Während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Konto) darf der jährliche Zuverdienst bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, betragen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.
Zuverdienstmöglichkeiten Kinderbetreuungsgeld-Konto
Kinderbetreuungsgeld
soll ich mich
wenden?
Wählen Sie
Ihre Region
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Burgenland
Kundenservice - Kinderbetreuungsgeld
Siegfried Marcus-Straße 5
7000 Eisenstadt
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Kärnten
Kempfstraße 8
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Niederösterreich
Kremser Landstraße 3
3100 St. Pölten
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Oberösterreich
Gruberstraße 77
4020 Linz, Donau
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Salzburg
Engelbert-Weiß-Weg 10
5020 Salzburg
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Steiermark
Josef-Pongratz-Platz 1
8010 Graz
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Tirol
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Österreichische
Gesundheitskasse (ÖGK)
Wien
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Beispiel: Geburt 2023, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022: das relevante Kalenderjahr ist 2020.
Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00), so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) pro Kalenderjahr. In jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil z. B. kein Steuerbescheid vorliegt, beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) im Kalenderjahr.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant! Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Hier finden Sie mehr Informationen zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto
- Rückforderung
Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Die Rückforderung kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen die Partnerin bzw. den Partner sowie in gewissen Fällen auch gegen Dritte richten.
Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (z.B. von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.
Mehr Informationen zur Berechnung des laufenden/tatsächlichen Zuverdienstes
- Verzicht
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Bei einem regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.
- Vorzeitiges Bezugsende
Der Leistungsbezug kann vorzeitig (bzw. endgültig) beendet werden. Ein neuerlicher Bezug desselben Elternteils ist nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem ganzen Kalendermonat möglich (Sperrfrist).
Ein Bezug des anderen Elternteils während dieses vorzeitig beendeten Bezugszeitraums ist möglich.
Die schriftliche Verzichtserklärung sowie die schriftliche vorzeitige Beendigung müssen rechtzeitig vor der Auszahlung beim Krankenversicherungsträger einlangen. Im Falle eines Verzichts z.B. für den Monat Mai muss der Verzicht bzw. im Fall einer vorzeitigen Beendigung Mitte Mai muss die Erklärung bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht bei der Zuverdienstberechnung berücksichtigt werden.
Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Zuverdienstes folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Als Zuverdienst zählen grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Das bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte und Einkunftsteile (ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) nicht als Zuverdienst gelten. Auch „Sonstige Bezüge“ im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz.
Steuerrechtliche Fragen, ob z. B. eine Prämie steuerpflichtig ist, sind als Vorfrage an das Finanzamt und nicht den Krankenversicherungsträger zu richten.
Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, Wochengeld, 13., 14. Gehalt (Einkünfte nach § 67 EStG), Pflegegeld, Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.
Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z. B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen.
Mehr Informationen zur individuellen Zuverdienstgrenze
Links
- www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
Hier finden Sie den KBG-Online-Rechner für Geburten ab 1.3.2017