Institute (Ambulatorien) für Computertomografie (CT) und Magnetresonanztomografie (MRT): Hier finden Sie Informationen zum Kassenvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Überblick.
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- Bewilligung des Instituts
Voraussetzungen für einen Vertrag mit der ÖGK sind eine Errichtungs- und eine Betriebsbewilligung für Ihr CT- bzw. MRT-Institut durch die zuständige Landesregierung. Mehr über das Bewilligungsverfahren erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.
Zudem können Institute im Rahmen eines Vorabfeststellungsverfahrens prüfen lassen, ob ihre Leistungen grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind.
- Vertrag
- Die Beziehungen zwischen der ÖGK und Instituten für CT und MRT regeln Gesamtverträge zwischen der ÖGK und den Fachverbänden für die Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland. Darauf bauen die Einzelverträge der einzelnen Institute auf. Zu den Gesamtverträgen gehören eine Reihe von Zusatzprotokollen.
- Einzelverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, Befristungen und Bedingungen sind jedoch zulässig.
- Beide Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhalten einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit Rückscheinbrief kündigen.
- Tarife und Verrechnung
- Die einzelnen Tarife sind in regionalen Gesamtverträgen festgelegt, Valorisierungen regeln die jeweiligen Zusatzprotokolle. Darüber hinaus übernimmt die ÖGK die Kosten für nachweislich verwendete Kontrastmittel gemäß der vertraglich festgelegten Vergütungssätze.
- Bestimmte vorab festgelegte Maximalsummen dürfen nicht überschritten werden.
- Bitte rechnen Sie über den „Elektronischen Datenaustausch“ (ELDA) mit uns ab.
- Sie erhalten Ihr Honorar sechs Wochen nach Rechnungslegung.
- Private Leistungen dürfen Vertragsinstitute nur in folgenden Fällen erbringen:
- Die ÖGK hat die Leistung abgelehnt.
- Die Leistung wird auf ausdrücklichen Wunsch der bzw. des Versicherten privat erbracht. Voraussetzungen sind eine schriftliche Aufklärung sowie eine schriftliche Zustimmung der bzw. des Versicherten, dass sie bzw. er die Kosten selbst übernimmt.
- Der Wunsch der Patientin bzw. des Patienten, schneller einen Termin zu erhalten, gilt ausdrücklich nicht als Wunsch nach einer Privatleistung.
- Freie Vertragsstellen und Bewerbung
- Freie Vertragsstellen schreiben die ÖGK und der Fachverband Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer einvernehmlich aus. Anzahl und Standorte von Vertragsambulatorien werden auf Grundlage eines Stellenplans bzw. des Großgeräteplans des Österreichischen Strukturplans Gesundheit festgelegt.
- Ausschreibungen finden Sie im Amtsblatt „Wiener Zeitung“ sowie auf der Internetseite des Fachverbands Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer.
- Reichen Sie Ihren formlosen Antrag auf Vertragsabschluss bei der ÖGK in Ihrem Bundesland ein.
- Die Auswahl des Ambulatoriums für die freie Vertragsstelle erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Fachverband und der ÖGK.
- Institute für CT/MRT: Wichtige Themen
- Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Institute für CT und MRT werden von der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes in einem zweistufigen Verfahren bewilligt.
- Bei der Errichtungsbewilligung steht der Leistungsbedarf im Mittelpunkt, der im „Regionalen Strukturplan Gesundheit“ des jeweiligen Bundeslandes definiert ist und sich nach bestimmten Kriterien richtet (z. B. Bevölkerungsstruktur und –dichte, die Verkehrsanbindung oder die Auslastung bestehender Anbieter).
- Die Betriebsbewilligung betrifft die Ausübung der Tätigkeit in einer Röntgeneinrichtung. Es geht also um medizinische bzw. technische Kriterien. Im Rahmen des Verfahrens werden z. B. die medizinischen Apparate, baupolizeiliche Standards oder die Anstaltsordnung beurteilt.
- Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Bewilligung schriftlich und formlos bei der zuständigen Landesregierung und wenden Sie sich bei Fragen an Ihre dortigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
- Zuweisungen und Bewilligungen
- Versicherte brauchen eine ärztliche Zuweisung für CT und MRT. Zuweisende Ärztinnen und Ärzte nutzen für die e-Zuweisung das elektronische Kommunikationsservice (eKOS).
- Eine Bewilligung der CT bzw. MRT durch den Medizinischen Dienst der ÖGK ist derzeit nicht notwendig.
Hier finden Sie Informationen zum elektronische Kommunikationsservice (eKOS).
Hier finden Sie Informationen zum Medizinischen Dienst.
- Öffnungszeiten
Grundsätzlich gilt eine Mindestöffnungszeit von 40 Wochenstunden. In begründeten Ausnahmefällen können Sie mit uns eine abweichende Regelung treffen. Die individuellen Öffnungszeiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten, insbesondere auch der Berufstätigen, entsprechen. Sie können Ihr Vertragsinstitut auch an Samstagen öffnen. Es ist jedoch nicht möglich, nur an Samstagen offen zu haben.
- Standort des Vertragsinstituts ändern
Bitte wenden Sie sich an die ÖGK in Ihrem Bundesland und teilen Sie uns Ihren Wunsch nach Wechsel der Betriebsstätte schriftlich (mit Rückscheinbrief) mit. Sie erhalten von uns innerhalb von sechs Wochen eine Rückmeldung.
- Anzahl und Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten
Für die Ärzteanzahl in einem Vertragsinstitut für CT/MRT gibt es keine Höchstgrenze. Was die Qualifikation betrifft, dürfen nur folgende Fachkräfte die Untersuchungen durchführen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie mit einer einschlägigen Zusatzausbildung für CT bzw. MRT-Untersuchungen ODER mit einem bestimmten Ausmaß an Erfahrung (mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Bereich CT/MRT und mindestens 1.000 selbstständig durchgeführte Untersuchungen).
- Radiologieassistentinnen und Radiologieassistenten mit entsprechender Einschulung
Links
- www.elda.at
Elektronischer Datenaustausch (ELDA)
- www.wko.at
Fachverband Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer
- www.sozialversicherung.at
Wartezeitenabfrage für CT- und MRT-Termine
Dateien
- CT und MRT Vertragsinstitute (PDF, 392 KB)
Liste der ÖGK Vertragsinstitute für CT und MRT