BV für eine Sonderzahlung (Verrechnungsbasis BV mit Verrechnungsposition V01) für Mai 2021
Beispiel 4 – Verrechnungsgrundlage 6 (SV-Verrechnung und BV-Verrechnung ohne SV- und BV-Zeit):
Diese Verrechnungsgrundlage kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Abrechnung der SV und der BV vorliegt und weder eine SV- noch eine BV-Zeit vorliegt.
- Anmeldung SV und BV mit dem 01.01.2021
- Abmeldung SV und BV mit dem 31.03.2021 mit Abmeldegrund 11 "Länger als 1 Monat unbezahlter Urlaub“
- Abrechnung der Sonderzahlung (Verrechnungsbasis SZ mit Verrechnungsposition T02) und der BV für die Sonderzahlung (Verrechnungsbasis BV mit Verrechnungsposition V01) für Mai 2021
Melden Sie bitte in der mBGM den Beginn der Verrechnung richtig. Das Datenfeld "Beginn der Verrechnung“ ist je nach Fall entsprechend zu belegen bzw. zu ändern. Geben Sie schon in der Anmeldung den Beginn der Betrieblichen Vorsorge richtig an. Bearbeiten Sie Clearingfälle zu Anmeldungen mit fehlerhaftem Beginn der Betrieblichen Vorsorge bitte rasch.
Das Datenfeld "Beginn der Verrechnung“ richtet sich immer nach der gemeldeten Zeit der Pflichtversicherung. Nur wenn im betreffenden Beitragszeitraum nur eine Zeit der Betrieblichen Vorsorge vorhanden ist, ist der Beginn der Betrieblichen Vorsorge relevant.
Beispiele für eine mBGM für mindestens einen Monat (oder länger) vereinbarte Beschäftigung (= Regelfall):
Beispiel 1:
- Anmeldung: Anmeldedatum 15.07., Betriebliche Vorsorge ab 15.08.
- mBGM für Juli – Beginn der Verrechnung: 15.
- mBGM für August – Beginn der Verrechnung: 01.
Beispiel 2:
- Anmeldung: Anmeldedatum leer, Betriebliche Vorsorge ab 13.07.
- mBGM für Juli – Beginn der Verrechnung: 13.
- mBGM für August – Beginn der Verrechnung: 01.
Beispiel 3:
- Anmeldung: Anmeldedatum 15.07., Betriebliche Vorsorge ab 15.07.
- mBGM für Juli – Beginn der Verrechnung: 15.
- mBGM für August – Beginn der Verrechnung: 01.
Änderungsmeldungen sind in folgenden Fällen erforderlich:
- Änderungen von Beschäftigungsbereich, Geringfügigkeit und freier Dienstvertrag vor Übermittlung der mBGM für den betroffenen Beitragszeitraum
- Übertritt in das Abfertigungssystem nach dem BMSVG
- Beginn oder Ende der Betrieblichen Vorsorge bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Arbeitskräfteüberlassung, Baugewerbe)
Wird eine Änderungsmeldung für einen Beitragszeitraum übermittelt, für den bereits eine mBGM bermittelt wurde, löst diese einen Clearingfall aus. Eine Änderungsmeldung nach Übermittlung einer mBGM ist daher für denselben Beitragszeitraum nicht mehr zulässig. Das gilt nicht für Änderungsmeldungen zur Betrieblichen Vorsorge. Diese sind auch zulässig, wenn für den betreffenden Beitragszeitraum bereits eine mBGM übermittelt wurde.
Eine nachträgliche Änderung der mit mBGM übermittelten Daten ist nur durch Storno der mBGM und eine neue mBGM zulässig (Ausnahme: Beitragsvorschreibungsverfahren).
Ist eine Änderungsmeldung in den vorgesehenen Fällen erforderlich und zulässig, achten Sie bitte auf die richtige Belegung der Felder "Beschäftigungsbereich“, "Geringfügigkeit“, "freier Dienstvertrag“ und "Betriebliche Vorsorge“. Wird im Abschnitt "BV durch BMSVG“ die Auswahl "nein“ getroffen, bedeutet das, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht der Betrieblichen Vorsorge unterliegt und damit die Zeit der Betrieblichen Vorsorge entfällt. Hat diesbezüglich keine Änderung zu erfolgen, ist in der Änderungsmeldung keine Auswahl zu treffen. Andernfalls wird eine nachfolgende mBGM, die eine Verrechnung zur Betrieblichen Vorsorge enthält, einen Clearingfall auslösen.
Die mBGM ist eine versichertenbezogene Meldung, die für einen bestimmten Beitragszeitraum zu übermitteln ist. Bestehen in einem Beitragszeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen bei der selben Dienstgeberin bzw. beim selben Dienstgeber, ist eine mBGM mit mehreren Tarifblöcken zu übermitteln.
Übermitteln Sie in solchen Fällen zwei oder mehrere mBGM, löst das Clearingfälle aus.