Begünstigte der Privatstiftung sind die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Stand der Betriebskrankenkasse Mondi erfassten Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen.
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Privatstiftung Theresienthal
Die Mondi Neusiedler GmbH hat nach dem Ende der Betriebskrankenkasse Mondi ihre gesetzliche Möglichkeit genutzt und eine Privatstiftung gegründet.
Der Zweck der Privatstiftung „Theresienthal“ ist die Aufrechterhaltung des, für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der BKK Mondi, zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus. Die Stiftung wird durch einen Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat vertreten und wird so von insgesamt sechs Personen geleitet.
Der Leistungskatalog stellt die Basis der Ansprüche aus der Stiftung dar. Diese werden von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Niederösterreich als Dienstleister verwaltet.
Die Leistungen werden nicht im Sinne des ASVG erbracht - wie angeführt, ist die ÖGK der Dienstleister für die aus dem Leistungskatalog ersichtlichen Rückerstattungen.
- Anspruchsberechtigte
Begünstigte der Privatstiftung sind die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Stand der Betriebskrankenkasse Mondi erfassten Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen.
Davon sind umfasst:
- aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- sich im Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- Angehörige von aktiven oder sich im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit diese als Mitversicherte im Sinne des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzusehen sind und die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Stand der Betriebskrankenkasse Mondi erfasst sind. Kinder gelten als Begünstigte, solange für sie die gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird;
- künftige Pensionistinnen und Pensionisten und Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen;
- künftige Beschäftigte sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen, jedoch nur, wenn das Dienstverhältnis zur Mondi Neusiedler GmbH & Co KG abgeschlossen wird.
Genereller Hinweis zu mitversicherten Kindern:
Kinder gelten als mitversichert und somit selbst als BEGÜNSTIGTE bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie dann als mitversichert bzw. als BEGÜNSTIGTE, sofern für sie die gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird. Diesbezüglich haben diese Mitversicherten nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres regelmäßig einen Nachweis über ihre Begünstigtenstellung an die Stiftung zu erbringen (durch Übermittlung des positiven Bescheids über den Anspruch auf Bezug der gesetzlichen Familienbeihilfe). Bei Nichterbringung des entsprechenden Nachweises erlischt die Begünstigtenstellung und die Anspruchsberechtigung der mitversicherten Kinder automatisch mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Dies gilt solange, bis ein entsprechender positiver Nachweis an die Stiftung erbracht wird.
Adressänderungen
Adressänderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.
- Leistungskatalog
Die Leistungen werden nicht im Sinne des ASVG erbracht. Die ÖGK tritt lediglich als Dienstleister für die aus dem Leistungskatalog ersichtlichen Rückerstattungen auf.
Hier finden Sie den Leistungskatalog:
- Modus der Einreichung
Einreichmöglichkeiten
Via Antragsformular:
- Einsenden an die Österreichische Gesundheitskasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten
- Einscannen und per E-Mail senden
- Antrag auf Zuschuss aus der Stiftung
- Weitere Formulare können jederzeit bei der oben genannten Service-Stelle angefordert werden.
Als Beilage muss der Nachweis erbracht werden, dass die eingereichten Leistungen vom Antragsteller vorab bereits bezahlt wurden bzw. dass eine Anspruchsberechtigung vorliegt. Dies erfolgt durch
- die auf den Namen des Antragstellers lautende Honorarnote im Original.
- eine auf der Rechnung vermerkte Zahlungsbestätigung des Rechnungslegers, womit belegt ist, dass die Honorarnote beglichen wurde, z. B.:
- "bar bezahlt"-Vermerk inkl. Stempel vom Leistungserbringer auf der Originalrechnung,
- ein Zahlschein mit dem Zahlungsvermerk der Bank im Original,
- ein Bankauszug, auf dem der Zahlungsausgang ersichtlich ist.
- sonstige zum Nachweis des Anspruchs erforderliche Unterlagen (z. B. Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe).
Datenschutzerklärung und weitere Hinweise
- Die Datenschutzerklärung finden Sie hier: Datenschutzerklärung (PDF, 47 KB)
- Alle erforderlichen Unterlagen können auch im Dateiformat PDF per E-Mail eingereicht werden.
- Einreichungen können jederzeit stattfinden.
- Leistungen können maximal bis 24 Monate nach Erbringung eingereicht werden.
- Auszahlung erfolgt auf die am Antragsformular angegebenen Bankdaten.
- Der Versicherte erhält die Mitteilung, ob dem Antrag stattgegeben wurde, Unterlagen nachzureichen sind oder der Antrag abgewiesen wurde.
- Stiftungsorgane
Stiftungsvorstand:
Mag. Manfred Ecker, MBA
Gerald Einfalt
Werner Röcklinger, MBA
Stiftungsbeirat:
Mag. Gabriele Schallegger
Dr. Erich Ernst Wimmer
Ing. Gerald Silbernagl
- Verwaltung der Stiftung
Österreichische Gesundheitskasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten
Hier finden Sie unseren Kontakt für Rückfragen.