Für die folgenden Berechnungen gilt, dass der Zuverdienst für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln ist. Es kann somit – je nach gewählter Bezugsdauer – zu mehreren zu prüfenden Kalenderjahren kommen. Wird für zwei Kinder im selben Kalenderjahr (hintereinander) Kinderbetreuungsgeld bezogen, sind zwei getrennte Berechnungen durchzuführen.
Berechnung des laufenden/tatsächlichen Zuverdienstes
a) Berechnung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Erster Schritt
Zunächst ist die Anzahl jener Monate eines Kalenderjahres, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, festzustellen (= Anspruchsmonate).
Wird nicht an allen Tagen eines Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen, so zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat und ist daher bei der Berechnung des Zuverdiensts irrelevant.
- Zweiter Schritt
Für jeden Anspruchsmonat ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (ohne Sonderzahlungen) zu ermitteln. Diese Beträge sind in der Folge zusammenzurechnen.
Die Höhe der Lohnsteuerbemessungsgrundlage sollte aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung ersichtlich sein, kann aber auch bei der Dienstgeberin/beim Dienstgeber erfragt werden.
- Dritter Schritt
Dieser Gesamtbetrag (Summe der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen) wird durch die Anzahl der Anspruchsmonate dividiert und mit 12 multipliziert. Davon werden die Werbungskosten – zumindest das Werbungskostenpauschale (dzt. EUR 132,00) in Abzug gebracht. Danach wird dieser Betrag um 30 Prozent erhöht, d. h. mit dem Faktor 1,3 multipliziert (bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird um 15 Prozent erhöht, Faktor 1,15). Durch diese Erhöhung um 30 bzw. 15 Prozent erfolgt eine pauschale Anrechnung der Sonderzahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig von deren tatsächlichen Beträgen.
Liegt der Endbetrag unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) oder unter der höheren, individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen.
Unter services.bundeskanzleramt.gv.at findet sich ein Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner, der Sie bei der Berechnung des laufenden Zuverdienstes unterstützt.
Wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden, diese jeden Monat gleich hoch sind und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes deckt, kann die Lohnsteuerbemessungsgrundlage monatlich bis zu EUR 1.164,00 betragen, sofern keine individuelle, höhere Zuverdienstgrenze als EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) besteht.
b) Berechnung für alle anderen Einkünfte
Der Jahresgewinn (Ermittlung des Gewinns erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz 1988) wird um 30 Prozent erhöht.
Liegt der so ermittelte Betrag unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. unter der individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen.
Wird nicht das ganze Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezogen und werden mittels Zwischenbilanz oder -abrechnung die Einkünfte im Anspruchszeitraum bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die Berechnung so:
Der Gewinn im Anspruchszeitraum wird durch die Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert und um 30 Prozent erhöht.
Liegt der so ermittelte Betrag unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. unter der individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen.
Liegen verschiedene Einkunftsarten vor, sind zunächst für jede Einkunftsart Teilergebnisse nach Variante a oder b zu ermitteln und dann zusammenzuzählen. Der Gesamtbetrag darf die Zuverdienstgrenze von EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze nicht übersteigen.