Die individuelle Zuverdienstgrenze steht beim Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat.
Individuelle Zuverdienstgrenze
Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte dazuverdient werden.
Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes relevanten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr). Relevant sind
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Weiters werden auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld) berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 EStG (z. B. 13. und 14. Gehalt) werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 dazu.
- Zur Berechnungsmethode:
- Erster Schritt
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales in Höhe von EUR 132,00) um 30 Prozent erhöht (d. h. mit dem Faktor 1,3 multipliziert).
b) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden um 15 Prozent erhöht (d. h. mit dem Faktor 1,15 multipliziert).
c) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden jeweils um 30 Prozent erhöht (d. h. mit dem Faktor 1,3 multipliziert).
Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen Endbeträge (nach a, b oder c) zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen.
- Zweiter Schritt
60 Prozent des oben berechneten Endbetrages (gesamt) ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze (d. h. es erfolgt eine Multiplikation mit dem Faktor 0,6)! Ist die so berechnete individuelle Zuverdienstgrenze höher als EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00), dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdienst erzielen. D. h. die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr (bei einer Änderung des Steuerbescheides ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich).
Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften.
Zur Berechnung Ihrer individuellen Zuverdienstgrenze verwenden Sie bitte den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner.
Von der individuellen Zuverdienstgrenze ist der später während des Bezuges tatsächlich erzielte Zuverdienst zu unterscheiden (siehe "Berechnung des laufenden/tatsächlichen Zuverdienstes").
Nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, die automatisch ermittelt wird, sofern alle erforderlichen Daten vorliegen (z. B. die Finanzbehörden haben bereits einen Steuerbescheid erlassen).
Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.
Beispiel für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze:
Der relevante Steuerbescheid weist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten (ohne Einkünfte gemäß § 67 EStG) den Betrag von 25.380,00 € aus. Darüber hinaus gibt es in dem betreffenden Kalenderjahr keine weiteren Einkünfte. Die individuelle Zuverdienstgrenze beträgt daher 19.796,40 € pro Kalenderjahr (25.380,00 € mal 1,3 mal 0,6).