Rechtsformen und Verträge
Sie können Ihre PVE als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Offene Gesellschaft (OG) gründen. Ein Primärversorgungsnetzwerk mit mehreren Standorten hat außerdem die Möglichkeit, sich als Verein zu organisieren. Unabhängig von der Rechtsform schließt die PVE einen Kassenvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ab („Invertragnahme“).
Öffnungszeiten
Eine Primärversorgungseinheit (PVE) muss je nach Größe und regionaler Regelung mindestens 40 bis 50 Wochenstunden geöffnet sein. Die Mindestöffnungszeit erhöht sich mit zunehmender Zahl der Vertragsarztstellen.
Außenauftritt
Primärversorgungseinheiten (PVE) bzw. das PVE-Team treten extern und intern als Einheit auf – sowohl gegenüber den Patientinnen und Patienten, als auch gegenüber der Sozialversicherung.
Zum gemeinsamen Auftritt gehört unter anderem eine gemeinsame Telefonnummer, eine Internetseite und eine abgestimmte Regelung von Urlaub und anderen Abwesenheiten.
Dokumentation und IT-System
- Diagnose- und Leistungsdokumentation (aktuell: ICPC 2 International Classification of Primary Health Care)
- gemeinsame elektronische standardisierte und umfassende Patientendokumentation
- strukturiertes Management der Patientinnen und Patienten
- kompatible IT-Systeme (zertifizierte EDV)
- Gewährleistung eines verlässlichen Befundaustausches mit Versorgungspartnern außerhalb der PVE
Qualitätssicherung und Evaluierung
- Team- und Fallbesprechungen (pro Woche mind. zwei Stunden) und Dokumentation
- verpflichtende Teilnahme an mindestens zwei professionell gestalteten Qualitätszirkeln pro Jahr
- verpflichtende Teilnahme an einer von der ÖGK veranlassten Evaluierung
Wahlbehandler
Die PVE und eine eventuelle Wahlpraxis müssen getrennt sein. Ärztinnen, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe dürfen neben ihrer Tätigkeit in der PVE nur unter folgenden Bedingungen als Wahlbehandler tätig sein:
- Gilt nur für Ärztinnen und Ärzte: Eine Wahlarztpraxis darf sich nicht im selben Sprengel/Einzugsgebiet wie die PVE befinden.
- Gilt grundsätzlich für alle Gesundheitsberufe in der PVE: Eine Vermischung von Vertrags- und Wahlpatienten ist nicht zulässig. Patientinnen und Patienten dürfen im selben Behandlungsfall bzw. Quartal nicht sowohl in der PVE als auch in der Wahlpraxis betreut werden.