Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von EUR 8.100,00 pro Kalenderjahr (2023: EUR 7.800,00) zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis wäre etwa zulässig).
Zuverdienstmöglichkeiten einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.
Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.