Das Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzen niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld.
Das Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzen niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld.
Siegfried Marcus-Straße 5
7000 Eisenstadt
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Kempfstraße 8
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Kremser Landstraße 3
3100 St. Pölten
Rückfragen zum Wochengeld
Gruberstraße 77
4020 Linz, Donau
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Engelbert-Weiß-Weg 10
5020 Salzburg
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Josef-Pongratz-Platz 1
8010 Graz
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Wienerbergstraße 15-19
1100 Wien
Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) sind
Der Lebensmittelpunkt im Inland ist Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine bloße Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.
Auslandsaufenthalte sind zu melden, sofern sie das übliche Maß eines normalen Urlaubes überschreiten.
In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch bei einem Wohnort oder einer Beschäftigung im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben.
Bei EU-Bürgerinnen/Bürgern (gilt auch für Bürgerinnen und Bürger der EWR und der Schweiz) ist in grenzüberschreitenden Fällen zu prüfen, unter welche Rechtsvorschriften die Mütter und Väter fallen. Daraus ergibt sich, welcher Mitgliedstaat für sämtliche Familienleistungen zuständig ist. Diese Prüfung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr 883/2004. Bei der Prüfung ist die gesamte familiäre Situation unter Heranziehung beider (auch getrennt lebender) Elternteile ausschlaggebend.
Für einige Personen bestehen Sonderregelungen, wie etwa für entsendete Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, etc.
Es gilt der Grundsatz der Antragsgleichstellung, wonach der Tag der Abgabe des Antrags in einem Staat in allen Staaten fristwahrend heranzuziehen ist. Bitte beantragen Sie so rasch wie möglich auch im anderen Staat alle dortigen Familienleistungen, sonst verzögert sich die Bearbeitung der Ausgleichszahlung.
Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich für das jüngste Kind.
Das Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf der höchstmöglichen Anspruchsdauer (je nach gewähltem System bzw. gewählter Variante) bzw. mit dem Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes (siehe jedoch auch unten zu „Ruhen“).
Für das neugeborene Kind muss daher immer ein neuer Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden.
Unabhängig vom gewählten System können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei jeder Block immer mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss.
Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht möglich – auch nicht bei Geschwisterkindern.
Einzige Ausnahme: Beim erstmaligen Bezugswechsel der Eltern können die Eltern gleichzeitig bis zu 31 Tage (das heißt auch kürzer) Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamt-Anspruchsdauer abgezogen.
Leben die Eltern getrennt und möchten sich dennoch beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, so muss jeder Elternteil für seinen Bezugszeitraum die Familienbeihilfe selbst beziehen sowie die Obsorge für das Kind innehaben. Weiters besteht nur dann Anspruch, wenn eine dauerhafte, mindestens 91-tägige Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vom antragstellenden Elternteil und dem Kind vorliegt.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Anspruchs auf Wochengeld, auf eine wochengeldähnliche Leistung (z. B. Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) oder auf Betriebshilfe nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht!
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht ebenfalls, sofern Anspruch auf eine ausländische Familienleistung besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung.
Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht.
Ist aber diese Leistung geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
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