Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens – von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile – flexibel gewählt werden.
Kinderbetreuungsgeld-Konto
In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld EUR 39,33 (2023: EUR 35,85) täglich und in der längsten Variante EUR 16,87 (2023: EUR 15,38) täglich; je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag. Die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.
Ab Jänner 2023 wird der Tagsatz des Kinderbetreuungsgeldes jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst.
Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind rund 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage).
Unter services.bundeskanzleramt.gv.at finden Sie einen Rechner, der Sie bei der Auswahl der verschiedenen Möglichkeiten unterstützt.
- Änderung der Variante
Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer gestellt werden. Der zweite Elternteil ist an die Änderung gebunden.
- Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrages.
- Härtefälle - Verlängerung
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld von 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen:
- Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).
- Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mindestens 121 Tagen (das sind rund vier Monate) alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt oder staatlicher Unterhaltsvorschuss bezogen bzw. der vom Gericht vorläufig zugesprochene Unterhalt übersteigt den Betrag von EUR 100,00 pro Monat nicht) und verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von EUR 1.400,00 (inkl. staatlichen Leistungen und Familienleistungen).
Der Grenzbetrag erhöht sich um EUR 300,00 je weiterer Person im Haushalt, für die Unterhalt aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht geleistet wird in den letzten 121 Tagen vor der Verlängerung bzw. im 91-tägigen Verlängerungszeitraum.
Bei Bezug von Einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil in besonderen Fällen alleine max 61 Tage über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, hinaus KBG (in Höhe der Sonderleistung für eaKBG von 35,85 Euro) beziehen (zB bei Tod des anderen Elternteiles während aufrechter Partnerschaft).
Links
- services.bundeskanzleramt.gv.at
Hier finden Sie den KBG-Online-Rechner für Geburten ab 1.3.2017