Die Arzneitaxe bildet eine wichtige Grundlage der Medikamentenpreise und damit für die Abrechnung von Apotheken und Hausapotheken mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Arzneitaxe
Arzneitaxe
Die Arzneitaxe wird vom Gesundheitsministerium (BMSGPK) erlassen. Sie regelt, wie viel Preisaufschlag auf den Einkaufspreis zulässig ist, denn die Höhe des Abgabepreises hängt unter anderen davon ab, wer der Kunde ist. Die ÖGK ist keine Privatkundin, sondern gehört zum Kreis der „begünstigten Bezieher“.
Die Arzneitaxe erstellt Regeln für (fertig verpackte) Medikamente aus dem Handel und für solche, die in Apotheken hergestellt werden (magistrale Zubereitungen). Nicht umfasst sind medizinische Produkte, die nicht apothekenpflichtig sind, z. B. Verbände. Rechtsgrundlage für die Arzneitaxe ist das Apothekengesetz. Die Preisaufschläge, die Apotheken bzw. Hausapotheken der ÖGK verrechnen, dürfen jene in der Arzneitaxe angegebenen nicht übersteigen.
Welche Medikamente mit der Sozialversicherung verrechnet werden dürfen regelt der Erstattungskodex. Die Höhe der Einkaufspreise von Medikamenten können Sie im Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlags nachschlagen.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Erstattungskodex
Links
- https://warenverzeichnis.apoverlag.at/
Hier finden Sie Informationen zum Warenverzeichnis.
- Arzneitaxe - RIS
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, womit eine Österreichische Arzneitaxe herausgegeben wird (geltende Fassung)
- Apothekengesetz - RIS
Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (geltende Fassung)