Bei den Vorlageaufforderungen für fehlende monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern kam es bisher zu nicht gerechtfertigten Clearingfällen. Die Österreichische Gesundheitskasse überarbeitet dieses System daher in zwei Schritten.
Seit Ende November 2021 wird für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, für die bereits eine mBGM ohne Verrechnung erstattet wurde, keine Vorlageaufforderung mehr erstellt.
Ab voraussichtlich Mai 2022 erfolgen für freie Dienstverhältnisse, für die eine mBGM ohne Verrechnung erstattet wurde, die Vorlageaufforderung und die Erstellung der ex offo mBGM (= von Amts wegen) erst, wenn das freie Dienstverhältnis mit Beschäftigungsende abgemeldet wurde und die Meldefrist für die mBGM mit Verrechnung abgelaufen ist.
Übersicht der Meldefristen
Erste mBGM nach der Anmeldung
Die Frist für die erste mBGM nach Erstattung der Anmeldung entspricht der von echten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.
- Anmeldedatum bis 15. des Monates: Vorlage der mBGM bis zum 15. im Folgemonat (Selbstabrechnerverfahren)
- Anmeldedatum ab 16. des Monates: Vorlage der mBGM bis zum 15. des übernächsten Monates (Selbstabrechnerverfahren)
Nachfolgende mBGM
Wurde für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer eine mBGM ohne Verrechnung übermittelt, beginnt die Meldefrist für die nachfolgende mBGM erst mit der Entgeltleistung, spätestens jedoch mit der Erstattung einer Abmeldung mit Beschäftigungsende.
Sobald eine mBGM mit Verrechnung erstattet wurde, werden auch für die Folgemonate mBGM erwartet. Um die verlängerte Meldefrist für mBGM bis zur nächsten Entgeltleistung bzw. bis zur Erstattung einer Abmeldung mit Beschäftigungsende wieder nutzen zu können, muss nach der mBGM mit Verrechnung für den Folgezeitraum eine mBGM ohne Verrechnung übermittelt werden.
mBGM ohne Verrechnung
Wurde bei freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern das Entgelt bis zum Ablauf der Meldefrist für die mBGM noch nicht geleistet, kann statt einer mBGM mit Verrechnung eine mBGM ohne Verrechnung übermittelt werden.
Bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonates, spätestens jedoch bis zum 15. des auf eine Abmeldung folgenden Kalendermonates, muss die mBGM ohne Verrechnung storniert und durch eine mBGM mit Verrechnung ersetzt werden.
Sobald eine mBGM ohne Verrechnung erstattet wurde, richtet sich auch bei einer Beschäftigung, die nach dem 15. des Monates beginnt und noch im gleichen Monat endet, die Meldefrist nach der Abmeldung mit Beschäftigungsende.
Beispiel
Meldefrist der mBGM bei freien Dienstverhältnissen - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 64 KB)
Hinweis
Unterschiedliche Beschäftigungsfolgen werden getrennt betrachtet (zum Beispiel Zusammentreffen einer regelmäßigen Beschäftigung mit einer kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung), weshalb im jeweiligen Beitragszeitraum eine Aufforderung zur Vorlage einer mBGM je Beschäftigungsfolge erstellt wird.
Bei mehreren Beschäftigungen mit gleicher Beschäftigungsfolge bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber darf nur eine mBGM pro Beitragszeitraum übermittelt werden. Aus diesem Grund wird hier eine Vorlageaufforderung erst dann erstellt, wenn für beide Beschäftigungen eine Abmeldung mit Beschäftigungsende erstattet wurde.
Nichteinhaltung der Meldefrist
Bei Nichteinhaltung der Meldefrist wird ein Säumniszuschlag verrechnet. Weiters wird eine Vorlageaufforderung erstellt. Diese erfolgt im Normalfall zwei Arbeitstage nach Ablauf der Meldefrist.
Wenn auch auf diese Vorlageaufforderung nicht reagiert wird, wird kurz vor Ablauf des Beitragszeitraumes eine ex offo mBGM erstellt, die auch auf dem Beitragskonto verbucht wird.
In beiden Fällen wird ein Clearingfall an das SV-Clearingsystem übermittelt. Der Zugriff auf die Clearingfälle kann über WEBEKU (WEB-BE-Kunden-Portal) oder per Zustellung mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) erfolgen. Sollen Clearingfälle über ELDA direkt an die Lohnsoftware übermittelt werden, ist eine Zuordnung der ELDA-Seriennummer zur Beitragskontonummer mittels SV-Clearingsystem Zuordnungsanwendung notwendig.
Autorin: Simone Lang/ÖGK