Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:
- Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:
Hier finden Sie Informationen zum Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
Hier finden Sie Informationen zum Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Die Wahl des Systems (und innerhalb des Kinderbetreuungsgeld-Kontos die Wahl der Anspruchsdauer/Variante) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Das heißt, Eltern müssen sich gemeinsam für eines der beiden Systeme entscheiden. Eine Änderung des Systems ist ausnahmslos nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich!
Eine Entscheidungshilfe für die Wahl des für Sie optimalen Kinderbetreuungsgeld-Systems bzw. innerhalb des Kinderbetreuungsgeld-Kontos der für Sie optimalen Anspruchsdauer bietet der Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner.
Kinderbetreuungsgeld-Konto | Einkommensabhängiges KBG |
Anspruchsdauer wenn ein Elternteil bezieht | |
365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes | 365 Tage ab der Geburt des Kindes |
Anspruchsdauer wenn beide Elternteile beziehen | |
456 Tage bis 1063 Tage ab der Geburt des Kindes, wobei je nach Variante zwischen 91 und 212 Partnertage dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind | 426 Tage ab der Geburt des Kindes, wobei 61 Tage als Partnertage dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind |
Höhe des KBG pro Tag | |
EUR 39,33 (2023: EUR 35,85) bis EUR 16,87 (2023: EUR 15,38) abhängig von der gewählten Variante | 80 Prozent vom (fiktiven) Wochengeld; zusätzlich erfolgt die Günstigkeitsrechnung anhand des Steuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt; mind. EUR 39,33 bis max. EUR 76,60 (bis 2023: EUR 69,83 Euro) |
Mindestbezugsdauer pro Block | |
61 Tage | 61 Tage |
Erwerbstätigkeit nötig? | |
nein | mind. die letzten 182 Kalendertage vor Geburt/Mutterschutz: tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit |
Zulässiger Zuverdienst pro Kalenderjahr | |
60 Prozent der Einkünfte des relevanten Kalenderjahres, mindestens EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) | EUR 8.100,00 ((bis 2023: EUR 7.800,00), entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze; jedoch kein gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zulässig |
Zuschlag pro Mehrling pro Tag | |
plus 50 Prozent des gewählten Tagesbetrages | kein Zuschlag |
Beihilfe zum KBG | |
max. 365 Tage (durchgehend) je EUR 6,06 | keine Beihilfe |
Sonderfall: Bezugsverlängerung für einen Elternteil im Härtefall | |
91 Tage | 61 Tage bei Verhinderung des 2. Elternteiles in der Höhe der Sonderleistung I (EUR 35,85) |
Gleichzeitiger Bezug möglich? | |
max. 31 Tage (bei erstmaligem Wechsel), wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert | max. 31 Tage (bei erstmaligem Wechsel), wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert |
Partnerschaftsbonus möglich? | |
ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile | ja – bei annähernd gleicher Bezugsdauer beider Elternteile |
Gemeinsamer Haushalt | |
Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und idente Hauptwohnsitz-Meldungen für mind. 91 Tage | Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und idente Hauptwohnsitz-Meldungen für mind. 91 Tage |
Hier finden Sie den KBG-Online-Rechner für Geburten ab 1.3.2017
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