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Beispiel: Geburt 2023, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022: das relevante Kalenderjahr ist 2020.

Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00), so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) pro Kalenderjahr. In jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil z. B. kein Steuerbescheid vorliegt, beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) im Kalenderjahr.

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant! Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto

Die schriftliche Verzichtserklärung sowie die schriftliche vorzeitige Beendigung müssen rechtzeitig vor der Auszahlung beim Krankenversicherungsträger einlangen. Im Falle eines Verzichts z.B. für den Monat Mai muss der Verzicht bzw. im Fall einer vorzeitigen Beendigung Mitte Mai muss die Erklärung bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht bei der Zuverdienstberechnung berücksichtigt werden.

Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Zuverdienstes folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Als Zuverdienst zählen grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Das bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte und Einkunftsteile (ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) nicht als Zuverdienst gelten. Auch „Sonstige Bezüge“ im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz.

Steuerrechtliche Fragen, ob z. B. eine Prämie steuerpflichtig ist, sind als Vorfrage an das Finanzamt und nicht den Krankenversicherungsträger zu richten.

Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, Wochengeld, 13., 14. Gehalt (Einkünfte nach § 67 EStG), Pflegegeld, Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.

Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z. B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen.

Mehr Informationen zur individuellen Zuverdienstgrenze